De dato Regenspurg den 16. Mart. An. 1564. Tit. VI. 71vocaten, Procuratoren, oder Sollicitato- putirte denselben zuzulassen qualificirtren zu gemein und vertraut machen / we-zu seyn erachten / alsdann soll der Præsi-niger sie in ihre Häuser nehmen / sondern dent dem Secretario das Juramentum indißfalls ihren Eyd / den sie Gott und unsfolgender Raths=Session dem auffge-also theuer geschworen / und die darauffnommenem vorzulesen / auch zugleich sol-gesetzte Straffe allezeit wol bedenckenches dem Reichs=Vice Cantzlern / damitund wider denselben nicht handlen.im fall er erhebliches Bedencken darge-gen hätte / er alsbald vorhero es eröffnenkönne / anzuzeigen anbefehlen.TIT. VII.2. Nach abgelegtem Eyde / soll in demVon Auffnehmung der Advocaten, Pro-Reichs=Hoffrath / wie auch der Reichs-curatorn, und Agenten, auch von deren Cantzley / in ein besonders Buch des auf-Ambt und Gebühr.genommenen Nahme / Zunahme undHeimat verzeichnet und geschriebenI Ir setzen / ordnen und wollen /werden.auch ist unser gnädigster / ernst:und endlicher Befelch / daß nun fürder-3. Und sollen sich die bey unserm Käy-hin alle und jede / so nicht in ihren eige-ferl. Reichs-Hoffrath also auffgenom-nen / sondern anderer Herrschafften / mene=bestättigt= und beeydigte ordina-Communen, oder sonderbahrer Perso= ri Procuratores und Agenten, zu vorderistnen Sachen und Geschäfften / an= und gegen uns als Römischen Käyser aller-vor unsern Reichs = Hoffrath advo-unterthänigsten Gehorsams / und dannciren oder procuriren, und vor unserergegen unsern Reichs=Hoffraths=Præ-Reichs=Cantzley sollicitiren wollen / es sidenten / Reichs=Vice-Cantzlern / Rä-hender vor Procuratores und Agenten the / Secretarien und Cantzley=angehö-rigen / nach jedes Stands=Gebühr / aller(deren Anzahl sich doch über 24. biß 30.Reverenz, Observanz und Ehrerbietungnicht zu erstrecken hat) nicht angenom-men / noch admittirt werden sollen / sieinsonderheit aber in allen ihren Schrei-ben / Reden / Thun oder lassen / aller Be-haben sich dann vorhero bey unsermReichs=Hoffraths= Præsidenten undscheidenheit / Redlich= und Ehrbarkeit be-Reichs=Vice-Cantzlern gebührlich deß-fleissen / und in allem / ihrem Ambt gemeß.wegen angemeldet / und darauff von geleisten Pflichten / auch dieser unserer je-zigen / wie nicht weniger allen künfftigenzweyen Reichs=Hoffräthen (so unserVerordnungen fleißig nachkommen.Præsident hierzu deputiren solle) ordent-lich über ihre Geburt / Heimat / ehrlichen4. Wir haben uns aber hierbey ausVerhaltnuͤß / und wo sie studirt und pra-cticirt, examinirt worden / auch deßwegen gewissen erheblichen Ursachen reservirtund vorbehalten / daß aus unsern Erb-von glaubwürdigen bekanten Persoh-Koͤnigreich und Landen keiner zum Pro-nen / oder Communen, Zeugnüß vorge-curatorn und Sollicitatorn bey unsermzeigt / und der gemeinen Rechten / Reichs-satzungen / Ordnung / Gebräuchen / und Käyserl. Reichs=Hoffrath soll zugelassenund auffgenommen werden / er habe danndarzu gehoͤrigen praxi also erfahren / wievon uns absonderliche gnaͤdigst=schrifft-es die Wichtigkeit der Geschäffte / soliche Erlaubnuͤß erlangt un vorgebracht;bey dem Reichs=Hoffrath täglich vor-Auch sollen alle angenommene Procura-kommen / erfordert.tores und Agenten bey keinem andernTribunal in unsern Erb=Koͤnigreich und1. Nach solchem verrichteten Exami-ne, sollen die Deputirte Räthe ihre Re- Landen / ausser bey unserm KäyserlichenHoff=Marschalch=Ampt allein in denenlation und Gutachten / ob sie denjeni-Sachen / in welchen die Revision an un-gen / so examinirt, vor gnugsam undsern Reichs=Hoffrath gestattet wird / ei-sufficient befunden / unserm Praesiden-ten / in Gegenwart der sämbtlichen nige Sachen advocando vel procurandozu fuͤhren / und zu sollicitiren befugt seyn /Räthe zu ende der Raths-Session, anauch unserm Käyserl. Hoff je und allzeit /zeigen / und wann obbemeldte beede DeJ 2R.H.R.O.
Druckschrift
Ioh. Christophori Von Uffenbach/ JCti, Illustrissimorum Comitum Ab Ysenburg Et Büdingen Consiliarii, Et Quarta Vice Ad Aulam Cæsaream Delegati, Tractatus Singularis Et Methodicus, De Excelsissimo Consilio Caesareo-Imperiali Aulico
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Seite
71
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