62 Reichs=Hoffraths=Ordnung Käysers Ferdinandi III.Praesidenten / oder wer demselben damals Memorialia und gerichtliche Processusam nechsten seyn wird / überantworten.fürgenommen werden / und unser Reichs-Hoffraths=Præsident auff dieselbige /5. Ebenfalls soll der Registrator, wann damit sie ihrer Würde / auch Nothwen-er die Acta dem Protonotario gelieffert / digkeit nach / jedesmals vor andern sorund wieder vom selbigen empfangen ha-fältig / fleißig / unsaumlich und rechtmäs-ben wird / damit an keinem Ort etwassig angebracht / verhandelt / vorgenom-verlohren oder im widrigen Fall dermen und expedirt werden / ein sonderbatSchuldige erfahrn / und darumb bespro-embsiges auffmercken haben: und da-chen werden könne / mit allem Fleiß in mit dieselben destoweniger hinterstelligein anders Buch jedesmals auffzeich-verbleiben / wochentlich / oder ja alle vier-zehen Tage / einen gantzen Rathsitz allei-6. Und soll unser Præsident in Austhei-nig mit expedition derselbigen zubrin-lung / Vornehm= und Erledigung dergen lassen.Sachen diese Ordnung halten / daßnemblich allezeit die jenige Sachen / wel-10. Hierauff sollen alsdann / zumche wir / vermoͤg unsers Käyserl. schrifft-Fünfften / diejenige / welche sonsten et-lichen / und von unserm Reichs=Vice-wa einer vor der andern zu recht sonderCantzlern und Secretario verfertigtenbar priviligirt, den gemeinen unprivile-auch versigleten Decreti, mit Hindansegirten vorgezogen / und dann endlichentzung aller anderer ordentlichen Geschäf-welche Sach vor der andern älter / oderten / alsbalden zu berathschlagen / und mitdarinnen ehender beschlossen ist worden /schrifftlichen Gutachten uns vorzutra-fürgenommen und befördert / und nachgen / unserm Reichs=Hoffraths=Præsi-dieser jetztverstandener Ordnung / durchdenten und Räthen anbefohlen:unsern Reichs=Hoffraths=Præsidentendem Referenten bey zeiten angezeigt7. Zum andern / welche Sachen kei-werden / wie sie berührte Sachen nachnen Verzug leiden / und welche Gottes-und nach vornehmen nun expediren / wel-Häuser / Item Gefangene / so vornemb-che dieselbe Ordnung auch in allweg hal-lich deren Pfändung / oder Ubelverfah-ten / und darauß ohne andere Befelchrung in deren peynlichen Processen undnicht schreiten sollen.sonsten belangen / vorgezogen werden.11. Welche Sache dann einem Rath8. Und weil zum Dritten der armeneinmal ad referendum gegeben / solchLeute / auch dergleichen Wittiben undsoll fürters demselben in allen Bey Ur-Waisen Sachen vor andern im Raththeln / auch in der Definitiv ungeendert.und Relationibus befördert / und dersel-da der Sachen Nothdurfft nicht wasben Elend mit billichem Mitleyden inanders erfordert / verbleiben / wie dannacht genommen werden solle / welcheauch die Supplicationes, so umb neue Pro-dann etwa aus Noth / zum theil aus Ein-cess einkommen / wann sie sich auff anderefalt / auch wol aus Muthwillen / oder anvoranhangende Sachen bezeihen / oderderer unruhiger Leute Verhetzung unsmit denselben sonst connex seyn / sollenfernen weg nachreisen / so solle unser Præ-bessern Berichts und Fürderung willen /sident und Reichs=Hoffräthe gegen sol-deroselben Sachen gewesten Referentenchen geziemende Discretion halten / alsoebenfals geliefert und eingeschriebendaß die jenigen /so von Noth wegen undwerden.aus zimlichen Ursachen sich dieser Zu-12. Da aber der Referent und Cor-fiucht gebraucht / umb so viel mehr be= referent durch die Partheyen verkund-fördert / ihnen in ihrer Armuth zu rechtschafft oder bekant seyn würde / soll erforderlich verholffen / die andern aberdurch den Præsidenten der Sachen ausund Muthwillige zeitlich abgeschafft diesen oder andern erheblichen Beden-auch / da der Frevel so groß / der Noth-cken entladen / und dieselbe einem an-durfft nach abgestrafft werden.dern / auch hingegen dem vorigen Refe-9. Nach diesem aber sollen zumrenten gleich andere Acta ad referen-Vierdten unsers Reichs=Hoff=Fiscalisdum gegeben: keines wegs aber solcheVerän⸗
Druckschrift
Ioh. Christophori Von Uffenbach/ JCti, Illustrissimorum Comitum Ab Ysenburg Et Büdingen Consiliarii, Et Quarta Vice Ad Aulam Cæsaream Delegati, Tractatus Singularis Et Methodicus, De Excelsissimo Consilio Caesareo-Imperiali Aulico
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62
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