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Ioh. Christophori Von Uffenbach/ JCti, Illustrissimorum Comitum Ab Ysenburg Et Büdingen Consiliarii, Et Quarta Vice Ad Aulam Cæsaream Delegati, Tractatus Singularis Et Methodicus, De Excelsissimo Consilio Caesareo-Imperiali Aulico
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Decreta an den Reichs-HofrathMünster un Oßnabrugg auffgerichteten lassen. Signatum zu Regenspurg den16. Martii, Anno 1654. Unserer Reiche /Friedenschluß allerdings verbleiben.deß Roͤmischen im 18. deß HungarischenAn dem allem geschicht unser ernstli-cher Wille und Meynung / un wir halten im 2. und deß Böhaimischen im 27.uns bevor / obgeschriebene Ordnung je-Ferdinandderzeit unserm gnaͤdigsten Nachdencken /Willen und Gefallen nach / zu mindern /(L.S.)zu mehren und zu ändern.Vt. Ferdinand Graff Kurtz.Dessen zu Urkund haben wir dieseAd Mandat. Sac. Cæs. Majest.Ordnung mit eigenen Händen unter-schrieben / und unter unserm auffge-proprium.drucktem Secret-Insiegel verfertigenWillhelm Schröder.Demnach dem Authori auch einige / ehemahls andie Hn. Hn. Reichs-Hoffräthe ergangene Decreta zu handenkommen / als hat er selbige dieses ohne das ledigen Orthscommuniciren wollen.Decretum an den Reichs=Hoffrath. chen verschwiegen gehalten / wie auch(1.) Die Anzahl der Räthe auff einen ge-(18.) die Reichs=Hoffraths=Ordnungwissen Numerum zu restringiren (2.) Ferd. I. observirt, dann endlich und (19.)Den Rath in zwey Theile in dere einem die Visitation des Reichs=Hoffraths vonKäyserl. Majest. als von deren er alleindie geringere / im andern aber die schwe-dependirt und auch besoldet wird / ge-re Sachen consultirt werden sollen / zu-schehen soll. De dato Wien 15. April.theilen. (3.) Daß die Hn. Hn. Reichs-Hoffräthe allen Räthen / ausser denen 1637.Geheimen Räthen / vorgehen / (4.)Von Käyserl. Majest. allein besoldet.(5.) Die Deputationes ad partem derge-WOn der Röm. Käys. auch zu Un-stalt, daß sich niemand darob zubegarn und Böheimb Königl.schweren / angestellt; (6.) Was im Majest. unsers AllergnädigstenReichs=Hoffrath cum cognitione causaHerrn / wegen deroselben Reichs=Hoffgeschlossen / durch den Geheimen Rathraths-Praesidenten / Vice-Præsidenten / undnicht geendert. (7.) Die Hn. Hn. RätheReichs=Hoffräthen in Gnaden anzuzei-durch Commissiones nicht distrahiret. (8.)gen / was massen der in GOtt allersee-die Revision Sachen an gantzen Reichs= ligst ruhenden Käys. Maj. Ferd. II. hochl.Hoffrath als Judices Delegatos remittirt. Gedächtnisse ein hochlöbliches Chur-(9.) Denen Provocationen vom Ober-fürstliches Collegium bey nechst gehalte-Hofmarschallen=Ambt an Reichs=Hof-nem Churfürstl. Convent, unter andernrath ihr Lauff gelassen / (10.) Keinem auch wegen des Käyserl. Reichs=Hoff-Reichs=Hoffrath einige Acta nach sei-raths und Bestellung desselben / ein Gut-nem belieben ad referendum zunehmen achten mit unterschiedlichen darbey an-gestattet (11.) die Referenten verschwie-gehefften wohlmeinendlichen vernünff-gen gehalten (12.) von jedem Rath eine tigen Erinnerungen übergeben und ein-Repletura Prothocolli geführt (13.) Diegereicht hat / welches alles jetzige obVota von den Secretariis fleissig auffge-höchstgemelte Käys. Maj. in fleißige Erzeichnet (14.) Die Rathzeit mit unnü= wegung und Berathschlagung ziehentzen Discursen nicht verzehrt (15.) Von lassen.denen vorstimmenden der vorsitzendenUnd hat zwar erstlichen ein hochl. Chur-Vota, da sie nichts zuerinnern / nicht ver-fürstl. Collegium erinnert / weil wegengeblich auffgehalten (16.) alle Expeditio-Menge der Personen / die Umbfragenen in der Reichs-Cantzley und unter viel Zeit erfordert / und der Unterhaltdem Siegel der Güldenen Bull verfer= desto schwerer fällt; Die Anzahl dertigt / (17.) die Reichs=Hoffraths=Sa-Reichs=Hoffräthe auff einen ge-wissen