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Ioh. Christophori Von Uffenbach/ JCti, Illustrissimorum Comitum Ab Ysenburg Et Büdingen Consiliarii, Et Quarta Vice Ad Aulam Cæsaream Delegati, Tractatus Singularis Et Methodicus, De Excelsissimo Consilio Caesareo-Imperiali Aulico
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Communia Decreta genant.XIII.Mit denen Memorialien pro Processibus und andern zugleichden Gewalt zu übergeben oder de rato & Mandato zu caviren / den eben in nechstemtermino zu produciren 2. zu denen vorhin angefangenen und ohne beygebrachteVollmacht geführten Processen sich zu legitimiren 3. die Memorialia zu un-terschreiben 4. den Substituten den Gewalt mit unterschreibenzu lassen / und 5. denen Schrifften und Handlungen diebeygelegte Adjuncta beyzuhefften. de datoWien 22. Sept. 1671.On der Röm. Kayserl. Majest. che jeder ipso facto gefallen seyn solle,unsers allergnädigsten Herrn we= einige Memorialia nicht übergeben /gen /den sämbtlichen bey deroloͤbl. oder Process suchen / wann sie nicht zu-gleich gnugsamen Gewalt produciren.Reichs=Hoffrath auffgenommenen A.genten und Procuratoren hiemit anzu=, dafern aber in der Sachen summum infuͤgen / und erinnern sich dieselbe vorhin morâ periculum were / alsdann de ra-guter massen / wessen sie durch ein den to & Mandato cavirn, und in bestim-17. April. des 1665. Jahrs ergangenes tem nechstem termino unfehlbar un-und publicirtes Decret, unter anderm mangelhafften der Reichs=Hoffraths-insonderheit so viel deren legitimationes Ordnung / und dem Stylo gemäsen Ge-walt produciren / sich auch innerhalbzu deren gerichtlichen Handlungen beden nechsten drey Monathen vor derlangt / ermahnt worden / daß nemlichpublicir: und Verkündigung dieß / zuihnen keines wegs erlaubt seyn solle / ei-allen ihren Handlungen und Processen,nige Memorialia in den Reichs=Hoff-rath zu übergeben / welche sie nicht un= die bereits bey dem löbl. Reichs=Hoff-rath anhängig / dabey aber ihre Ge-terschrieben / noch auch Process auszu-malt ermanglen / einbringen / und ihrewuͤrcken / wann sie nicht zugleich genugMemorialia auch mit gebührender Un-same Vollmacht producirt, oder dochterschrifft übergeben / nicht weniger ei-selbigen in nechstfolgendem Termin mitproduction des Gewalts ein würckli= nigen Substitutum ohne dessen Wissenund Willen in ihre Gewält nicht ein-ches Gnügen thun solten / anderst terminus pro circumducto oder respectivè bringen / sondern denselben zugleich denGewalt mit unterschrieben lassen / soabsolutio à Citatione erkannt / wofernaber an Impetratischer Seiten deme dann allen und jeden ihren Schrifftennicht nachgelebet / wieder selbe in contu- und Handlungen die darin allegirteBeylagen ordentlich beyhefften sollen,maciam rechtlicher Verordnung nach-welchem allem sie gehorsamlich nachzu-procediret werden solte.Wann nun aber eine zeithero ver= kommen / und sich vor obbemelterStraff / welche auch nach gestaltsamenspüret worden / daß solches gemessenesSachen ergrossert werden soll / zu hü-Käyserl. Decret von ihnen / Agentenund Procuratoren / bißhero wenig in ten wissen werden. Signatum zu Wienacht genommen / sondern noch wie zu= unter höchstgedacht Ihrer Käyserl. Ma-jest. hervorgedrucktem Secret-Insiegelvor die Legitimationes zu gebührenderZeit nicht beschehen / und selbige viel= den 22. September Anno 1670.mahls biß in Sachen submittiret / ja gardie Acta inrotuliret / unterlassen und ver=, Vt. Leopold Wilhelm Graffzu Koͤnigsegg.schoben werden / daraus dann nichts /als höchstschädliche Confusiones und(L.S.)Hinderungen der heilsamen Justiz ent-stehen.Reinhard Schröder.Als werden sie / sämbtliche Agentenund Procuratores, hiemit nochmahlenernstlich ermahnt / daß sie hinführanbey Straff ein Marck Silbers / in wel-XIV.b 2