De dato Regensp. den 16. Mart. 1654. Tit. V.65ten / oder zu tripliciren die Partheyen Umbfrag so bald nicht könten gefastseyn / sondern einen ungefährlichen be-nicht leicht veranlast werden.2. Im fall aber der Referent nur eindacht begehren würden / das solle ihnenextrahirtes Memorial referirt, sollensonderlich in wichtigen Sachen / auff diedie gebetene Puncta vornehmlich beob-Mas / wie ob stehet / gleicher gestalt durchachtet / wann aber in einem noch nichtunsern Praesidenten zugelassen werden.zu end vollführten Processu, die Par-theyen per interlocutoriam zu weite-6. Dafern sich nun ein oder anderrer Verfahrung in specie anzuweisen /Theil / durch die am Käyserl. Hoff ge-da sollen die jenige Puncta, darüber vor-fälte Urtheil gravirt zu seyn / vermeynen /hero ein Bescheid ergangen / nicht in und dannenhero entweder per viam nul-relatione, noch votis weitlaͤufftig re- litatis, syndicatus, restitutionis in inte-grum, oder sonst einig ander im Recht zu-capitulirt, und die Zeit umbsonst zuge-gelaſſenes Mittel / dardurch die Urtheilbracht werden.3. Es solle auch auß unsers Præsi-infimirt werden könten / vor: und an handnehmen wolte / das solle ihm / vermögdenten erlauben und befragen / im refe-riren keiner dem andern vorgreifen oder deß Münsterischen Friedenschlusses Art.5. §. 20. Vers. quoad processum, &c. pereinreden / sondern einer den andern ru-hig und fleissig hören / und ein jeder / war= viam supplicationis zu thun erlaubt seyn /und auff solchen Fall / der in jetztgedach-umb er etwan den Referenten zufragen /tem Friedenschluß vorgeschriebene mo-oder zu erinnern möchte haben / dasselbedus procedendi observirt werden / alldavor sich schriftlich auffzeichnen / und nachverordnet wird / damit den PartheyenEnde der Relation, oder biß das Votumam Käyserl. Hoff=gericht das Remedi-an ihn kombt / spahren.4. Wo dann einer oder mehr von um supensivum nicht benommen werde /so solle an statt der bey der Cammer übli-unserm Käyferlichen Reichs=Hoffrath /chen Revision dem gravirten Theil er-in Sachen / nach geschehener Verlesung /und Relation, umb bessers nachdenckenslaubt seyn / von dem im Hoff=Gericht ge-fällten Urtheil an uns zu suppliciren / da-willen / dieselbe Schrifften ihme nachmit die Gerichtliche Acta nochmals mithauß auff eine kurtze Zeit zu vergönnen /Zuziehung anderer / die der Sachensich besser darinn zu ersehen / oder / wognugsam gewachsen / und keiner Partheyvonnöthen / darauff zu studiren begeh-zugethan / in gleicher Anzahl beederleiren würde / das solle ihnen unser Præsi-dent, nach Ermessung und Gelegenheit Religions Räthen / und welche bey Fal-lung deß ersten Urtheils nicht gewesender Sachen / doch in alleweg / daß hier-oder doch deß Re: und Correferenteninnen kein unnöthiger Auffzug gesucht /Stelle nicht vertretten / revidirt werdensondern die Acta in zweyen / drey: odermoͤgen / uns auch bevorstehen / in wichti-meistens vier Tagen wiederumb in Ratlgen Sachen / und von welchen im Heil.gebracht werden / nicht abschlagen / und /Römischen Reich ein Auffstand zu be-da von solchem Rath als dan etwas meh-fahren / etliche beeder Religion / Chur:rers / wenigers / oder gar was anders /und Fürsten mit ihrem Gutachten undreferirt, und doch in den ActisMeynungen zu vernehmen.begriffen / auch zur substanz gehörig /und bey der decision in acht zu nehmen7. Demnach dann in diesem unsermnothwendig befunden würde / solchesRaths-Mittel zwischen den Fürsten /solle ein jeder bey seinen Pflichten nichtGrafen / Herren: und Ritter=Stands-verschweigen / und nicht allein in seinemPersonen / und andern / so als GelehrteVoto anziehen / sondern auch aus den A-ctis zeigen / und alsdann auch der gantze dienen (inmassen hieoben in dem erstenTitul dieser Raths=Ordnung §. DieReichs-Hoffrath dasselbe in acht zu neh-Session der Reichs=Hoffräthe belan-men / verpflichtet seyn.gent / rc. disponirt worden) von alten5. Wo auch etliche aus unsern Rä-Zeiten hero / ein Unterschied gehalten /hen / ob sie gleich die Ersehung der A-und dieselben auff zwo Baͤncke abgethei-cten nicht begehren / jedoch sonsten mitihren Stimmen auff die beschehene letworden / so solle gleichwol unser Præ-fidensH 3R. H. R. O.
Druckschrift
Ioh. Christophori Von Uffenbach/ JCti, Illustrissimorum Comitum Ab Ysenburg Et Büdingen Consiliarii, Et Quarta Vice Ad Aulam Cæsaream Delegati, Tractatus Singularis Et Methodicus, De Excelsissimo Consilio Caesareo-Imperiali Aulico
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65
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