68 Reichs-Hoffraths-Ordnung Käysers Ferd. III.Assessoren, nachdem selbige in vollem Hoffräthe nicht allein bey der Stelle,Rath/jedoch von beederseits gleicher An= sondern auch ausser dem Rath / und anzahl Richtern erwogen worden / unglei-allen Orten sich ihrer geschwornenche Meinungen entstünden / also daß dieRaths=Verschwiegenheit allezeit fleißigCatholiſche auff eine Seiten / die Aug-erinnern / und darwieder nicht handlen /spurgische Confessions-Verwandte aufauch deßwegen nicht allein die Vota unddie andere schlügen / so solle solches auffRathschlüße / sondern auch alle Sachen /einen allgemeinen Reichs=Tag verwie-so ihnen anbefohlen und derselben Actersen werden; falls aber zwey / oder mehr und Schrifften vor männiglich / inson-Catholische mit einem oder anderm Aug= derheit den Parteyen und dero Agenten,spurgischen Confessions-Verwandten auch vor ihren selbst eigenen DienernAssessorn eine / und hingegen die übrigeund Hausgenossen / geheimb und ver-in gleicher Anzahl / ob schon nicht einerborgen halten / ihnen die Acta mit nichtenReligion, eine andere Meinung fassenvorlegen oder in die Hand kommen las-würden / und dannenhero Zwispalt ent-sen / noch in deren Beyseyn soviel davonstünde / auff diesen Fall solle die Sachereden / daraus in Geheimb zu vernehmen /der Kammer-Gerichts-Ordnung nach / oder was einer Parthey mag zu Scha-erledigt werden / und fernere Verwei-den kommen; viel weniger sollen unseresung auff einen Reichs=Tag keine stattReichs=Hofräthe einigerley Partheyenhaben / und dieses alles solle in SachenGesandte / Abgeordnete / Procuratores,der Stände die unmittelbahre freye Rit- Advocaten, Sollicitatores oder Diener/terschafft mit eingeschlossen) sie seyen A-in ihre Wohnungen und Kost nehmen /ctores oder Rei, oder Intervenienten, be-auff daß sie von dem Gegentheil undobachtet werden / da aber unter den mit= männiglichen desto weniger in Argwohntelbahren Ständen entweder der Klä-und Verdacht genommen / oder diesemger / oder der Beklagte / oder ein dritter unserm höchsten Gericht und TribunaliIntervenient der Augspurgischen Con-übel nachgeredt werden möchte.fession zugethan ist / und gleiche Zahl derRichter aus beyderseits Religions-Asses-24. In Summa / es sollen unseresoren begehren wird / sollen solche gleicheReichs=Hoffräthe in allen Reichs=Hof-auch gesetzt werden / da aber die Mei-raths=Sachen / und was demselben bil-nung deren gleich fallen sollte / so solle die lig zugehörig und anhängig ist / allezeitVerweiſung auffeinen Reichs⸗Tag ceſ-ihren zu der heiligen Justitien leiblichsiren, und der Streit der Kammer=Ge-geschwornen Ayd / und dessen Verant-richts=Ordnung nach entschieden wer=, wortung am jüngsten Tag wol in achtbehalten / und darwider von keinerley22. Und damit umb soviel desto bes-Ursachen wegen / wissentlich nichts hand-ser in Gedaͤchtnuͤß behalten werde / waslen / sich auch sonsten in ihrem Wandel /jederzeit und in weß Gegenwärtigkeitund in andere Weg inner= und ausser deßgerathschlaget und geschlossen wordenRaths zu ihrem deß gantzen Mittels ge-so wollen wir / daß unsere Secretarien je= bührlichen Ansehen ihres Ambts=Wür-der ein eigen Buch zu Verzeichnuͤß sol-den und Ehren / und aller Bescheiden-cher Rath schläg allezeit bey ihm im Rathheit / Zucht und Ehrbarkeit befleissen /habe den Tag / Monat / und Jahr=Zahlauch deßwegen in allweg verhuͤten / daßdarnach den Praesidenten / Referentensie selbsten mit Schmach / und andernund andere Reichs=Hofräthe / so darbeyhitzigen Worten und Einreden / in derseyn / alle mit Nahmen fleißig darein ver-Rathsversamblung sich gegeneinanderzeichne und darnach die Rathschlägenicht einlassen / sondern vielmehr sich ei-und Schlüsse / so dieselbe Raths=Zeit be= ner gerechten Einigkeit gegeneinanderschehen / ordentlich nacheinander setze /befleissen / darauff auch unser Præsidentfolgends beständiglich in das gemeine ein wachendes Aug halten / und sich ge-Reichs= Hoffraths=Protocoll einver-gen den Uberfahrern seines Ambts=Ge-leibe.bühr gebrauchen / und da vonnöthen / sol-ches gar an uns gelangen lassen solle.23. Es sollen auch unsere Reichs-
Druckschrift
Ioh. Christophori Von Uffenbach/ JCti, Illustrissimorum Comitum Ab Ysenburg Et Büdingen Consiliarii, Et Quarta Vice Ad Aulam Cæsaream Delegati, Tractatus Singularis Et Methodicus, De Excelsissimo Consilio Caesareo-Imperiali Aulico
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