Käysers Ferd. II. Resol. de dato 15. April. 1626. 47Da aber ein Rath / deme dergleichen, num referire, damit ob die Termine ge-Process-Sache zureferiren zugestellt /halten oder nicht / der Richter sich also-Schwachheit oder anderer Impedimen-bald erholen koͤnne.ten halber verhindert würde / dem RathAusser dieser jetztangedeuteten Ord-auff obbestimbte Tage zu besuchen / soll nung wollen Jhre Käyserl. Majest. nicht /derselbe die ihm zugestellte Acta dem daß nun hinfüro in Justici oder Parthey-Praesidenten, neben kürtzlicher Verzeich-Sachen / darinnen man in contradictoniß deß Protocolls und angeheffter sei= rio stehet / einige andere Schrifft ange-ner Meinung / zuschicken / damit diesel= nommen / oder pro parte Actorum gehal-ben von einem andern vorgebracht / und ten / noch auch in der Sachen Relationerlediget werden mögen.darauff erkannt und gesprochen werdenWäre aber eine Sache der Wichtig-solle / doch hievon die Sachen momenta-keit / daß der Referent in negster zu Er-neae possessionis, in welchen ohne Com-ledigung solcher Schrifften bestimbter munication der Schrifften etwa sum-Session nicht auffkommen möchte / als marissimè verfahren werden mag / aus-etwa in decernendis Processibus so al-geschlossen.tioris indaginis, oder auch da einerFerners wollen Ihre Majestät / deroder mehr Interlocutori-Urtheil / so vorigen Reichs=Hoffraths=Ordnungvon importanz waͤren / zu faͤllen / soll ergemäß / daß in dergleichen Parteyendeßwegen sich anmelden / und Fleiß an-Sach keine Schrifft in anderer Sprachkehren / daß zum wenigsten bey folgen-dann Teutsch und Lateinischer bey demder Session die Erledigung bescheheReichs=Hoffrath angenommen werde /in gemeinen Sachen aber / soll keinees wären dann etwa Documenta, Zeu-Communication über acht Tage / vongen=Aussag und dergleichen / so zwardem Tage an / da ein jedwedere Schrifftin der Sprache darinnen sie geschriebenübergeben worden / auffgehalten werden. oder auffgenommen worden / neben ei-Damit auch die Expeditiones destoner beglaubten Translation produciremehr befürdert werden / sollen alle Ju-und für Gericht angenommen werdendicial-Producta, nach vorgangener or= können / dabey auch vornemblich diedentlicher Collatur deß Reichs=Regi-Italiaͤnische Procuratores und Agen-stratoris, in duplo eingereicht werden / ten (als bey denen dießfalls Mängel ge-damit dem Gegentheil die eine Schrifftspürt worden) in acht nehmen sollen /zugestellet / die andere aber apud Acta daß sie ihre Producta deutlich und les-gehalten / und hierdurch aller Verzuglich geschrieben eingeben / damit dieabgeschnitten werden möge.Reichs=Hoffräthe in Ablesung der über-Es sollen auch alle Supplicationesreichten Acten nicht mit Verdruß auff-pro extrahendis Processibus, und dar-gehalten und verhindert werden.auff folgende Producta judicialia, inSoviel aber die verschlossene / zu denoffener Form in quarto zusammen ge= gerichtlichen Producten principaliterlegt / mit kürtzem uberschriebenem Ti-nicht gehörige Schreiben / Supplica-tulo, beyder Partheyen Nahmen / wie tiones, Memorialia und andere Not-auch der angestellten Action oder Klageturfften belangt / dieselben alle sollennebens den Beylagen (auff welchen auchwie von Alters her / Ihro Maj. Reichs-äusserlich eines jedwedern DocumentiHoff=Vice Cantzlern übergeben / undoder Instrumenti Titulus mit wenig wie hiebevor in das Cantzley=ProtocollWorten notirt sey / sambt dem Nume. einverleibt werden.ro oder Litern) und in keiner andernForm producirt werden / damit diesel-Es solle auch der Reichs=Hoffrahs-be alsbald von andern Memorialien undProtocollist aus obgehoͤrt gemeinem Ju-Supplicationen unterschieden / und dicial-Protocoll welches alsbald nachdarunter nicht gemischt werden.gehaltenem Rath von den SecretariisDabey die Procuratores auch diesesihme / so viel die current-Sachen / so beyin acht nehmen werden / daß allezeit imsolcher Session vorkommen / anlangt /Anfang eines jedwedern products man neben den Exemplaribus, so bey dersich auff den letzt= bewilligten Termi-Cantzley überblieben / zugestellt werdenR. H. R. O.
Druckschrift
Ioh. Christophori Von Uffenbach/ JCti, Illustrissimorum Comitum Ab Ysenburg Et Büdingen Consiliarii, Et Quarta Vice Ad Aulam Cæsaream Delegati, Tractatus Singularis Et Methodicus, De Excelsissimo Consilio Caesareo-Imperiali Aulico
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47
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