52 Reichs=Hoffraths=Ordnung Käysers Ferdinandi III.allein in unserem Käyferl. Reichs=Hoff=, ben Rath angehörige Personen gleich-rath / sondern auch auff Reichs=Tägen mäßigen respect und Gehorsam erwei-und in andern zutragenden Gelegenhei= sen / und er dessen / so hierinnen vom or-dinari Praesidenten-Ambt disponirt wird /ten mit Ruhm und Nutz mögen ge-braucht werden /zu welchem Ende dann in solcher seiner Abwesenheit völligeMacht und Gewalt haben.die jenige / so vorhero in deß Heil. Römi-6. Jedoch ist unser Vorbehalt / Willschen Reichs=Chur=Fürsten und Stän-de vornehmen Diensten nicht begriffen und Meinung / wo wir auf denen Reichs-Tägen einen Reichs=Fürsten in unsermgewesen / bey ihrer Annehmung an un-Reichs=Hoffrath gebrauchen werdenserm Reichs=Hoffrath dem examini un-(die wir dann sowol als unsere Vorfah-terworffen seyn / und einen definitivè ge-ren billig in acht nehmen / sie sich auchschlossenen Process oder Acta selbsten / oh-hierzu von Alters hero / weil es einmalne Hulff oder Zuthun eines andern / ver-unser und deß Reichs höchstes Gericht ist /mög ihrer bey dem examine leistenderwillig erwiesen) daß alsdann bemeldterPflicht / referiren sollen.unser Præsident oder Verwalter / wann4. In solchem soll unser Reichs=Hof-raths=Præsident als das nachgesetzte er Stands halber weniger als derselbeReichs=Fürst ist / ihme den Vorsitz / auchHaupt / jederzeit den Vorsitz / die Umb-die Umbfrag und Beschluß im Hoffrathfrag / den Beschluß und die gantze Di-folgen und zustehen lasse / nemlichen dierection auch derentwegen bey unserenZeit er bey dem Rath zugegen seyn wür-Reichs=Hoffräthen in solchen Rahtssa-chen eine wilfährige Folge / rechten Ge-7. Da auch im Nahmen und aus un-horsamb / und ehrerbietigen respect, erserm Befelch unser Obrister Hoffmei-hinwider auff sie eine fleißige sorgfältigester jemanden von uns zum Reichs=Hof-Obacht haben / damit ein jeder seinemrath auffgenommen / darein zum ersten-Ambt / treu un̄ embsiglich abwarte / auchsonsten alle Unordnungen / Mißbrauch mahl einführen und die gewöhnlichePflicht leisten lassen / oder sonsten etwasund Ubertrettnng gäntzlich verhütet blei-ben / und sie / die Reichs=Hoffräthe / selb= anzeigen wird; soll unser Præsident oderdessen Ambts=Verwalter / denselben mitsten wider Ordnung und Gebühr nichtgeziemenden Respect in acht nehmen undbeschwehrt / sondern in denen Würden /dem jenigen / so also eingeführt / nach ab-wie sich geziemet / und von Alters her-gelegter Pflicht und gethanem Hand-kommen / von männiglich tractirt und ge-streich / seine Stelle im Rath assigniren.halten werden.5. Da aber solcher unser ordinari8. So ist auch unser allergnädigstetPraesident an unserm Käyserlichen HoffBefelch / Will und Meinung / daß un-nicht persöhnlich zur Stelle / und seinsere Reichs=Hofräthe sambt oder son-Ambt nicht sonderbahr durch uns mitders allen Räthen von andern unserneinem Vice-Praesidenten ersetzt / oderMitteln (ausserhalb Geheimbde Raths)auch derselbe Vice-Præsident gleichfalsin gleichem Stand vorgehen / und vornicht zugegen seyn wuͤrde / so solle ob-ermeltes Directorium der Nechste und denselben die Præcedentz und Ober-Stelle haben sollen. Ingleichem sollEltiste im Rathsmittel vom Herren-unser Reichs=Hoffraths=Præsident undstand anfahen / und also fort nach Ord-nung ihrer Session biß zu deß ordinari Räthe auch andere Personen / zumReichs=Hofrath gehörig / so langPraesidenten / oder respectivè Vicesie ihr häußlich Anwesen bey= und anPraesidenten herwiderkunfft führen / da-dem Reichs=Hoffrath haben / sambt al-mit einiger saumbsal nicht erscheine-oder die wenigste Zeit in Handlung der lem ihrem Hausgesind und Haushal-Justitiæ und Beförderung der Parthey=tung / auch ihren verlassenen Kindernen vernachläßigt werde; und welcher und Wittiben / so lang sie sich nicht an-alsdann in allen oberzehlten Fällen das derwerts verheyrathen oder anderstwohin begeben) aller Personal-AuflagenPræsidenten Ambt und Stelle verwe-sen wird / deme sollen alle und jede und Beschwehrung / auch von Vor-Reichs=Hoffräthe und andere demsel= mundschafften und anderen Gerichts-Zwäng
Druckschrift
Ioh. Christophori Von Uffenbach/ JCti, Illustrissimorum Comitum Ab Ysenburg Et Büdingen Consiliarii, Et Quarta Vice Ad Aulam Cæsaream Delegati, Tractatus Singularis Et Methodicus, De Excelsissimo Consilio Caesareo-Imperiali Aulico
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52
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