Druckschrift 
Ioh. Christophori Von Uffenbach/ JCti, Illustrissimorum Comitum Ab Ysenburg Et Büdingen Consiliarii, Et Quarta Vice Ad Aulam Cæsaream Delegati, Tractatus Singularis Et Methodicus, De Excelsissimo Consilio Caesareo-Imperiali Aulico
Seite
75
Einzelbild herunterladen
 

De dato Regenspurg den 16. Mart. An. 1564. Tit. VII. 75dere thun und lassen soll / was ich / oder nehmen / in allen Sachen und Hand-nach meinem Todt / meine Erben selbst lungen ihrer Majest. das beste und nütz-zugegen jederzeit handlen / thun und lichste zu rathen / die Raths=Geheimb-lassen sollten / könten oder möchten. nüß biß in meine Gruben zu verschwei-Und da mehrernanter also constituirgen / und sonst alles / das der Erbarkeitter Anwald und substituirte eines meh-gemeß ist / zu handeln und zu thun / alsrern Gewalts / als hierin begrieffen / be-ein getreuer Rath und Diener seinemdürfftig wäre oder seyn würde / densel-Herrn zu thun schuldig und pflichtig ist:ben will ich in meinem oder meiner Er= als wahr mir GOtt helffe und das hei-ben Namen hiemit am allerkräfftigst= lige Evangelium.und beständigsten / wie das Vermög derDemnach dann zu Erhaltung gu-Rechten / und de stylo hochberührten ter Ordnung die fürderliche Handha-Kayserl. Reichs=Hoffraths=beschehenbung in allweg vonnöthen / und diesel-soll / kan oder mag / auch gegeben haben:be ersprießlicher von einem / als ihrenUnd was also mehrermeldter Anwald / vielen beschehen kan / so solle derowegenund nach seinem Todt der Substituirteunser Reichs=Hoffraths=Præsident,und dessen Affter-Anwälde in meinem oder in seinem Abwesen dessen Ambts-und meiner Erben Namen handlen / thunverwalter nit allein diese unsere Reichs-und lassen werden / das verspreche ichHoffraths=sondern auch der Agenten-für mich und meine Erben / stät / festAdvocaten - Procuratorn - und Solli-und unverbrüchlich zu halten / auch siecitatorn-Ordnung / der Nothdurfftbeede Anwälde und ihre substituirtenach / mit Fleiß handzuhaben / hiemitAfteranwälde aller Bürden der Rechtevon uns allen Gewalt und genugsamenpraesertim satisdationibus, de judicioBefelch haben.sisti, & judicatum solvi zu entheben /Und sollen die sechs ersten Tituliund allerdings schadlos zu halten / beydurch unsern Secretarium im gesambtenhabhaffter Verpfändung meiner jetzig-Reichs=Hoffrath / damit deren Inhaltund meiner Erben nachlassender Haabdesto richtiger nachgelebet werde / wound Gütter / so viel deren jederzeit hiernicht zwey zum wenigsten einmal imzu vonnöthen seyn werden; Dessen zuJahr unfehlbarlich verlesen / und jähr-wahrem Urkund hab ich dieses mit eige-lich ein oder zweymal die Procuratorennen Händen unterschrieben / und mitund Agenten an einen gewissen Ort zu-meinem gewöhnlichen Pettschafft wissammen gefordert / und ihnen der sie-sentlich bekräfftiget. Geschehen den N.bende Titul aus dieser Ordnung vorge-Tag des Monats N. Anno &c.lesen: auch von dieser unserer Reichs-(L. S.) N. N. SubscriptieHoffraths=Ordnung unserm Præsiden-ten, jedem Rath / und demselben / soJuramentum der Reichs=Hoffräthe.vorderist auffgenommen und eingeführt /Ch N. gelobe und schwehre / dem ein Exemplar in unserer Reichs=Cantz-Allerdurchleuchtigsten Fürsten undley verfertigt / zugestellt werden.Herrn / Herrn (Nomen Sac. Cæs. Maj.So sollen auch unsere KäyserlicheRoͤmischem Kapfer / auch zu HungarnWahl=Capitulation, alle Reichs=Ab-und Boͤhaimb / rc. Koͤnig / Ertz=Hertzo-schiede / Cammer=Gerichts=Ordnung /gen zu Oesterreich / rc. meinem allergnä-Münster= und Oßnabruggischer Friede-digsten Herrn / getreu / gehorsamb undschluß / Reichs=Matricul, Concorda-gewärtig zu seyn / seiner Majestät Ehrta Nationis Germanicae, Corpus Jurisund Nutz zu fördern / Nachtheil und Civilis & Canonici und der StändteSchaden nach meinem besten Vermö-Privilegia, auff der Reichs=Hoffraths-gen zu warnen und zu wenden / jetzigeTafel / damit man sich deren in zweiffel-und künfftige deß Heil. Reichs=Consti-hafftigen Fällen gebrauchen koͤnne / stetstutionen und Satzungen neben denen vorhanden seyn / und von selbiger nichtgemeinen beschriebenen Rechten / die verruckt werden.Kaͤyserl. Wahl=Caputulation, Reichs-So viel aber die Visitation unsersHoffraths-Ordnung / und den jüngstReichs=Hoffraths betreffen thut / las-etroffenen Frieden=Schluß in acht zusen wir es bey der Verordnung deß zuR.H.R.OMün-I 4