De dato Regenspurg den 16. Mart. 1654. Tit. VI. 69zwischen Ständen des Reichs / obgehör-TIT. VI.ter massen geschlossen und verfasset / sol-len zu ende der Seshon, in unserm Reichs-Von Ausfertigung unserer KäyserlichenHoffrath von dem Secretario velesen /Ladungen / Mandaten, Rescripten, aud.gleicher gestalt die Lehens=Eyd / und an-Publicirung Gerichtlicher Urtheil unddere aufferlegte Juramenta judicialia, zugemeiner Bescheiden.Ende des Raths / öffentlich abgelegt understattet werden.As Sachen dann in ermeltem5. Damit auch unser Reichs=Hoff-unserm Reichs=Hoffrath / auchFiscal mit seinen Processen einen Standunserer Erledigung / wie obstehet / be= deß Reichs oder andere gemeine Parteyschlossen / darauff Ladungen / Mandataohne genugsam rechtliches fundamentUrtheil / gemeine Bescheide oder Rescri- und Ursachen nicht vornehme / so solle un-pta zu verfertigen / solche sollen unsere So-ser Praesident mit unserm wissen / aus un-cretarii in der jenigen / Teutschen oderseren Reichs=Hoffräthen zween deputi-Lateinischen Expedition da es hingehöret / ren, und obgemelter Fiscal, ehe und be-mit hoͤchstem Fleiß verstaͤndlich auffsetzen /vor er einige Schrifft übergiebt / sich de-und alsdann das Concept dem Referen- ren Raths und Bescheids in allen Sa-ren, oder dem jenigen Gelehrten / wel-chen erholen / dieselbe Räthe aber sich inchen unser Præsident hierzu deputirensolchen Sachen / wann sie vorkommen /wird / vorhero zu verlesen zustellen.deß votirens allerdings enthalten.6. Die gemeine und geringe Be-1. Wann es aber hochwichtige Sa= scheide aber sollen von dem Secretario auschen belangt / sollen die von dem Referen-dem Reichs=Hoffraths Protocollo, nachten oder Secretariis verfaste Haupt=Ur-Inhalt jedeswedern / in die Feder gege-theil / Mandata und Resolutiones in un= ben / und in das Protocoll aufgezeichne-serm Reichs=Hoffrath in pleno jederzeit ten Schluß geschrieben / und den Par-abgelesen / und per majora approbirt, undtheyen / oder deren Gewalthaberen aus-alsdann deß Referenten Name / und dergeliefert: und auff den Original-suppli-Tag / wann es in pleno abgelesen / undciren / neben dem Tage der geschehenenAuslieferung verzeichnet / und sowol alleapprobirt, darauff verzeichnet werden.obgemelte approbirte Concepta der pro-cessen, Mandaten und Rescripten, als2. So dann solches vorgangen / sollepublicirter Urtheil / und memorialien,nacher demselben Concept von niemand /wer der auch sey / mit einigem Wort / darauf der gemeine Bescheid signirt, demichtwas zu: oder davon gesetzt / oder an= Protonotario, damit er solche den Actisbeylege und numerire, auch die Referen-dere Worte / dann welche in unsermten jederzeit deren richtige Nachricht er-Reichs=Hoffrath abgelesen und ratificirt,(es were dan von uns folgends in deren sehen / und finden können / und wann sol-ches in jedwedern Actis vollzogen / demAbhörung ein anders selbst verordnet /)Registratori zugestellet / und aller Orthengebraucht / und in unserer Reichs=Hoff-Cantzley unverzüglich ingrossirt werden. in obgemeldem Buch auffgeschriebenwerden.3. Damit die Stände deß Reichs-7. So bald nun die verfaste Beschei-auch gemeine Partheyen / wegen unserCantzley=Unkosten sich nicht zu beklagen de oder Urtheil verlesen / und dem Pro-haben / so sollen / wann pleni processus tocoll einverleibt worden / sollen unsereappellationis erkennt worden / die Cita. Secretarien in acht; oder da die Sachenwichtig weren / in vierzehen Tagen die-tiones nicht absonderlich ausgefertigetsondern mit und neben deren inhibition selbe zu expediren / und den Partheyenund compulsorialibus alles in ein Instru- die Expedition, ohne einige andere Er-käntnüß oder Geschenck / als was diement gebracht werden.Taxordnung mit sich bringt / abfolgen4. Die jenige End Urtheil / welche zu lassen schuldig seyn.8. Wofern aber einer Parthey dieauff Gerichtlich referirte ProcessenAus-R. H. R. O.
Druckschrift
Ioh. Christophori Von Uffenbach/ JCti, Illustrissimorum Comitum Ab Ysenburg Et Büdingen Consiliarii, Et Quarta Vice Ad Aulam Cæsaream Delegati, Tractatus Singularis Et Methodicus, De Excelsissimo Consilio Caesareo-Imperiali Aulico
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69
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