De dato Regenspurg den 16. Mart. 1654. Tit. VII. 73ihrer Sachen je einen Rath informiren, straffe oder auch wol Abschaff= und Ver-moͤgen sie solches schrifftlich thun / dochbietung ihrer füction, oder anderer gehö-sollen solche schrifftliche memorialia undriger Straffe wider selbige unnachläßiinformationes von demselbigen Rathverfahren / und in gemein alles das / wasbey dem judiciren weiter nicht / als siezu Handhabung deß Reichs=Hoffrathsmit den judicialiter übergebenen actis u-gebührenden Ansehens und Respects,bereinstimmen / in acht genommen wer= auch zu Pflantz= und Fürderung der heil-den.samen Justiz fürträglich / dienst= und noth-13. So soll bey unnachläßiger Straffewendig ist / unnachläßig fürnehmen / be-allen Partheyen / Agenten und Procurafördern und vollziehen.toribus, verbotten seyn / in die Cantzley16. Im Fall auch das Verbrechenzu gehen / in den Registraturen, Schreib-dermassen bewand were / daß unser Prae-stuben / oder andern Orten der Cantzleysident vorhero es in pleno vorzubringen /sich finden zu lassen / oder mit den Cantz-unsere ermessene Verordnung einzuholen /ley Personen verdaͤchtige Corresponden-noͤthig erachten wuͤrde / so solle er von uns /zen, ihren Pflichten zu wider / zu haben /mit welchen Räthen solches zu berath-sondern sie sollen ihren Bescheid und ex-schlagen / und uns alsdann mit Gutachtenpeditiones an Ort und Ende / da sich ge-gehorsambst zu berichten / darüber be-zimbt / nach vollendetem Rath /od' bey descheiden werden.Secretariis in ihren Behausungen suchen.17. Und hierauff so befehlen wir allen14. Und damit auch die Partheyen und jeden an unserm Käys. Hoffjetzt ge-eigentlich wissen mögen / was für expen-genwertigen und künfftigen Advoca-sen und Unkosten sie auf ihre Rechts Sa= ten, Procuratorn, Agenten und Sollicita-chen wenden müssen / oder würcklich ge-torn, wie die Namen haben / hiemit ernst-wendet haben; So soll ein jedweder Pro- und endlich / daß sie diese obbegriffenecurator oder Agent allezeit vor EröffnungOrdnung nun hinfüro in fleißiger Ob-der Urtheil / eine so wol von ihme / als der acht halten / derselben alles ihres In-Parthey selbst unterschribene designa-halts biß auf unsere weitere Verordnungtionem expensarum zum Reichs=Hoff-(welche wir uns dann in allweg vorbe-rath überlifern / damit man sich in Er-halten haben wollen) fleißig und würck-käntnüß der Urtheil und sonsten darnachlich geleben und nachkommen / so liebzu richten.ihnen allen und einem jeden insonderheitist unser Käyserl. Ungnad / und nach ge-15. Wo aber unter den Procura-stalt deß Verbrechens gebührende un-torn und Agenten einer / oder mehr /nachläßliche Straff zu vermeiden.ihrem geleisteten Eyd / auch dieser unse-rer Kaͤpf. Ordnung ichtwas zuwider sichJuramentum Advocatorum &unterstehen / oder vornehmen / oder ih-Procuratorum.ren Principalen und Partheyen zu nach-theil fahrläßig seyn / deroselben HändelHr sollet der Röm. Käyserl. Maj.und Sachen fürsetzlicher weiße auffzie-geloben / und einen Ayd zu GOTThen / oder nicht gebührend fürdern / inund auff das Heil. Evangelium schwoͤh-vergebliche Kosten / oder sonsten in ren / daß ihr die Partheyen / deren Sa-Schaden und Nachtheil führen / und in chen zu handlen ihr annehmet / in den-Summa / ihrem Ambt und Beruff inselben Sachen mit gantz- und rechtemwenig / oder viel zuwieder handlen / thunTreuen meinen / und solche Sachen nachoder lassen würden / so sollen unsereeurem besten verstehen / der Partey zuPraesident und Reichs=Hoffräthe / auffgut mit Fleiß handlen / und darinnengeschehenes anklagen / oder da es sonst wissentlich keinerley Falsch oder Unrechtunser Præsident in= oder ausser Raths gebrauchen / noch gefährlichen Aufschubund Dilation zu Verlängerung der Sa-erfahren würde / das verbrechen ordent-chen suchen / und dessen die Parthey zulich vor den Reichs=Hoffrath bringenberathschlagen / und dargegen gebührendethun / oder zu suchen nicht unterweisenernstes einsehen haben / und nach gestalt auch mit denen Parteyen kein Vorge-der Ubertrettung mit Verweiß / Geld-ding / oder Vorwort machen / einemR. H. R. O.3 3Theil
Druckschrift
Ioh. Christophori Von Uffenbach/ JCti, Illustrissimorum Comitum Ab Ysenburg Et Büdingen Consiliarii, Et Quarta Vice Ad Aulam Cæsaream Delegati, Tractatus Singularis Et Methodicus, De Excelsissimo Consilio Caesareo-Imperiali Aulico
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Seite
73
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