De dato Regensp. den 16. Mart. 1654. Tit. IV. 61en, darauff jedesmals solche in die beederley Religions=verwandten Rä-Reichs=Hoff=Cantzley dem Registratori then ansetzen / und solle die Austheilunguberantworten.der Acten, Sachen und Geschäfften / oh-22. Da auch in Sachen etwas wei= ne eintzige Exemption unter allen unserenters eingebracht wird / solle der Protono-Reichs=Hoffräthen mit rechter Gleich-tatius solches im Protocoll gleichfallsheit beschehen / die Referenten aber je-stets ergäntzen / und alsdann die Acta wie-derzeit in der Stille und verschwiegen ge-der in die Registratur lieffern / wäre es a= lassen werden.ber Sache / daß der Præsident die Acta.bereits ad referendum ausgetheilet / so2. Wann es in einer Sachen durchsollen auf dessen Befelch die Acta wiederGerichtliche Verfahrung so weit ge-abgefordert / und wann es darzu gelegt / langt / daß darinn entweder per Interlo-darauff dem Referenten restituiret wer-cutoriam etwas zu verordnen / oder zuunserem Käyserl. End=Urtheil Erkännt-nuͤß submittirt, solle alsdann der Proto-23. Nachdeme dann in ordine Pro-notarius, ob die Acta complet vorhanden /cessus die Hauptschrifften in ziemblicherderen Protocoll ergäntzet / alle Schriff-Anzahl eingebracht / oder die Acta meh-ten notirt, auch numerirt seyn / fleißigrentheils vorhanden seyn / sollen solchenachsehen / in alle weg aber die Acta in An-auf der Partheyen / Unkosten / ohne eintzige wesenheit der Parteyen oder deren Pro-Dilation oder Versamnüß zusammen ge-curatorn zu inrotuliren / und die völligebunden / und was weiters einkombt / da-Acta auf eine im Reichs=Hoffrath dar-bey angehefft / und wann der Processuszu veordnete Tafel hinlegen / und solchesvöllig geschlossen / in Pergament einge-unserem Reichs=HoffrathsPræsidentenbunden werden / welches der Protonota-damit er darauff dieselbe einem oderrius und Registratores in fleißger Obachimehrern aus unsern Reichs=Hoffräthenzu referirn verordne / anzeigen.halten sollen.TIT. IV.Soofft aber solche Austheilungun Verordnung geschicht / alsdann soll derVon Austheilung der Acten.Protonotarius solche von unserm Præsi-denten verordnete und ausgetheilte Acta,neben denen darzu gehoͤrigen und beyge-Die Austheilung und Vorneh-bundenen Protocollis, dem designirtenmung der Geschäfften un SachenReferenten zustellen / dagegen alsbaldwie auch die Benennung und Anord-der Referent in einem absonderlichen zunung der Referenten, solle / da nicht et-diesem Relations-Werck verfertigtenwan von uns eine sonderbahre Verord-Buch mit eignen Händen den Tag / Mo-nung gethan wuͤrde / wie an unserm Kaͤy-nat und Jahr / in welchem er dieselbe un-serl. Kammer=Gericht gebraͤuchig ist / be-schehen / und ohne solche Assignation und mangelhafft empfangen / einschreiben /und wann solche referirt, sollen solche A-austrückliche Anordnung solle keinerunserer Reichs=Hoffräthe ihme einige cta ohne einigen Abgang nach dem Rathvon dem Secretario dem ProtonotarioSupplication geschweigens eine gantzewieder zugestellt / und er / wann es gesche-Sache / vor sich selbsten zu sich neh-hen / und die Acta darauff gelieffert / untermen / oder Acta aus der Cantzley abfor-deß Referenten obiger schrifftlicher Em-dern.1. Nicht allein in wichtigen / sondern pfangs=Recognition ins Buch schreiben.auch in allen Desinitiv Sachen / sie4. Das Buch aber soll der Præsidentseyn wichtig oder nicht / soll unser Reichs-Hoffraths=Præsident dem Referenten allezeit in seiner Bewahr behalten /auch damit er die Austheilung der Actenbey Befassung der Definitiv-Urtheilund Referenten wissen koͤnne / solcheseinen Correferenten zuordnen / undin dem Rath bey sich haben; da aber erzwar / da die Sachen beederseits Reli-gions=Verwandten betreffen thäte / von unserer Käyserl. Hoffstatt verreist /solche Re- und Correferenten auch von alsdann vorhero selbiges dem Vice-Praesi-R. H. R. O.
Druckschrift
Ioh. Christophori Von Uffenbach/ JCti, Illustrissimorum Comitum Ab Ysenburg Et Büdingen Consiliarii, Et Quarta Vice Ad Aulam Cæsaream Delegati, Tractatus Singularis Et Methodicus, De Excelsissimo Consilio Caesareo-Imperiali Aulico
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Seite
61
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