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Ioh. Christophori Von Uffenbach/ JCti, Illustrissimorum Comitum Ab Ysenburg Et Büdingen Consiliarii, Et Quarta Vice Ad Aulam Cæsaream Delegati, Tractatus Singularis Et Methodicus, De Excelsissimo Consilio Caesareo-Imperiali Aulico
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De dato Regenspurg den 16. Mart. An. 1654. Tit. III. 63Veränderung ihnen / den Referenten, da sehen berichten / und hierunter keines ver-sie selbsten nicht Ursach darzu geben / ver-schonen solle.14. Die Consilia und informationesweißlich / oder an ihren Ehren und guterexistimation nachtheilig gemacht undJuris aber / so die Partheyen selbst ihnenverstanden: gegen einem schuldigen aberstellen lassen / sollen nicht pro parte Acto-deßwegen Erfahrung eingezogen wer= rum gehalten / noch in dem Rath referirtden. Und wollen wir zu dem Ende un-werden / dann mit Abhör: und Verlesungserm Præsidenten und Räthen eingebun= derselbigen / und dergleichen wollen wirden haben / da sie entweder durch die unsern Reichs=Hoffrath nicht beladen /Partheyen oder andere / daß der Sachen sondern bey dem verbleiben lassen / daßReferenten verkundschafft / oder sonsten sie durch jeder Sachen Referenten da-heim ersehen / aber darauff mehr oderein Raths=Geheimnüß offenbahret /oderausgesagt wäre / vernehmen würden / weiters nicht gegangen / als so viel solchedaß sie solches in offenem Rath anmel= den Haupt Actis, und darin erwiesenemden / darüber dann soll unser Præsident facto gemäß befunden / auch anderer ge-stalt nicht in votis angezogen werden.gnugsame inquisition einziehen / und15. Es sollen auch unsere Räthe / be-nach Erforderung der Sachen / was erdeßwegen in Erfahrung gebracht / an vorab die Gelährten / fürnemblich inhochwichtigen und weitlaͤufftig disputir-uns gelangen lassen / damit gegen dieten Handlungen / in dem man refe-schuldigen / ihrem verdienen nach / fernerrirt, oder die Schrifften verlist / die prin-von uns unnachläßig möge verfahrencipal Puncten und motiven derselben /werden.zu besserer ihrer Gedaͤchtnüß / alsobald13. Es sollen auch so wol die Refe- im Rath in ihr Memorial auffzeichnen,renten / als Correferenten die ihnen auff daß sie demselben desto besser nach-dencken / und ihre Meynung darauff er-vertraute Sachen nicht obenhin / odernur zum theil / viel weniger dieselbeöffnen koͤnnen.durch ihre: oder andere ihnen selbst16. Da auch ein Referent oder Cor-fürgenommene Leute / oder Diener durch-lesen / und extract daraus machen lassen / referent in denen ihme anvertrautenSachen / die vorigen Acta oder anderefolgends aus demselben referiren unddenselben anhängige Schrifften ersehenihre Vota darnach richten / sondern ih-müste / sollen ihme dieselben durch denren Pflicht und Ayden nach / alles selb-Protonotarium zugestelt / und es so wolsten gantz und mit solchem Fleiß lesen /daß sie einer jeden Parthey billiches mit dem Empfang: als Widerliferungsolcher massen gehalten werden / wie hie-Recht / und derselben behelff getreu-lich und vollkommentlich zu referiren oben in diesem Titulo §. Wann dannein Rath / rc. disponirt ist worden.wissen / und so wenig von den andernRäthen / als künfftig von den Parthey-17. So bald nun ein Referent mit sei-en selbsten aus den Acti= mögen uͤber-ner Relation fertig / wie er dann nachzeugt werden / daß sie einer PartheyMüglichkeit dieselbe zu befördern schul-etwas nothwendiges zu referiren ver-dig / so solle er solches unserm Præsiden-gessen / übersehen oder fürsetzlich ausgelas-sen haben / inmassen dann unser ten anzeigen / deßgleichen solle auch derCorreferent thun / damit gedachter PræReichs=Hoffraths=Præsident auff diesensident alsdann mit Anbefehlung der Re-gantzen Artickel vor andern sein fleißi-ges auffmercken tragen / und da er einen lation die Nothdurfft und obangeregteoder mehr Referenten zugleich / oder Ordnung bedencken / und an die Handnehmen könne / es soll auch die Relationabsonderlich darwieder gehandelt / befin-det / dasselbe durchaus von keinem / wer und Correlation nechst auffeinander fol-gen / und keine interruption darinnen ge-der auch seye / gedulten / sondern solchesschehen / die sich auch beede nemlich derdeß erstmals stracks in gesessenem Rath /Referent und Correferent in grossen: be-aller Nothdurfft und Gebuhr nach / ver-vorab definitiv Sachen / mit ihrer schrifft-weisen / das andere mal aber ohne Mit-tel uns selbsten / umb nothwendiges Ein= lichen Relation und angehefftem voto, eswerdeR.H.R.O.