Gemeine Reichs=Hoffraths=Bescheide /XIV.Bey Reproducirung der Mandat-Appellations- und andererProcessen der ordentlichen Gewalt neben einer authentisch=vidimirten Abschrifftund in denen nachfolgenden Actionen von dem Reichshof-Cantzley=Registratoreauthentisirte Copiam von dem zuvor übergebenem Gewalt ex Registraturazu producirn. De dato 26. May 1671.On der Röm. Käys. Maj. unsersAls ist mehr allerhöchst ernannt Ih-allergnädigsten Herrns wegen rer Käyserl. Majest.ernster Befelch hie-denen sämbtlichen bey dero löbli-mit / daß sie / sammentliche Agenten undchen Käyserl. Reichs=Hoffrath angeProcuratoren / bey Straff zwey Marcknommenen Agenten und Procurato-Silbers / nach Jnhalt gedachter Käy-ren hiemit in Gnaden anzuzeigen / erst-serl. Reichs=Hoffraths=Ordnung beyallerhöchstgedacht Jhrer Käyserl. Maj. Reproducirung der Mandaten oder Pro-seye mißfälligst vorkommen / was mas-cessen ihre Original Gewalt neben einersen dieselbe bey Reproducirung der authentisch vidimirten Abschrifft / wieMandaten / Appellations; und andern auch zu allen ihren andern nachfolgen-Processen nicht absonderlich von ihremden Actionen gleichfals von dem Reichs-Original Gewalt eine authentische vi-Hoffrath=Cantzley Registratorn authen-dimirte, sondern allein blosse unauthen-tisire Copias von ihren zuvor übergebe-tische Abschrifft beyzulegen sich unter= nen Original Gewalt ad omnes causasstunden.jederzeit beylegen und produciren sol-Wann nun aber solches / so wohl der len. Signatum den sechs und zwantzig-Käyserl. Reichs=Hoffraths=Ordnungsten May Anno ein tausend sechs hun-als andern gemessenen Käyserl. Decre-dert ein und siebenzigten / und dem Stylo keines weges ge-mäß.Jn denen pro Inrotulatione Actorum praefigirten terminenpraeviâ Citatione unweigerlich zu erscheinen. De dato Wien 10. Nov. 1672.On der Röm. Käyserl. Majest.Auffhalt: und Verzögerung der Rechts-unſers allergnädigſten Herrn we-hängigen Processen / gar nicht attendirtgen / denen sämbtlichen bey dem wordenlöbl. Reichs=Hofrath angenommenenAls haben allerhöchstgedacht IhreAgenten un Procuratoren hiemit in Gna= Kayserl. Majest. dero voriges Decretden anzufügen / und dieselbe sich ohneallerdings hiemit erneurn / und denen /dem guter massen zu erinnern wissen / vor dero Reichs=Hoffrath bedienten / Awas gestalt der Reichs-Hoffraths=Ord-genten und Procuratoren ernstlich an-nung gemäß / durch ein Käyserl. Decret befehlen zulassen eine Nothdurfft be-vom zehenden May sechzehenhun-funden / daß sie hinfüro denenselben indert sieben und sechtzig / ihnen bey daBeobachtung der zur Inrotulation derrin benambster Straff anbefohlen wor= Acten præfigirten terminen / nach vor-den / die ad inrotulandum angesetzte hergehender Citation unweigerlichtermin hinfüro ausser erweißlicher ver= nachkommen / jedesmahls ausser Leibs-hinderlicher Leibs Unpäßlichkeit un= disposition, und deßwegen beschehenerfehlbar zubeobachten / nach demmahlenschrifftlichen Entschuldigung / bey wel-aber zu nicht geringem Mißfallen seit=, cher Vorfallenheit sie gleichwol durchhero vermerckt worden / daß ein: als ihre substitutos solchem Actui abwar-andern Weg die ad inrotulandum an= ten lassen mögen / dabey in Person ge-geordnete Termin mit Zurücksetzungfast erscheinen / im wiedrigen Fall aberdes schuldigen Respects, und zu grosser die in vorbesagtem Decret determinir-
Druckschrift
Ioh. Christophori Von Uffenbach/ JCti, Illustrissimorum Comitum Ab Ysenburg Et Büdingen Consiliarii, Et Quarta Vice Ad Aulam Cæsaream Delegati, Tractatus Singularis Et Methodicus, De Excelsissimo Consilio Caesareo-Imperiali Aulico
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12
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