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Ioh. Christophori Von Uffenbach/ JCti, Illustrissimorum Comitum Ab Ysenburg Et Büdingen Consiliarii, Et Quarta Vice Ad Aulam Cæsaream Delegati, Tractatus Singularis Et Methodicus, De Excelsissimo Consilio Caesareo-Imperiali Aulico
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De dato Regenspurg den 16. Mart. An. 1654. Tit. III. 57.Alters wolhergebracht / daß wir zu meh= mercken haben / auch / so viel müglich / des-rer Beförderung der Justitz und Rettungselben unsers Kaͤyserl. Cammergerichts-der Bedrängten / in Sachen / so ohneOrdnung und in allen Sachen gewohn-dus in prima Jnstantia bey uns ange= lichen Process, Termin und Solennitätenbracht und erörtert werden können / odergebrauchen und observiren / insonderheitda wir als unmittelbahrer Ober: und aber in allen Processen keine SubstantialiaLehenherr / angeruffen werden / oder son-auslassen / jedoch auch allen Uberflußsten anderer Umbstände halber vor unsund Verzüglichkeit abschneiden / die ge-als Römischen Käyser gehörig / Commisgebene terminos ohne erhebliche Ursa-siones zu Verhorung der Sachen / allein ehen nicht erstrecken / und in alle wege / soausgehen lassen / so vorderist zu unserem viel die Substanz eines Gerichtlichen Pro-Käyserlichen Ausspruch an unsern Käy-cesses anlangt / sonderlich darin unwider-serlichen Hoff remittirt und übersendet bringliches praejudiz zu befahren / von derwerden; Als thun wir unserm Reichs-Ordnung / wie sie im Käyserl. Cammer-Hoffrath in obspecificirten Fällen / der-gericht eingeführt und verbessert werdenmoͤchte / in substantialibus requisitis pro-gleichen Commissiones hinführo zu erken-cessus nicht abweichen sollen.nen / gleichfals vorbehalten; doch daßdenen Parteyen hierinnen / wieder der8. Hingegen wollen wir sie an ande-Sachen Eigenschafft keine Summariinoch übereylte Processe oder zu kurtze di- re unnötige Gerichts=Solennia, dardurchdem Hauptwerck und genugsamer Er-lationes auffgetrungen / sondern ihnen ih-re Nothdurfft also / wie sie es vor unserm kundigung der Warheit nichts zu; oderabgehet / keines wegs verbunden / son-Reichs=Hoffrath selbsten thun könten.dern vielmehr auff den gemeinen Nutzenzu handlen vergönnt werde.und Förderung der heilsamen Justiz ge-wiesen und verpflichtet haben.6. Wann nun in solchen extraordi-9. Dieweil auch vor Alters herkom-nari Commissionen / Sachen im Heil.Roͤmischen Reich fürfielen die unter den men / daß von unserm Hoff=Marschal-Augspurgischen Confessions=Verwan= cken und desselben Erkandtnüssen dieSupplicationes und Revisiones an unsernten versirten / sollen allein deroselben Re-Reichs=Hoffrath gangen / soll es dabeyligions-Verwandte darzu deputirt: sonochmahln / wie es vor Alters herkom-unter Catholischen / allein Catholische: sounter Catholischen und Augspurgischer men / verbleiben / jedoch die Haußgeses-sene Handels=Leute un Juden in der Ju-Confession Verwanden Ständen / bee-den Stadt zu Wien davon ausgenom-der Religion in gleicher Anzahl Commis-men.sarien ernennt und verordnet werden /welche zwar die Sachen / so sie geführt /referiren / und in Entstehung der GüteTIT. III.ihre Meynung darbey anzeigen / abernicht schliessen noch erkennen sollen.Wie es mit Uberreichung der Gerichtli-chen Supplicationen, Memorialien und7. So wollen wir auch / daß unserSchrifften / auch Complirung der ActenReichs=Hoffrath / sonsten und in denenund Beschliessung der ProcessenFällen / darinnen wir und unsere Vor-zu halten.fahren am Reich / unserm Cammerge-richt concurrentem Jurisdictionem, zuS sollen die geschworne und auff-mehrer Beförderung der Partheyengenommene Agenten und Procu-und unserer Ubertragung mitgetheiltratores jederzeit / wann Reichs=Hoff-haben / demselben seinen starcken Laufflassen / und per avocationem causarum. rath gehalten wird / eine halbe Stundenicht verhindern / wann nemblich solche vor dessen Endigung / als Sommers:vor halber zehen: Winters=Zeit aberSachen allbereith daselbst durch ausge-vor halber eilff / der Partheyen offenewürckt= und infinuirte Citation anhan-und von obgemelten Agentenund Pro-gig gemacht worden / darauff dann un-curatorn unterschriebene Memorialiasere Reichs=Hoffräthe ein sonders aufR.H.R.O.