Communia Decreta genannt.nen Agenten und Procuratoren hiemit hernach / damit in seiner Conclusionin Gnaden anzuzeigen / und erinnern Schrifft ferner nicht angehöret / nochsich dieselbe vorhin guter massen / wes-dieselbe angenomen / sondern verworf-sen sie durch ein den 11. Junii 1675. pu-fen / und darzu die Agenten und Procu-blicirtes Decret unter andern / inson-ratores, so dergleichen Schrifften einzu-derheit auch dahin ernstlich ermahnet /reichen sich unternehmen / jederzeit mitworden / daß / nachdem fast bey allenzwey Marck Silbers de proprio zu be-Processen wahrgenommen wordenzahlen / unnachlässig gestrafft werdenwas massen die Documenta, womit diesollen.Parteyen ihre Klag oder ExceptionWann nun aber eine Zeithero fer-zu beweisen vermeinen / erst in den ner wahrgenommen worden / daß solchSchluß= und Gegenschluß=Schrifften gemessenes Käyserl. Decret von ihnenbeygebracht / dardurch fernere Commu- Agenten und Procuratoren bisher we-nicationes veranlast / und grosse nig in acht genommen worden / sondernSchrifft=Wechslungen erst in fine Prosie vielmehr annoch wie vorhin / neuecessus, zu der Partheyen eigenem Beylagen in denen Schluß= und Gegen-Nachtheil / Kosten und Zeit=Verlie-chluß=Schrifften beylegten / und dar-rung / wie auch deß Richters unnötiger durch nichts anders / als ConfusionenBemühung verursachet würden / wel= und Hinderung der heilsamen Justizches alles / wie es sowohl denen gemei= verursachen.nen Rechten / als andern Reichs=Con-Als werden sie / sämbtliche Agentenstitutionibus, und sonderlich dem letz= und Procuratoren, hiemit nochmalentern Reichs=Abschied e diametro zu wi= ernstlich ermahnet / daß sie hinfüro ob-der lauffe / und allerhöchstgedacht Ihreerwehntem ausgelassenem gemessenemKäyserl. Majest. den Process so viel Käyserl. Decret zu Folg / sich der Pro-müglich / auff alle Weis abgekürtzet /ducir- und Einreichung neuer Beyla-und die unnötige Weitläufftigkeiten ab-gen in den Schluß= und Gegenschluß-gethan wissen wollen / dahero der kla-Schrifften gäntzlich enthalten / undgenden Parthey Agent oder Procuratormüssig gehen / oder aber ipso facto inhinfüro jederzeit / entweder gleichdie angesetzte Pœn der zwey Marck Sil-mit und bey der Klag / oder wenigst in bers gefallen und die Documenta nichtprimo termino hernach / seine Docu-zugelassen / sondern verworffen seynmenta und Beweisthumen allesambt /sollen. Welchem sie also gehorsambstwie auch gleichfalls der Beklagte in sei-nachzukommen / und sich vor sothanernen Exceptionibus oder ferneren Handwürcklicher Straff zu huͤten wissen wer-lung / vermög deß letzteren Reichs=Ab= den. Signatum den 16. Martii 1682.schieds / unfehlbar beybringen / oderXXX.Daß die Agenten allen bißher ergangenen Decreten bey Ver-meidung derselben einverleibden Straffen / und anderm scharfferen einsehenforthin gehorsambst nachkommen sollen. De dato Laxenburgden 12. Junii 1682.VOn der Röm. Käyserl. Majest. in denen Process-Sachen ergangen,Kunsers allergnädigsten Herrn we= und zwar erstlichen / daß bey denen je-gen / denen sammentlichen bey dero löbl. desmahl suchenden Lehen / alle Requisi-Reichs=Hoffrath auffgenommenen ta behörig beygebracht und beobachtet /Agenten und Procuratorn hiemit an= inner Monats=Frist nach der Admissionzuzeigen / und ist denenselben vorhin wis= die Tax und Cantzley=Gebühr bezahlt.send / was eine geraume Zeithero vor und die Gelder nicht anderst wohin oderverschiedene Käyserl. Decreta wegen gar in ihren Nutzen verwendet / so danndaß die Reichs=Regalien nicht durcheingeschlichener denen Reichs=Consti-tutionen und Reichs=Hoffraths=Ord= Käyserl. verpflichtete / sondern durchnung zuwider lauffenden Gebräuchen / eigene Abgeordnete requirirt, ferner
Druckschrift
Ioh. Christophori Von Uffenbach/ JCti, Illustrissimorum Comitum Ab Ysenburg Et Büdingen Consiliarii, Et Quarta Vice Ad Aulam Cæsaream Delegati, Tractatus Singularis Et Methodicus, De Excelsissimo Consilio Caesareo-Imperiali Aulico
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21
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