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Ioh. Christophori Von Uffenbach/ JCti, Illustrissimorum Comitum Ab Ysenburg Et Büdingen Consiliarii, Et Quarta Vice Ad Aulam Cæsaream Delegati, Tractatus Singularis Et Methodicus, De Excelsissimo Consilio Caesareo-Imperiali Aulico
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54 Reichs=Hoffraths=Ordnung Kaysers Ferdinandi III.einem theuren Ayd verbunden / so sollen16. Nachdem sich auch zum oͤfftern zu-sie vor allen Dingen uns jederzeit getreu / trägt / daß der Præsident, oder ein odergehorsamb und gewärtig seyn / unsere anderer Rath / wegen anderer GeschäfKäyserl. auch des Heil. Reichs Ehr / und ten und Commissionen, den Raths=Ser-Nutzen befördern / Nachtheil und Scha= sionen nicht völlig auswarten kan / wieden nach ihrem besten Verstande und auch die nach der bestimbten Stundenund Vermögen / allezeit warnen und später in den Rath kommen / und also zuwenden / sich alles ungebührlichen An-Zeiten nicht bey allen Sachen / so demhangs / Geschäfften und Partheylichkeit / Protocoll eingetragen werden / ihr Vo-die entweder unrecht oder verdächtig / o-tum abgelegt haben: Als sollen die Secre-der ja sonsten ihnen an ihrem Ambt ver-tarien bey ihrem Protocoll mit Fleiß da-hinderlich seyn möchten / enthalten / undrauff achtung geben / und fürmercken /ihr Ambt und die liebe Gerechtigkeit mit wie lang / oder welcher Sachen sowol zuFleiß / Ernst / Tapffer= und Auffrichtig-spat ankommende als abtrettende Rä-keit / wie es behertzten Leuten / und wel-the / bey= oder nicht beygewohnt haben /che die Justitiam eifferig lieb haben / von damit man eigentlich wissen möge / wel-GOtt zustehet und gebühret / handlen / che Räthe bey jeder Sache mit ihremsich keiner Parthey mehr als der andern Voto concurrirt haben.ungebührlich / auch keine Verehr= oderSchänckung annehmen / sondern die17. Hergegen wollen wir sie / unsernSachen / so jederzeit fürfallen und vor-Reichs=Hoffraths=Præsidenten undhanden seyn werden / sie betreffen HoheRäthe / ihrer Ayd und Pflichten / damoder Niedere Stands=Persohnen /sie uns (ausserhalb deß Reichs-HofrathsGeist= oder Weltliche / Reiche oder Arme /Sachen) verwandt / in Krafft dieser Ord-in unserm Namen und an unser Stattnung hiermit erlassen haben / auff daß siemit einem getreuen unpartheyischen Ge-frey und ungescheut / und ohn alle Ge-müth fürnehmen / ehrbar und redlich ab-fahr allein der pur lautern Gerechtigkeithandlen / und die nicht übereylen / sonderngemäß / männiglich in allen Sachen einnach Gelegenheit sie beschaffen / stattlichunpartheyisch Recht und Urthel / ihremund mit höchstem Fleiß genugsamb an-Ayd gemäß / schöpffen und sprechen mö-hören / berathschlagen und erledigen /gen.auch hierinnen obgleich eine Sache uns18. Da auch jemand unserer Reichs-selbst betrifft / allein GOtt und ihren zuHofräthe einer Parthey mit Sipp-der wahren Justitien leiblich geschwornenschafft / Schwägerschafft oder sonsten der-Ayd allzeit vor Augen halten / so danngestalt / daß er in Rechten vor einen Rich-zu forderist unsere Röm. Käyserl. Wahl= ter oder Zeugen recusirt werden mochte /Capitulation, Reichs=Abschiede / Reli-verwand / oder aber mit solcher Partheygion- und Prophan-Frieden / und denin würcklicher Freundschafft stünde / oderjüngsten Münster= und Oßnabruggischen in derselben Sachen advocirt, procurirt,Frieden-Schluß / nach Ausweisung deßoder in andere Wege gedient haͤtte / so soll17. Art. §. 1. & 2. wie auch jedeser solches / wann dergleichen SachenStands / Lands / Orts und Gerichts /fürgenommen / alsobald dem Praesiden-sonderlich die gebührlich allegirte undten anzeigen / von derselben allerdingsprobirte Privilegia, gute Orgnung= undund als gleich ohne Auffschub abtrettenGewohnheiten / und in Mangel dersel-und sich deren Berathschlagung gantzben die Käyserliche Rechten / und rechtenthalten.mäßige Observationes und Gebräuche19. Deßgleichen sollen auch unserein acht nehmen / und nach denselben ihre Reichs=Hoffräthe keinem andern Po-Decreta, Bescheid und Urtheil richten,tentaten / Fürsten / Graffen / Herren /aber mit nichten einigerley eigensinnigeCommun, noch anderen sonderen Per-Meinung denselben fürziehen / und sol-sonen mit Dienst=Pflichten / oder der-len bey Schoͤpffung der definitiv-Urthelgleichen Bestallungen verwandt seyn /jederzeit auffs wenigste acht Räthe sichnach bestimbten Sold / so lang sie uns zubefinden.Sdiesem hoͤchsten Gericht verpflichtet / voniemand haben oder nehmen / damit siealso