56 Reichs=Hoffraths=Ordnung Kaysers Ferdinandi III.ruhigen oder beschwehren / sondern in len à præcepto anzufangen / und per Vi-am Mandatorum cum vel sine ClausulâErkäntnuͤß der Process, auch Annehmungverfahren werden möge / so solle solcherder Appellation, sich den gemeinen Rech-Verordnung auch von unserem Reichs-ten / Reichs=Abschieden / und wolverord-Hoffraths=Præsidenten und Räthen / inneten Satzungen / ohne Verletzung derErkennung dergleichen Mandaten nach-Staͤnde Privilegien, gemaͤß verhalten /gegangen / eines jeden Processus requisitaund da etwa in unserem Reichs=Hoff-rath=Sachen fürkämen / darinnen die vorderist wol examinirt und observirt,auch den Mandatis, Rescriptis und ande-Unterthanen wieder ihre ordentliche Oren Processen, die Narrata Supplicationisbrigkeiten sich beschweren / soll es mit den-gantz / und weder weniger noch mehr ein-selbigen also gehalten werden / wie es imverleibt: auch die Exceptiones contra-Reichs=Abschied de Anno 1594. S. WañMandata sine vel cum Clausulà nach Artaber von gemeiner Interlocutoria &c. &seq. versehen. Wann aus den narratis und Eigenschafft eines jeden Processus,und so weit die darinnen zuläßig /beob-Supplicationis vel Appellationis erschei-achtet werden.nen würde / daß die Obrigkeit tanquampars, und als ein Widersacher / nicht a-4. Dieweilen aber der Billichkeitber als ein Richter gehandelt / alsdanndie Sachen an die Richter erster Instanz nicht zu wieder / sondern vielmehr an ih-me selbst nützlich und den Partheyen / zugewiesen; wann aber die Obrigkeit alsErsparung vieler Zeit und vergebenenJudex Jure & vi suae potestatis & Jurisdictio-nis für sich selbst / oder auff eines anderen Unkosten / fürträglich / auch bey allenwolgeordneten Gerichten löblich her-anhalten ihren Unterthanen oder einemkommen / die strittigen Sachen zur gütli-anderen ausser Gerichts mit beschwehrli-chen Bescheiden / Gebot und Verbot / o= chen Handlung und Vertrag zuweisen(jedoch daß keine Parthey wider ihrender Geldstraffen / gravirt und davon ap-Willen zu einigem Vergleich getrungenpellirt worden / solche Appellationes an-werde) so sollen unsere Reichs=Hoffrä-genommen werden sollen.the sich dessen nach Gelegenheit / sonder-2. Und zu desto richtiger Beobachtunglich aber auff der Partheyen anruffen /dieses Articuli, solle in unserer Reichszugebrauchen nicht ausser acht lassen /Hoff=Cantzley=Registratur ein glaub-und weilen darbey auch sehr gut / undhaffter Extractus deren von unsern Vor-dem Herkommen gemäß umb bessererfahren / Römischen Käysern / und unsBeförderung der Justici und Abhelffungallen hohen und niedern Reichs=Stän-der Beschwerden willen (es weren dannden ertheilten / und in beständigem Her-sonderbahre Ursachen darwider vorhan-bringen habenden Privilegien, nicht weden) daß die Clausul in Verbleibung derniger / wie hoch sich deren Summen, daGüte / was recht ist / zu erkenen und aus-von über die im ReichsDeputations-Ab-zusprechen: annectirt und einverleibtschied gesetzte dreyhundert Gülden Rei-wird / dannoch sollen sich vielgemeldtenisch nicht appellirt werden kan / erstre-unsere Reichs=Hoffräthe ins künfftigecken / auch welche Reichs=Stände ab-dieses Unterscheids verhalten / wannsonderlich etwa special gefreyte Austraͤgnemlich vermög der Austräge / und mithaben / schrifftlich verfertiget / und in dasdiesen ausdrücklichen Worten eine Com-Reichs=Hoffraths=Buch / damit in Er-mission bey uns gesucht wird / daß solcheskennung der Appellations-Processen,man stets nachsehen könne / geschrieben keiner Parthey / wann anderst die Juris-diction fundirt, abgeschlagen werde / undwerden / da aber einige Stande widerdie Appellationes allerdings befreyet we= stehet in diesem Fall / vermög unsererren / soll es bey derselben Privilegiis glei= Cammer=Gerichts=Ordnung / den Par-teyen die Appellation von Urtheilen dercher gestalt gelassen werden.Commissarien an uns oder, unser Käys.3. Dieweil auch in unserer Cam-Cammer=Gericht / bevor.mer=Gerichts=Ordnung part. 2- tit. 23.5. Und weil auch ferner bey uns von& seq. wohl versehen / in welchen Fäl-
Druckschrift
Ioh. Christophori Von Uffenbach/ JCti, Illustrissimorum Comitum Ab Ysenburg Et Büdingen Consiliarii, Et Quarta Vice Ad Aulam Cæsaream Delegati, Tractatus Singularis Et Methodicus, De Excelsissimo Consilio Caesareo-Imperiali Aulico
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56
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