Communia Decreta genannt.te Straff der drey Marck Silbers ge= Wien unter ihrer Käyserlichen Majestätgen die schuldig erfundene würcklich hervorgedrucktem Insiegel den zehen-und ohn nachlässig vollzogen / und ein= den Novembris ein tausend sechshundertgefordert werden solle. Darnach zwey und siebenzig.sie sich zu richten haben. Signatum zuXVI.Alle Documenta und Beweisthumb in der Klag / oder we-nigst in primo termino; ingleichem in denen Exceptionibus oder fernern Handlun-gen sub poena Rejectionis ab Actis und Straff zwey Marck Silber / beyzubringen2. den Beweiß / so durch Kundschafften zuführen / nach Jnhalt des Jüngern Reichs-Abschieds zuthun. 3. Sich keiner frembden Jurisdiction zu unterwerffen. 4. DerErkundigung beym Protocollo rerum Exhibitarum sub comminationesuspensionis ab officio sich zu enthalten. De dato Wien11. Junii 1674.On der Röm. Käys. Maj. unsers nicht angehört / noch dieselbe angenom-allergnädigsten Herrn wegenmen / sondern verworffen / und darzudenen sämbtlichen bey dero löbli= die Procuratores so dergleichen Schrif-chem Kayserl. Reichs=Hoffrath auffge-ten einzureichen sich unternehmen / je-nommenen Agenten und Procuratorn derzeit mit zwey Marck Silbers de pro-hiemit in Gnaden anzuzeigen; Nachde= prio zu bezahlen / unnachlässig gestrafftme fast bey allen Processen wahrgenom= werden sollen. Wäre aber der Be-men worden / was massen die Documen-weiß durch Kundschafften zu führen / sota, womit die Parteyen ihre Klag oder solle abermals der in dem letztern Reichs-Exception zu beweisen vermeinen / erst inAbschied vorgeschriebene Weg in allemden Schluß= und Gegenschluß=Schriff-genau beobachtet / und demselben nach-ten beygebracht / dardurch fernere Comgelebet werden / welches alles sie / Pro-municationes veranlast / und grosse curatores und Agenten / an ihre Princi-Schrifft=Wechselungen erst in fine Pro-palen und Advocaten zu berichten /cessus zu der Partheyen eigenem Nach-wie auch alle vorhin ergangene Decretatheil / kosten und Zeitverlierung / wiezu beobachten / und dahin bedacht zuauch deß Richters unnötiger Bemü-seyn wissen werden / damit die Produ-hung verursacht würden / welches alles cten mit gebührender Bescheidenheitsowol den gemeinen Rechten / als andern und möglicher Kürtze eingerichtet wer-Reichs=Constitutionibus, und sonderden mögen. Und weilen auch mehrlich dem letzten Reichs=Abschied è dia-allerhöchged. Ihro Käyserl. Majestätmetro zuwider lauffet. Und dann erstmißfälligst vorkommen / daß einige vonallerhöchstgedacht Ihre Käyserl. Maj.obernannten Reichs=Hoffraths=Agen-den Process, soviel möglich / auff alle ten und Procuratorn sich von selbstWeiß / abgekürtzet / und die unnötigefrembden Jurisdictionen zu unterwerf-Weitläufftigkeit verwiesen haben wol-fen / bürgerliche Gewerb und Commer-cia zu treiben / und also bey dem Kay-Als wird hiemit alles Ernstes anbe-seel. Reichs=Hoffrath schädliche Con-fohlen / daß der klagenden Parteyenfusiones zu verursachen unterstünden;Procurator oder Agent hinfüro jeder-Als ist gleichfalls offt allerhöchst-zeit entweder gleich mit= und bey der nannt Ihrer Käyserl. Majest. ernsterKlag / oder wenigst in primo terminoBefelch hiemit / daß sie sich solches al-hernach / seine Documenta und Be-les gäntzlich enthalten / und entäussern /weisthumen allesambt / wie auch gleichsondern in allem / der Käyserl. Reichs-falls der Beklagte in seinen Exceptioni-Hoffraths Ordnung gemäß / bezeigenbus oder fernerer Handlung / ver-So dann sollen nicht weniger auch siemög deß letztern Reichs=Abschieds / ohn-vor mehrged. Reichs=Hoffraths=Agen-fehlbar beybringen / oder hernach damit ten / und Procuratorn ins künfftig / derin seiner Conclusion-Schrifft fernet, bishero unternommener Erkundigung,wegen
Druckschrift
Ioh. Christophori Von Uffenbach/ JCti, Illustrissimorum Comitum Ab Ysenburg Et Büdingen Consiliarii, Et Quarta Vice Ad Aulam Cæsaream Delegati, Tractatus Singularis Et Methodicus, De Excelsissimo Consilio Caesareo-Imperiali Aulico
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