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Ioh. Christophori Von Uffenbach/ JCti, Illustrissimorum Comitum Ab Ysenburg Et Büdingen Consiliarii, Et Quarta Vice Ad Aulam Cæsaream Delegati, Tractatus Singularis Et Methodicus, De Excelsissimo Consilio Caesareo-Imperiali Aulico
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60 Reichs=Hoffraths=Ordnung Käysers Ferdinandi III.gen des Reichs=Hoffraths=Præsidentenrialia, in welchen umb neuen Process an-Ambt vertretten.gesucht wird / im ersten Rath=Sitz able-19. Wann auch vor der Relation diesen lassen / oder da es Nachdenckens von-nöthen / einem Referenten, zuvor zu exa- Acta zu collationiren / oder die Processuszu inrotuliren / und sonsten Sigel / Hand-miniren / und folgenden Tags zu referi-ren / zustellen / und / nachdeme die übrige schrifft und Original-Documenten zu re-cognosciren, von den Partheyen / odereingelieferte und zu den GerichtlichenProcessen gehörige Schrifften vorhero deren Procuratoren angehalten / oder jezuweilen die Nothdurfft solches erfor-von dem Reichs=Hoffraths=Protonota-dern würde / soll der Præsident darzu zweenrio ordentlich registrirt, und dem Præsidenten mit der Verzeichnuß wieder ge= aus den Räthen / als von jeglicher Banckeinen / deputiren, welche alsdann in demlieffert worden / alsdann solle er solche /Reichs=Hoffraths=Zimmer / und nirgendswie an unserem Kayserl. Cammer-Ge-anderstwo / wann kein Rath gehaltenricht gebräuchig ist / unter den Räthenwird / den Parteyen durch ein Käyserl.distribuiren / und den Namen der jeni-Decret die Zeit der Erscheinung ver-gen / welchen solche gelieffert / neben demkünden lassen sollen / in wehrendem sol-Tage auffzuzeichnen / was auch in obge-chem Actu denn den Partheyen die Män-setzter Zeit zu communiciren, soll unver-gel oder Abgang ihrer Schrifften / dafernlängt im Rath vorgebracht und ausge-einige vorhanden / kürtzlich anzuzeigen /fertigt werden.und den Abgang zu ergäntzen / gestattetund in ihrer Gegenwart die Acta richtig16. Sonsten soll keiner aus denregistrirt, was auch darüber vorgehetReichs=Hoffräthen / als vorgemeldtensoll der Reichs=Hoffraths=ProtonotariusPraesident, dergleichen judicial-Suppliciins Protocoll mit sonderbahrlichen Fleißren und Schrifften von den Partheyenauffzeichnen / und nach vollbrachter In-und den Agenten annehmen / noch selbigerotulation die Acta zu sich nehmen / undsigniren oder distribuiren.17. Gestalt dann auch die Secretarii in die Registratur liefern.einiges Memorial in deß Raths Proto20. Damit auch die Referenten beycoll, es seye dann dasselbe mit dem ge-solcher Inrotulation der Schrifften / oderwoͤhnlichen Praesentato vom Praesidentensonsten in andere Wege nicht erkenntoder Reichs=Vice=Cantzler signirt, nichtwerden / soll in den Actis mit ihrer Hand-einschreiben sollen.schrifft nichts notirt, oder ad marginem18. Dafern auch der Præsident demgantzen Rath=Sitz nicht abwarten / oder mit Buchstaben verzeichnet werden.persönlich / wegen anderer Geschäff-21. Es sollen auch die Secretarii,ten / im Rath auff jedesmal nicht er-nach gehaltenem Rath / die erledigte Juscheinen könnte / alsdann soll der ReichsHoffraths=Thürhüter die Memorialia dicial-Schrifften / zu Verhütung de-des Præsidenten-Ambts=Verweser im rer Verstreuung und Verlierung / auchRath zustellen / so solche zusammen ge= damit die Acta in guter Ordnung ge-halten werden / jedesmals dem Proto-bunden / durch obgemeldten Thürhüter /nach geendigter Raths=Session, dem notario einlieffern / welcher solche als-Præsidenten in seine Behausung schi= bald numeriren / und eine jede Schrifftzu seinem gehörigen Process hinlegen /cken / und selbiger es darmit / wie obenvermeldt / halten; Da er aber in un= insonderheit aber bey einer jeglichen ge-seren Käyserl. Geschäfften von unser richlichen Sache ein absonderliches Pro-gewöhnlichen Hofstadt verschickt / oder tocoll, in welchem die Schrifften / wievon dannen sonsten mit unserer Ver= dieselbe der Zeit nach auffeinander gan-willigung / auff ein Zeit lang verreisen gen / richtig und unmangelhafft / auchalles und jedes / was producirt, eswürde / alsdann solle der Vice-Praesi-seyn Supplicationes, Mandata, Ci-dent, oder derjenige Rath / so demsel-tationes, libelli, executiones, Gewalt /ben am nechsten ist / die producirteGerichtliche Memorialia signiren undHauptschrifften / oder Beylagen / mitZiefferen notirt und numerirt, verfas-distribuiren / gestalt auch in allem übri-