64 Reichs-Hoffraths-Ordnung Käysers Ferd. III.werde nun darauff geschlossen oder nichtcuratoria dem hieunden gesetzten formu-gefast halten / daß auff unser / oder unsers lar gemäß / eingerichtet / auch sonsten kei-Præsi-denten verordnen / sie solche also ne nullität begangen worden sey / mitgleich von handen geben / und dardurchkurtzen Worten erinnert / darauff desihren Fleiß und Auffrichtigkeit desto besgantzen processus factum, darumb gestrit-ser erweisen können; Es sollen auch die / von den Referenten mündlich / odergantze Re: und Correlationes wol ver-aber summariter vorgetragen werden.petschiert jederzeit bey den Actis; oderAuch daß alsdann das strittige factum.sonsten wol verwart auffgehalten / undund species Actionis desto besser könnezugleich die concludirte und auffs Pa-von den Räthen verstanden werden / solpier gebrachte Urtheil / nachdem sie demle gerad darauff Libellus des Klägers /ordentlichen Protocoll einverleibt / vorauch wie er solchen mit documentis oderdem Re: und Correferenten mit eigenenZeugen bewiesen / darauff wie der Be-Händen unterschrieben werden: wann klagte gegen dem Libell hauptsächlich ex-aber wider den Re: und Correferentencipirt, geantwortet / solchen abgeleinet.der Schluß per majora ergehen würde.seine Gegen=Intention zu beweisen / undalsdan sollen auch die rationes deciden-dahero des Klägers Action zu elidiren,di zu Papier gebracht / und den Re: undsich unterstanden / referirt, die Documen-Correlationibus beygelegt: so dann je-ta aber / auff welchen der Sachen Aus-de definitiv. Sach schrifftlich re: und cor-schlag hauptsächlich beruhet / bevorab /referirt werden.wann sie kurtz seyn / völlig: da sie aberwegen ihrer länge durch die Referenten18. Die Sachen aber / deren Rela-selbsten in allen substantialibus fleißigst /tion einmal angefangen / sollen von un-und aller Nothdurfft nach extrahirt, daßserm Praesidenten / ohne unsern ihme an-die völlige Abhörung solcher Documen-gezeigten special-Befelch / nicht zurück ge-ten nicht nöthig / so sollen jedoch allezeitstellt / noch andere darzwischen / viel we-aus denselben die importirende clausulaeniger zwo oder drey mit einander vorzu-und die rechte verba formalia (deren sichnehmen / gestattet / sondern in allweg diedie Partheyen behelffen wollen / oderwir zuvorderist / wann nicht gleich in an-sonsten in judicando zu beobachten) ausgefangener oder ziemlich fortgeschritte-dem Original oder vidimirter copia dener relation ein grosser Mangel in actis,verbo ad verbum langsam und wolver-oder daß nicht gnugsamb die Sach inständlich abgelesen werden / und hierinnstruirt, und dahero weitere communicader an unserm Käyserl. Cammergerichttion gerichtlich geschehen müste / erledi-gebraͤuchige modus referendi, zuforderstget / und dann erst zu den andern ge-in Nachtracht: und Investigirung derschritten werden.Action, observirt werden. Also es auchin Lehen-Strittigkeiten zu halten / jedochTIT. V.daß in deren Relation vornemlich die o-riginales Investiturae, und was fuͤr pactaVon Relation der Acten, wie darauff zudarinn austrücklich begriffen / wol erwo-votiren / und aldann vom Praesidenten dergen / und dann gegen unsere klare Le-Schluß zu machen.hen=Rechte den allegirten aber nicht zurecht probirten Lehen Gebräuchen / son-FAnn dann auf erfolgten Befelchderlich in unsern Käyserlichen Welschendeß Præsidenten ein Relation an-Lehens=Fälligkeiten / nicht zuviel in rela-gefangen worden / soll der Referent mit eione, noch decisione deferirt werden.solcher guter Ordnung darin verfahren /welche den Rechten und Reichs=Sa-1. In den summarischen privilegir-tzungen gemäß / dahin gerichtet seye /ten Mandat-Processen sollen die Sup-damit in geschlossenen Sachen das gan-plicationes neben unsern darauff er-tze Protocollum, wie alle Schrifften kennten Mandaten, Exceptionen undgerichtlich nach einander eingeliefert /Replic, jederzeit fleißig abgelesen / undund von dem Referenten, ob die pro- auff Weitläufftigkeit der Schriff-
Druckschrift
Ioh. Christophori Von Uffenbach/ JCti, Illustrissimorum Comitum Ab Ysenburg Et Büdingen Consiliarii, Et Quarta Vice Ad Aulam Cæsaream Delegati, Tractatus Singularis Et Methodicus, De Excelsissimo Consilio Caesareo-Imperiali Aulico
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64
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