De dato Regenspurg den 16. Mart. 1654. Tit. V. 67ersten und andern Umbfrag die Räthe ctotio judicio cum causae cognitione, undalle vernünfftig und wolbedächtig votirt mit unserm Vorwissen odentlicher Wei-haben / so solle alsdann unser Reichs-se gehandelt und beschlossen ist / darbeyHoffraths=Præsident, nach deme / wassoll es allerdings verbleiben / un von nie-die mehrere Stimmen unserer Reichs= mand anders von neuem in cognitionHoffräthe geben / beschliessen / und der-gezogen / noch dessen Execution gehindertselben mehrere Stimmen billig den Für= werden.gang haben.19. Und demnach es sich dann zum15. Da auch unterschiedliche Vota öfftern in dergleichen zerspalteten zweyerin der Anzahl gleich wären / so solle un-Theile Meinungen begiebt / daß in for-ser Præsident, einem Theil mit seiner mir- und schrifftlicher Begreiffung desStimme beyfall thun / und alsdann aufFacti mit seinen Umbständen die Räthedasselbige / als das mehrere / schliessen.sich nicht vergleichen können / solle unser16. Den Schluß aber / er sey einhel= Præsident allen sorgfältigen Fleiß / damitder Referent und Correferent in selbigenlig per Majora, oder durch seinen Bey-sich vereinigen / anwenden / und auff so-fall richtig geschehen / solle unser Præsi-dent, oder sein Ambts=Verweser / oder thanen verglichenen Fall alsobald imauff dessen Befelch der Referent, in allen Rath das beschriebene Factum ablesenHaupt= und vornembsten Puncten / ver= lassen / dafern aber der Referent und Cor-referent in facto sich nicht vergleichen /ständlich selbst dem Secretario offentlichim Rath in die Feder und zum Protocoll solle imgesambtem Reichs=Hoffrath ergeben / und wann es eine hochwichtige Actis die facti species genommen / und dieRelation, wie oben angedeutet / mit Gut-Sache betrifft / solle darauff der Secretaachten an uns gebracht werden / so wol-rius den also schrifftlich ausgezeichnetenSchluß / damit die Räthe / so selbiger len wir darauff unseren Reichs=HofrathsPræsidenten, und wie wir es nach Gele-Meinung obverstandener massen in ih-genheit der Sachen vonnöthen befinden /ren Votis gewest / im Fall sie darbey nochauch den Referenten und Correferenten,etwas zu erinnern / solches thun können /neben etlichen derjenigen Reichs=Hoff-wiederumb verlesen.17. Wo aber die Stimmen in ziem= räthe / so der unverglichenen Meinun-gen absonderlich beweglichen Beden-licher Anzahl zertheilt / und unser Præsickens gewesen / vor uns erfordern / derdent vermercken würde / daß beeder TheilSachen Nothdurff und Umbstände an-Meinung mit stattlichen Grundfestenhoͤren / dieselbe folgends erledigen / nachUrsachen bestärcket; oder da in unsermReichs=Hoffrath Sachen vorkommen, unserm Willen und Gefallen / in andereWeg der Gebühr nach zu geschehen be-werden / darinnen unsere Reichs=Hoff-räth sich nicht vergleichen mögten /dahe-fehlen.ro wegen ihrer Hochwichtigkeit deren20. Und was wir uns dann darauffErledigung bey uns vonnöthen / so sollejedesmals entschliessen / das solle durchunser Reichs=Hoffraths Præsident aus-serhalb unserm Vorwissen nichts endli= den Secretarium schrifftlich begrieffen-unserm Reichs=Hoffraths=Præsidentenches schliessen / sondern nachdem selbigeSache zuforderist am fleißigsten erwo= unverzüglich zugestellt / und durch den-selbigen unserm Reichs=Hoffrath / zu des-gen / beyder theil schrifftliche Meinungensen Nachrichtung / der Jnhalt angezeigt /kürtzlich dem Secretario in die Feder undoder durch den Secretarium abgelesen /zum Protocoll gegeben werden / und als-dann dem Referenten ein schrifftliches und alsdann solchen / gleichwie andereBescheide / dem Protocoll einverleibtGutachten mit allen umbständlichenund wichtigen Bedencken auffzusetzen / werden.21. Da über den Verstand derdem Correferenten aber andern TheilsMeinung gleichfalls in ein anders Gut= Reichs=Constitutionen und AbschiedeZweiffel vorfallen / oder in Erkäntnüßachten zu bringen / anordnen.über Geist= und Weltliche Sachen /18. Was auch einmal in gemeldtem zwischen obbesagten Theilen schweben /Unserm Reichs=Hoffrath in contradi- aus Gleichheit beyderley Religions,Assessor
Druckschrift
Ioh. Christophori Von Uffenbach/ JCti, Illustrissimorum Comitum Ab Ysenburg Et Büdingen Consiliarii, Et Quarta Vice Ad Aulam Cæsaream Delegati, Tractatus Singularis Et Methodicus, De Excelsissimo Consilio Caesareo-Imperiali Aulico
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67
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