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Ioh. Christophori Von Uffenbach/ JCti, Illustrissimorum Comitum Ab Ysenburg Et Büdingen Consiliarii, Et Quarta Vice Ad Aulam Cæsaream Delegati, Tractatus Singularis Et Methodicus, De Excelsissimo Consilio Caesareo-Imperiali Aulico
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De dato Regensp. den 16. Mart. 1654. Tit. III. 59.beylegen / wie nahe auch der ansuchende von Monaten zuergäntzen / gerichtlichLehens=Folger solchem vorige verwand-beschieden worden / nichts desto wenigeraustrücklich vermelden / und dann die solchem nicht nachkommen / und wol zu-nothwendige Gewalt zu Leistung des Le-mahl umb einige Belehnung weiter nichthen=Ayds= zu gleicher Zeit / und alles aufansuchen / dardurch dann unsere Käyserl.einmal produciren.Reichs=Lehen=Registratur in ein geführ-8. So offt auch ein Lehen in viel Theileliche Unordnung gesteckt wird: hierumbvertheilt und ingesambt gesucht / und da-soll unser Reichs=Hoffrath in obigenrauff dergestalt die Belehnung erfolgt / und andern dergleichen Fällen / bey un-solle jederzeit von allen der Gewalt ver-serm Reichs=Hoff=Fiscali, darwider seinfertigt: und wann einer von den Be-Ambt unnachläßlich zugebrauchen / er-lehneten / so in den Lehen=Brieffen ver-innern lassen.meld / verstirbt / solle die Belehnung wie-13. Wie dann auch / damit die Lehen-der gesucht und erneuert werden.Sachen in auffrichtiger Ordnung ge-halten / und die Räthe / ob dieselbe in ge-9. So solle auch bey der unmittelbah-bührenden Zeiten requirirt worden / oderren Ritterschafft in Schwaben Beleh-nicht / auch was sich von Zeiten zu Zeitennungen / das von weyland Käyser Rudol-der Lehenleute und Besitzer halben / fürpho dem Andern im längst verlittenenVeränderung begeben / in acht nehmenSechzehenhundert und Neundten Jahrkönnen, sollen beyde Registratores einenüber den Blut=Bann und Hoch=Gerichtkurtzen Indicem aller Teutschen undihnen ertheiltes Privilegium in gute O-Welschen Lehen / ordine alphabetico, ausbacht genommen und gehalten werden.den Lehen-Büchern extrahiren / so demReichs=Hoffraths=Buch einzuverlei-10. In der Nürnbergischen Einwoh-ben / in welchem Extract die Nahmen derner geringer Kuchl-Lehen / wofern vielLehen / sambt der Vasallen, und der Tagin einem Lehen-Brieff / so unvertheiltund Jahr / wann die Lehen zuletzt em-begriffen / und davon einer Todtes ver-pfangen worden / ordentlich verzeichnetschieden / so nicht der Lehentrager / oderzu befinden.Possessor, soll solcher Fall durch genugsa-14. Wann umb Kauff= oder andereme Documenta erwiesen / und alsdannVerträge unsere Käyserl. Confirmationin dem Reichs=Hoffraths=Protocollgebeten wird / soll solcher Contract in o-und vom Cantzley=Taxatorn auffgezeich-riginali, oder glaubhaffter Abschrifft / imnet / sonsten aber die Renovatio der Be-Nahmen beyder Contrahenten und mitlehnung gesucht / und der Lehens=Ayd im deren Vollmacht producirt: sonsten we-Reichs-Hofrath erstattet werden.gen Bestättigung und Confirmirungvon vorigen Käysern ausgewürckten11. Jn welchen Geschlechten / und in Privilegien, von vornehmen Reichs-denjenigen Reichs=Craisen / da die si-Ständen auffgerichten Testamenten,multanea Investitura hergebracht / undErb=Verträgen und Vereinigungen /im Gebrauch / dabey solle solche auchsoll allezeit deren vidimirte Abschrifftgehalten und derselben nachgelebet wer-dem Suppliquen beygelegt: aber in denvon unseren Vorfahren Röm. Käysern12. Dieweil auch die Recognitionesden Reichs=Ständen / gegen frembdeso von dem Protocollisten den Par-und unser Käyserl. Rothweilisch Gerichttheyen auff geschehene Lehensmu-ertheilten Exemption. Befreyungen sol-tung / bishero ausgefertigt / in dermas-le die Clausul der Ehehafften / es weresen Mißbrauch gerathen / daß folgends dann absonderlich solche seither Annedie Lehens=Ayde nicht würcklich gelei1582. nachgelassen / eingeruͤckt werden.stet / noch die Lehen=Brieffe aus derReichs=Cantzley erhebt werden / wie15. Wann nun obgedachte Schrifftauch die Agenten und Procuratores,solcher massen in den Reichs=Hoffrathwann sie die Mängel und Abgäng der eingegeben / solle der Reichs=Hoffraths-Lehens=Requisiten und nechsten Anver-Praesident alsbald das Praesentarumwandten / in gewisser præfigirten Zeit / darauff zeichnen / und dieselbe Memo-rialia