70 Reichs=Hoffraths=Ordnung Kaysers Ferdinandi III.Ausfertigung ihres Urtheils / nachdemcto jurisdictionis & meritis, wie es sich zusolches gehörter massen offentlich verle-Recht gebührt / solches genugsamb abge-sen worden / noch etliche Tage / da wir leint haben: und darauff umb gerichtli-unsere Käyserl. Hoffstatt beständig hal-chen Bescheid anhalten wird / soll ihm /ten / verschoben würde / so mag solchesdafern die Beklagte darüber weiter nichtdie Parthey oder derer Gewalthaber un= zu hören / keines wegs solches abgeschla-serem Reichs=Hoffraths=Præsidentergen: sondern es damit / wie in causis Cianzeigen / welcher alsdann solchen Ver-tationum & earum processu, gehaltenzug unserm Reichs=Vice-Cantzler fürwerden; Im Fall aber von einersich selbsten durch den Raths= oder seineParthey auff seine gegen einem Reichs-eigene Diener / oder durch die Partheystand eingeführte Klage umb unser Käy-en / umb die gebührliche Ausfertigungserl. ernstliches Rescript, und die Jurisdi-erinnern lassen / sintemahlen wir dißfalsctio gnugsamb fundirt, auch das factumkeinen Verzug / der nicht aus rechtmeßi-demassen beschaffen / daß der Process, ver-gen Ursachen herfliesset / leyden noch ge-mög Cammergerichts=Ordnung / à man-statten wollen.dato & praecepto angefangen werden9. Ein jeweder Parthey soll schul-kan / gebeten wird / so sollen vermöge derdig seyn / ihre producta in duplo zu überReichssatzungen jederzeit gerichtlichegeben / und solchem nach / das eine zu den mandata, oder nach Umbständen der Sa-Actis geleget / das andere aber der Ge-chen und Personen / in Fällen / die in dergen=Parthey eingehändiget / und in Ver-Cammer-Gerichts-Ordnung / und an-bleibung dessen / solches product bey derdern Reichs=Constitutionibus fundirtinrotulation pro parte Actorum nicht ge-seynd / rescripta, und darauff die paritionhalten werden. Damit auch beede proerkennt und ausgefertiget werden.ducta correct und gleich=lautend seyn / undda sie erst nach beschehener exhibition11. So sollen auch die Secretarii undin der Registratur collationirt werdenandere Cantzley=Personen in Sachen /müssen / solches dem Registratori nicht be-so die Rathshandlung angehen / unsermschwer= oder verhinderlich / den Par-Praesidenten und Reichs=Hoffräthen / je-theyen aber zu kostbar falle: So sollendoch unbenommen deß Gehorsambs unddie Agenten und Procuratores, bey Ver-Auffsehens / damit sie unsern Reichs-meydung unausbleibender Straffe / derErtz: und Vice-Cantzlern verpflichtet /gleichen producta zuvor alles fleisses re-mit aller gebührlicher Folge und Ehrer-vidiren, die befindende errores corrigi-bietung observiren.ren / und alsdann erst solche Schrifften12. Und gleich wie wir hieoben unserngehöriger Orthen überreichen.Reichs=Hoffräthen die Partheyligkeiteingestellt / und dargegen die Verschwie-10. Wann auch in unserm Reichs-genheit / als animam consiliorum, gebo-Hoffrath Rescripta, in welchen der Par-ten haben / also sollen auch die Secreta-theyen Memorialia, schrifftliche libellirterien, wie nicht weniger der Reichs=Hoff-Klagen / oder deren extrahirte Narratarath s Protonotarius, alle Acta, deßglei-einverleibt / gegen den Beklagten / oderchen der Referent die Vota, die Rath-zu dem Ende / damit er innerhalb darinschlüße / die Gutachten / und in Summabestimbter Frist seine schrifftliche Noth-alle andere deß Reichs=Hoffraths / unddurfft einbringen / oder den Klägerder Cantzley Geheimnüssen / an allen Or-klagloß stellen solle / anbefohlen worden /then und Ende / verschwiegen halten / kei-so mag der Kläger nach geschehener ner Parthey / oder deren Gewalthabernrichtiger Insinuation, welche zuforde= weder heim= noch öffentlich ungebühr-rist der Gebühr glaubhafftig zu beschei-lich anhangen / viel weniger sich zu ihrennen / und nach verflossenem angesetzten Sollicitatorn bestellen / oder durch einiger-Termin / auff deß Beklagten Ungehor= ley Mittel bewegen lassen / etwas / sosamb forderist klagen / wo aber etwasverboten / und geheim / schrifft= odervon erwehntes Beklagten Procuratomündlich entdecken / noch communici-re eingeliefert / und der Kläger / nachren, sich auch deßwegen so wenig als diegeschehener communication, in pun- Räthe mit den Partheyen=Agenten, Ad-voca-
Druckschrift
Ioh. Christophori Von Uffenbach/ JCti, Illustrissimorum Comitum Ab Ysenburg Et Büdingen Consiliarii, Et Quarta Vice Ad Aulam Cæsaream Delegati, Tractatus Singularis Et Methodicus, De Excelsissimo Consilio Caesareo-Imperiali Aulico
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70
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