Druckschrift 
Ioh. Christophori Von Uffenbach/ JCti, Illustrissimorum Comitum Ab Ysenburg Et Büdingen Consiliarii, Et Quarta Vice Ad Aulam Cæsaream Delegati, Tractatus Singularis Et Methodicus, De Excelsissimo Consilio Caesareo-Imperiali Aulico
Seite
10
Einzelbild herunterladen
 

Gemeine Reichs-Hoffraths-Bescheide /Wann nun solches der Reichs=Hoff= erlaubt seyn solle / andere / ob schon dieraths=Ordnung keines wegs gemäß ist / selbe von den Parteyen in ihren Procu-sondern zu Verzögerung der heilsamen ratoriis als Substituti ernennt / ad huncJustiz, auch den Partheyen selbsten zu actum zu substituiren oder zu bevoll-mächtigen / mit der Verwahrnung / daßgefaͤhrde / und Nachtheil gereichet.Als wird denen sämbtlichen Agenten so offt sie hierwieder handlen / in eineStraff von drey Marck Silbers gefal-hiemit ernstlich aufferlegt und anbefoh-len / ins künfftig / wann sie ad inrotu- len seyn sollen. Signatum zu Wien denlandum citirt, in dem angesetzten Ter- 10. May. An. 1667.mino gehorsamlich mit aller Noth-durfft gefast / und ohne einige Ausred, Vt. Wilderich Freyh. vonzuerscheinen / es seye dann / daß sie we-Walderdorfgen Leibs=Disposition hieran verhin-dert werden. Welche sie gleichwol auch(L.S.)zeit: und glaublich vorbringen sollen /gestalten dann auch ihnen weiter nichtReinhard Schröder.Die übernommene Sachen biß zu derer völligen Erledigungzu bedienen und die Handlungen ordentlich rubriciren. De datoWien den 4. Nov. 1667.JOn der Römis. Käyserl. Majest.und Confusion der Process angemercktunsers allergnädigsten Herrn we-worden / wie daß in Rubricirung dergen / denen sämbtlichen bey dero löbl. Handlungen fast kein Unterscheid derReichs=Hoffrath angenommenen A-Partheyen gehalten / und selbige meh-genten und Procuratoren hiemit in rentheils mit der blossen Inscription:Gnaden anzuzeigen / daß / obwohlenAnzeig / Memorial, Bericht und Bittihnen so gar in ihrem Eyd eingebun= übergeben werden / daß demnach sie A-den / daß sie ohne redliche Ursachen undgenten nicht weniger sich dessen insdeß Rechtens Erlaubniß keiner Sach /künfftig enthalten / jederzeit den Impe-die sie angenommen / sich entschlagen sol= trantischen Theil zum ersten setzen / undlen / nichts do weniger hierunter ein son= ohngeachtet / wie die Handlung von denders / und so viel wahrgenommen seye / Advocaten inscribitt, ob es Exceptio-daß einige nach ihrem Gefallen ohne vor= nes, Replicæ, Duplicæ &c. seyn / undgehende richterliche Erkäntniß der über= in quo puncto, ordentlich und deutlichnommenen Sachen sich abthun / undverzeichnen / mit der Verwahrnung / daßselbige andern auffzutragen sich unter=, so offt hierwieder von ihnen gehandelt,nehmen.sie mit unausbleiblicher Straff angese-Wann aber solchen ungebührlichenhen werden sollen. Signatum zu Wienund zu der Partheyen selbst eigenem den 4. Novembris Anno 1667.Schaden gereichenden Mißbräucherkeines wegs länger nachzusehen / als ist Vt. Wildrich Freyh. vonmehr allerhoͤchstgenandt Ihro Käyserl.Walderdorff.Majest. ernster Befelch hiemit / daßhinfuͤro sie / sambtliche Agenten / allenübernommenen Sachen / biß zu derenvölligen Erledigung abwarten / und da(L.S.)sie redliche Ursachen / worumb sie der-selben enthebt werden solten / zu habenvermeinen / solche zuforderist bey ge-dachtem löbl. Reichs=Hofrath glaublichReinhard Schröder.vorbringen / und darüber Bescheid er-warten sollen / dann auch / und nach demferner nicht ohne sonder BeschwerdeXIII.