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Ioh. Christophori Von Uffenbach/ JCti, Illustrissimorum Comitum Ab Ysenburg Et Büdingen Consiliarii, Et Quarta Vice Ad Aulam Cæsaream Delegati, Tractatus Singularis Et Methodicus, De Excelsissimo Consilio Caesareo-Imperiali Aulico
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De dato Regenspurg den 16. Mart. An. 1654. Tit. I. 53Zwäng frey / und in unserm Käyserlichen hörigen Gespräch / Discursen und Sa-chen zubringen / damit die Justici- undSchutz und Protection begriffen seynParthey=Sachen umb so viel mehr ge-jedoch sollen sie sich Gastung und Kauff-fürdert / und niemanden / wer der auchmannschafften nicht gebrauchen / da auchdie Wittiben oder ihre Kinder sich in an-seye / unsere gebührliche Hülfe un Hand-dere Orte begeben wolten / sollen diesel-habung verzogen werde.12. Wofern aber einer oder der an-ben ohne Unterschied der Religion freyenAbzug haben / und keine Nachsteuer zu dere diesem nicht nachkommen / und ent-weders ohne vorgehende rechtmäßigebezahlen schuldig seyn.9. Die Session der Reichs=Hoffräthe billige und erhebliche Entschuldigunggegen den Præsidenten gar ausbleiben /belangend / sollen die Fürsten / Grafenoder ohne sondere Ursachen / zumahl überoder Herrn / und Rittermäßige auff desbesagtes Præsidenten Warnung und Er-Præsidenten Rechten: und die so untermahnung / offters erst nach der angesag-die Gelehrten gerechnet (sie seynd gleichten Stund erscheinen würde / solle als-graduirt oder nicht) auff deß Præsidentendann solches vom Præsidenten uns ge-lincken Hand / beyderseits in der Ord-bührlichen angezeigt werden / und ge-nung / wie sie nach einander auffgenom-dencken wir solches nicht zu gedulden /men worden seyn / ihre Session halten /und der jenige Unterschied zwischen den sondern damit die Beförderung der Sa-Fürsten / Grafen oder Herren und Rit= chen nicht eben an den Unfleißigen er-winden müsse / mit Ernst abzustellen.terstands Personen gehalten werden,13. Jedoch mag der Præsident, wannwie von Alters hero gebräuchlich unddie Nothdurfft nicht ein anders erfordert /Herkommens ist.10. Zu desto mehrern Ehren aber und(so zu desselben Ermessenheit gestellet)zwey Tage in der Wochen hiervon aus-Reputation dieses unsers Kaͤys. Reichs-setzen / es wäre dann daß ausser jetztbe-Hoffraths / sollen demselben allwegen innannten zweyer Tagen sonsten in derunserm Käyserl. Hoff=Läger sonderlicheWochen ein oder mehr öffentlich= unddarzu verordnete=bequeme Zimmer in un-gebottene Feyertäge einfallen thätenserer Kayserl. Residenz, oder so es der Ge-mach halben nicht seyn kan / an anderen alsdann solle der Præsident an gemeld-ten zweyen Tagen darfür in Rath ansa-gelegenen und nahenden Orten einge-gen lassen / damit also wochentlich zumraumbt / darinnen alle vorfallende Justi-wenigsten viermal Rath gehalten werde.zi- und Parthey=Sachen gehandelt / auch14. Es solle auch der Sachen Rela-dieselbe Zimmer durch den Reichs=Hoftion und Erörterung anderstwo nicht-raths Thürhüter wohl verwahrt undals in der gewoͤhnlichen Reichs=Hoff-sauber gehalten werden.raths=Stuben und in Beyseyn aller oderja genugsamer Anzahl eines Collegii,11. In der Rath=Stuben sollen dieReichs=Hofräthe jedesmals / und so offt nach Maaß hieoben vermeldt / keines-wegs aber in andern Privat-Orten / odersie der Præsident wird erfordern lassen /ordinariè zu Morgens / und so offt es die durch Absonderung etlicher wenigenPersonen / insonderheit aber in Abwe-Nothdurfft erfordert / auch Nachmittagsenheit derjenigen / so da bevorn dersel-zu der bestimbten Stunde (mit derenAnsagung der Præsident gleichwol die ben Sachen principaliter beygewohnt o-Gelegenheit der Jahrs-Zeit observi- der darvon Bericht haben (sie wären denmit schwerer Leibsschwachheit beladenren solle / damit nemblich in dem Som-oder fern von der Stelle) nichts vorge-mer etwas früher in und aus dem Rathnommen / weniger geschlossen werden /gegangen werde) erscheinen / und sichund solle auch unser Praesident, es waͤredarvon nichts abhalten lassen / auch ohdann in gar geringen Sachen / sie / unse-ne Versaumbnuͤß eintziger Zeit sich al-re Räthe in keine absonderliche Collegiasobald setzen / und dem Ordinari=Rathabtheilen.auff das wenigste drey gantzer Stund15. Und weilen dann allein uns / alsbeywohnen / und dieselbige allein mit denfürgenomenen Raths=Handlungen / und Römischen Käyser / vielberührte unsersonsten keinen andern / daher nicht ge= Præsident und Reichs=Hoffräthe miteinemR. H. R. O.