74 Reichs=Hoffraths=Ordnung Kaysers Ferdinandi III.Theil von der Sachen / deren ihr im Hoffraths=Agenten / als dessen Substitu-Käyserl. Reichs=Hoffrath Procurator irten Anwald constituirt, bestellt und er-und Agent seyt / zu haben / oder zu war= nennt habe / also und dergestalt / daß ichten / auch Heimblichkeit und Behelff / so zuvorderst alles und jedes / was durchihr von Partheyen empfangen / oder Un= ihne und andere Anwälde in angeregtenterrichtung der Sachen / die ihr von euchSachen von meinetwegen gehandeltselbsten mercken werdet / euren Parteyen worden / ratificire, und daß darauff der-zu Schaden / niemands offenbaren / denselbe / wie auch auff dessen tödtlichenKäyserl. Reichs=Hoffrath und desselben Hintritt vorbemeldter (N. N.) als inMittels-Personen ehren und fürdern /casum mortis substituirter Anwald / inund vor Gericht Erbarkeit gebrauchen /allen angezogenen Sachen activè unddarzu auch die Parteyen über gebühren-passivè, bey meinem Leben in meinem /den Lohn nicht beschwehren oder erhö-und nach dem Todt / meiner Erben Na-hen / und ob deß Solds oder Lohns hal-men erscheinen / allerley Process aus= oderber zwischen euch und den Parteyen Jrwieder die einbringen / Fori declinato-rung und Spänn entstünden / derselben rias und andere Exceptiones überge-bey dem Reichs=Hofraths=Præsidenten / ben / libelliren, Litem contestiren, arti-oder der dessen Stelle vertreten thut / undculirn, respondiren, Juramentum verita-den Reichs=Hoffräthe Erörterung zu su-tis, malitiae, calumniae, dandorum, respon-chen / und wie sie durch dieselbe entschiedendendorum, in Litem, affectionis, aestima-werden / des begnügig seyn / und es dar-tionis, purgationis, in supplementumbey bleiben zu lassen. Daß ihr euch auchprobationis, expensarum, damnorum &der Sachen so ihr angenommen habt / o-interesse, Quartae dilationis, ejusdemqueder noch annehmen werdet / ohne redli-prorogationis, auch einen jeden andernche Ursachen und des Rechtens Erlaub.ziemlich- im Rechten zugelassenen undnuͤß nicht entschlagen wollet / sondern eu-mit Urtheil auffgelegten Ayd / etiamsi Li-ren Partheyen getreulich bis zum Endtis decisorium fuerit, in meine und re-deß Rechtens handlen / auch in gemeinspectivè meiner Erben Seele erstat-der euch bey dem löblichen Reichs=Hoften / allerley Beweiß führen / derowe-rath vorgeschriebenen Ordnung / in allengen alle Nothdurfft verhandlen / diesel-derer Begrieff / nachkommen sollet und betuiren, wieder die Gegenbeweis exci-wollet / ohne gefehrde.piren, Sigilla & manus recognosci-„ Was mir anjetzo ist vorgehalten ren oder diffitiren, in contumaciam„worden / und ich alles seines Inhaltsprocediren, dieselbe purgiren, Zu-„deutlich vernommen / demselben will ichBey= und End=Urtheil beschliessen / die„getreulich nachkommen und geleben / zu eröffnen bitten / anhören / darwider„sowahr mir Gott helffe und sein Heili= auch Restitutionem in integrum, (so„ges Evangelium.vonnöthen) begehren / expensas, da-Formula eines Gerichtlichen Ge-mna & interesse designiren, zu taxi-walts.ren bitten / und dieselbige / auch wasSCh N. N. thue kund und bekenne,in der Haupt=Sachen taxirt nud erken-mit diesem offenem Brieff / daß net / erheben / annehmen / dafür quit-für mich und meine Erben / zu Vollfüh-tiren, in executionem activè proce-rung meiner an dem Hochloͤbl. Kaͤyserl.diren, bis zu endlicher VollstreckungReichs=Hoffrath / hievorigen / jetzigen der Urtheiln / auch passive, da die Ur-und künfftigen Rechts=Sachen / gegentheil mir oder respectivè meinen Erbenweme ich die haben und überkommenzuwider ergiengen / und darauff wiedermöge / jetzo zu meinem und nach dem mich oder meine Erben in executionemTodt / meiner Erben unzweiffentlichem procedirt würde / in meinem oder mei-Redner und Anwald den (N. N.) für= ner Erben Nahmen alle Nothdurfft bißnehmen Agenten am Kaͤyserl. Reichs-zu endlicher Erörterung deß puncti Exe-Hoffrath / und Falls derselbe etwan früͤ-cutionis verhandlen / einen oder mehrhezeitig mit Tod abgienge / gleichfallsAffter=Anwalde / so offt es ihme beliebtden (N. N.) hochermeldten Reichs= substituiren, revociren, auch alles an-.
Druckschrift
Ioh. Christophori Von Uffenbach/ JCti, Illustrissimorum Comitum Ab Ysenburg Et Büdingen Consiliarii, Et Quarta Vice Ad Aulam Cæsaream Delegati, Tractatus Singularis Et Methodicus, De Excelsissimo Consilio Caesareo-Imperiali Aulico
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74
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