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Ioh. Christophori Von Uffenbach/ JCti, Illustrissimorum Comitum Ab Ysenburg Et Büdingen Consiliarii, Et Quarta Vice Ad Aulam Cæsaream Delegati, Tractatus Singularis Et Methodicus, De Excelsissimo Consilio Caesareo-Imperiali Aulico
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58 Reichs=Hoffraths=Ordnung Käysers Ferdinandi III.und Supplicationes, darinnen umb Er= werden / es weren dann etwa Acta Ap-pellationum, Documenta, Zeugen=Aus-kennung der Processen gebetten wird /sag und dergleichen / so zwar in derwie auch alle übrige zu den GerichtlichSprach / darinnen sie geschrieben / anzu-schwebenden Processen gehörige Produ-nehmen; aber es solle dabey eine be-cten, Probationes und Documenta in denglaubte und von der Obrigkeit versigle-Reichs=Hoffrath durch den Thürhüterte und approbirte translation in Teut-einlieffern lassen / alles anders / es seyenscher oder Lateinischer Sprach stets mitverschlossene Schreiben oder was keineproducirt werden.Gerichtliche Process-Sachen belanget /5. Welches vornehmlich die Italiaͤ-soll unserm Reichs=Hof-Vice-Cantzlern /wie von Alters herkommen / eingereicht / nische Procuratores und Agenten (als beydenen dießfalls Mangel gespürt worden)werden / welcher darauff die jenigein acht nehmen sollen / daß sie ihre Produ-Schreiben und Sachen / so im Reichs-cta deutlich und leßlich geschrieben ein-Hoffrath zu berathschlagen / signiren /geben / damit die Reichs=Hoffräthe inund in einem verpettschirten fasciculoAblesung der überreichten Acten nichtunserm Præsidenten jederzeit zuschickenmit Verdruß auffgehalten und gehindertsolle.werden.1. Damit auch die Expeditiones desto6. Gestalt auch die Agenten und Pro-mehr befördert werden / sollen die Agen-ten und Procuratores alle judicial produ- curatores zu jedweder Gerichtlichen Sa-cta in duplo, damit dem Gegentheil die chen / nachdeme die Mandata oder Processus Appellationis producirt werden / in-eine Schrifft zugestellt / die andere aberprimo termino stets ihre Mandata procu-apud Acta in Registratura gehalten undhierdurch alle Verzüg abgeschnitten ratoria hinfüro originaliter neben einercollationirter Abschrifft / damit solchewerden mögen / stets einreichen.dem Gegentheil communicirt werdenmoͤge / zu ubergeben / es waͤre dan̄ Sach /2. Es sollen auch alle Supplicationesdaß der Original Gewalt schon zuvor adpro extrahendis processibus und darauffomnes Causas wäre producirt wordenfolgende Producta judicialia in offenerauffwelchen Fall es genug ist / daß einForm in quarto zusammen gelegt / mitsolcher Gewalt von dem Registratorekurtzem überschriebenem Titulo beydePartheyen Nahmen / wie auch der an= collationirt wiederumb producirt werde.ausser wann der Gegentheil auff Prodùgestelten Action oder Klag nebens dencirung deß Original oder auch auff einenBeylagen (auff welchen auch äusserlichSpecial-Gewalt in Casibus jure expressiseines jedwedern Documenti oder Instru-menti titulus mit wenig Worten notirt tringen thäte.seyn) sambt dem Numero oder Litera7. Es sollen auch die Agenten undund in keiner andern Form producirt,Procuratores, so offt die Reichs=Lehendamit dieselbe alsobald von andern Memorialien und Supplicationen unterschie-zu empfahen / oder von neuem zu em-pfangen / ansuchen / neben ihrem Sup-den und darunter nicht gemischt werden.pliciren den letzten Kaͤyserlichen aus-3. Dabey die Procuratores auch dißgefertigten Original-Lehen=Brieff.in acht zu nehmen / daß allezeit im An-oder in Churfürstl. Mayntz. zu Speyeram Cammer-Gerichts=Cantzley vidi-fang eines jedwedern Products, man sichauff den letzt bewilligten terminum refe-mirte, oder von der Reichs=Hoff=Cantz-rire, auch die Instrumenta Insinuationumley Registratorn, collationirte, glaub-heylege / damit / ob die Befelch oder De- haffte copias einlieffern / zu deme / wanncreta zu recht gelifert und die Termin ge= einer / etliche oder alle / deren Namen inhalten oder nicht / der Richter sich als-vorigen Lehen=Brief einverleibt / Todtsbald erholen koͤnne.verschieden / alsdann genugsamb Be-4. Ferner soll in dergleichen Par= weisthum und glaubige Attestationes.theysachen keine Schrifft in andererim welchem Jahr / Monat und TagSprach / dann Teutsch und Lateinisch wenn sich deren jedweder Todfall zuge-bey dem Reichs=Hoffrath angenommen tragen / angezeigt wird / gleichsfalls mitbey-