Gemein Reichs=Hoffraths=Bescheide /ten und Procuratoren hiemit anzuzei-Ihrer Käyserl. Majest. zu grossem Miß-gen / welcher gestalt wahrgenommen fallen gereicht. Derowegen die jeni-ge / so auff obermeltes Decretum in demworden / das dem jüngst den 12. August.ergangenen Käyserl. Decreto, worin= darin bestimmbten termin nicht erschie-nen sambt und sonders ernstlich anbe= nen / noch ihres Ausbleibens halber be-fohlen worden / bey unausbleiblicherhoͤrige Entschuldigung eingeschickt ha-Straff und gestalten Sachen nach bey ben / in eine Straff 3. Marck Silbersder Suspension ab officio, ihrer Pflicht hiemit würcklich condemnirt, so danngemäß / und zu schuldigster Beobach-ihnen â dato dieses ander weiten Kay-tung ihrer Partheyen Sachen und An-serl. Decrets ein nochmahliger termingelegenheiten inner Frist drey Wochen / von 3. Wochen sich allhier ohnfehlbarvon Tag der Publication sothanen De- einzufinden sub poena dupli angesetzt /crets anzurechnen / bey dem loͤbl. Reichs-dem Thürhüter auch erwehnte StraffHoffrath zu Welß / sich ohnfehlbarlichbey jedes Ankunfft alsobalden einzufor-einzufinden / als welchem / wann sie beydern anbefohlen seyn solle. Signatumausstehender Contumacia an denin Welß den 6. Septembr. Anno 1680.Granitz=Stellen sich bey der Ober=Oe-ſterreichiſchen Landshauptmannschafftumb ein gewoͤhnlichen Paß gebührend(L.S.)anmelden würden / solcher / alldort ge-machter Anstallt nach / unweigerlich er-Georgius von Windischgrätz.folgen solte / von etlichen Agenten undProcuratoren schuldigst nicht nachge-lebet worden seye / so allerhöchstgedachtFrantz Martin MenßhengenXXV.Daß die Agenten, nach dem zu Welß auffgehobenen Reichs-Hoffrath sich wieder zu Wien einfinden sollen. De dato Lintz den 10.Martij 1681.☛ On der Röm. Kaͤys. Majest. un-ein jeder in besagtem Wien zu rechterers allergnädigste Herrn wegen /Zeit / seiner Pflicht gemäß / zu Beobach-allen und jeden bey dero Reichs= tung seiner Partheyen Nothdurfft sichHofrath angenommenen Agenten und ohnfehlbar wiederumb einfinde / und da-Procuratoren hiemit in Gnaden anzu-selbst erscheine. Signatum zu Lintz un-zeigen; Demnach erst allerhöchstge-ter allerhöchstgedachter Ihrer Käyserl.dachte Ihre Käyserl. Majest. gnädigstMajest. hervorgedrucktem Insiegel denresolvirt, daß die bißhero zu Welß ge-zehenden Martii Anno sechszehen hun-haltene Reich=Hoffraths=Sessiones auf. dert ein und achzig.den 11. dieses Monats Martii sich endi-(L.S.)gen / und geschlossen / hingegen den 18.ejusdem wiederumb zu Wien angetret= Vr. Sebastian Wunibald Erbtruchseßten werden sollen.Graff zu Zeil.Als wird denenselben sambt und son-ders hiemit gnädigst anbefohlen / daßFrantz Martin Menßhengen.XXVI.Reiterirtes Decret, daß die Agenten bey denen angestellten In-rotulationen und Publicationen Actorum in termino Citationis erscheinen / oder vordessen Abfliessung ihre / mit gnugsamer Bescheinigung verificirte Entschuldigungeinbringen / wiedrigen falls dem Thürhüter die Citations Gebührerlegen und noch absonderlich gestrafft werden sollen. De datoOedenburg den 2. Jun. 1681.VOn der Römischen Kayserl. Ma= wegen /denen sämbtlichen bey dero löbl.Liest. unsers allergnädigsten Herrn Reichs=Hoffrath aufgenommenen Agen
Druckschrift
Ioh. Christophori Von Uffenbach/ JCti, Illustrissimorum Comitum Ab Ysenburg Et Büdingen Consiliarii, Et Quarta Vice Ad Aulam Cæsaream Delegati, Tractatus Singularis Et Methodicus, De Excelsissimo Consilio Caesareo-Imperiali Aulico
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18
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