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Ioh. Christophori Von Uffenbach/ JCti, Illustrissimorum Comitum Ab Ysenburg Et Büdingen Consiliarii, Et Quarta Vice Ad Aulam Cæsaream Delegati, Tractatus Singularis Et Methodicus, De Excelsissimo Consilio Caesareo-Imperiali Aulico
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66 Reichs=Hoffraths=Ordnung Kaysers Ferdinandi III.sident dieses Auffsehen haben / daß in renten / oder anderer Räthe vor ihmeSachen / die Justitiam betreffent / mitgegebene vota vorzubringen hätte / derFrag der ersten Stim̄en an den Gelehr= soll mit gebührender kürtze anzeigen / wel-ten / aber in Staats: Landts: und der= ches vorstimmenden Meynung er ihmegleichen Sachen / an den andern ange-gefallen lasse / aber desselben votum un-fangen werde / jedoch solle unser Præsi- nothwendiger weiß weitlaͤufftig nicht er-dent in demselben / nach gestalt und Gele-holen / oder da er je ein Bedencken darin-genheit der Sachen / Lands=Arth / undnen anzumelden haͤtte / seine Verbesse-voriger Relation nicht gefährt werden / rung / nemlich aus was Grund der Rech-sondern vielmehr ihme bevorstehen undten oder andern motiven er darzu bewegtgebühren / nicht nur nach Gelegenheit der werde / kürtzlich vermelden.unterschiedenen Bäncke und Stände /11. Wo auch die Nothdurfft einersondern je zu weilen / wann es der Sa-chen Beschaffenheit erfordern will / ohneSachen erfordert / oder ihn unsernReichs=Hoffraths=Præsidenten es son-Bedencken die jenige Raͤthe nacheinan-der zu fragen / die vermuthlich umb diesten für gut ansehen würde / mag er überGelegenheit / Natur und vorige relationeiner Sachen / oder auch wol nur über ei-der Sachen / mehr wissens haben / damitnen principal Puncten derselben / zumsich die anderen umb so viel mehr in ih-zweytenmal umbfragen / indem sich dieren Rathschlägen darein finden könten.Räthe in ihren votis auch der Kürtze be-fleissen / unnotwendiger Weise nichts er-8. Unser Præsident solle auch daranholen / sondern wann einer aus denselbi-seyn / daß ein jeder aus unsern Räthengen / bey seiner vorigen Meynung durch-seine Stimme anders nicht / dann in sei-aus zu verbleiben gesinnet / solches mitner Ordnung und auff vorgehende Frag-wenig Worten vermelden solle.sein des Praesidenten / gebe / einen andern12. Wann wir in unser und deß Reichsin votiren nicht fürgreiffe / noch in die Re-hochwichtigen Geschäfften / in nothwen-de falle / gestalt dann auch gedachter un-diger Eil einen Rath verschicken / alsdañser Praesident keines wegs gestatten solle /soll derselbige den Tag vor seiner Abreisedaß einer von unsern Räthen sein votum seine schrifftlich versiegelte Meinung überanderst / dann den Gerichtlichen Acten-die referirte Sachen dem Præsidenten,und Documenten zufolg / denen Reichs= alle Acta aber in den Reichs=Hoffrath /Constitutionibus und gemeinen Rech= und der Secretarius selbige darauff demten gemäß / formire, darzu auf vernünffti= Registratori liefern / und soll unser Præsi-ge und genugsamb erhebliche Ursachendent alsdann / wann das Votum an denfundire, auff daß nicht unbedaͤchtlicheAbwesenden gelangt / das versiegeltemajora, oder andere inconvenientie durchSchreiben eroffnen und öffentlich able-eigensinnige vota verursacht werden.sen lassen.13. Ob dann wol einem jedwedern9. Jedoch da einer vermercken würde /Rath gebührt und obliegt / seine Stimmefrey und nach seinem besten Wissen zudaß seine zuvor gegebene Stimme vonden andern nicht verstanden wordē / underöfnen / so sollen sich doch unsere Reichs-Hoffräthe aller unziemblicher singulari-sich derselben erklären / oder wo er austät gäntzlich entäussern / und da einer o-deren Ursachen / so durch die nachstim-der mehr sich derselben vorsetzlich undmende Räthe angezeigt / seine vorige Mey-gefaͤhrlich oder aber solcher Opinionen,nung andern / verbessern / oder sonst wasdie keinen Grund haben / annehmen underhebliches seinem voto beysetzen wolte /das solle ihme mit kurtzen Worten/nach darinnen eigensinnig oͤffter beharrenwolte (dessen wir uns doch gar nicht ver-gehaltener Umbfrag zu thun / unbenom-sehen) so solle unser Præsident demselbenmen seyn / und von unserm Præsidentensolches untersagen / den jenigen aber soauffgeschehene Anzeig erlaubt werden.sich daran nicht kehren wolte / uns nam-10. Welcher aber sonsten nichts hafft machen / die Nothdurfft dargegenneues oder erhebliches auff erfolgtevorzunehmen.14. Wann dann nach beschehenetUmbfrag / über oder wider deß Refe-ersten