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Ioh. Christophori Von Uffenbach/ JCti, Illustrissimorum Comitum Ab Ysenburg Et Büdingen Consiliarii, Et Quarta Vice Ad Aulam Cæsaream Delegati, Tractatus Singularis Et Methodicus, De Excelsissimo Consilio Caesareo-Imperiali Aulico
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de dato Prag / den 3. Julii. 1617.haben / also sollen auch die Secretarii wirCantzler anmelden / aber zuvor und ehernicht weniger der Reichs=Hoffraths-für solche nicht geduldet werden / sie seyenProtonotarius, alle Acta, deßgleichen diedann von unserm Reichs=Hoffraths-Referenten die Vota, die Rath=Schlüß /Præsidenten und gedachtem Reichs=Vi-die Gutachten / und in Summa alle ande= ce Cantzler darzu für gnugsam und suf-re deß Reichs=Hoffraths und der Cantz= ficient erkannt und zugelassen / auch beyley billige Geheimnüssen an allen Orten unserer Käyserlichen Reichs=Hoff-und Enden verschwiegen halten / keinerCantzley in einem sondern Protocoll mitPartey oder deren Gewalthabern / we-Nahmen Zunahmen / auch ihrem Va-der heimb=noch öffentlich ungebührlichterland / und andern nothwendigen Be-anhangen / viel weniger sich zu ihren Sol-richt und Kundschafft eingeschrieben / zulicitatorn bestellen / corrumpiren / odersolcher Einschreibung aber / und Ordina-ri-Procuratur oder Agenterey / solle kei-durch einerley Mittel bewegen lassen /etwas so verbothen und geheime schrifft-ner admittirt, noch zugelassen werden / eroder mündlich zu entdecken oder zu com-seye dann ehrlichen redlichen Herkom-mens und Verhaltens halben / bekandt /municiren, sich auch deßwegen / so wenigals die Räthe / mit den Parteyen /Agen-auch der gemeinen Rechten / Reichs-ten, Advocaten, Procuratoren oder Solli-Constitutionen, deß Reichs=Hoffrathscitatorn zu gemein un vertraut machen /und Cantzley=Ordnungen (so viel solchezu wissen den Parteyen und ihme ge-sondern dießfalls ihren Eyd / den sie Gott /bührt / nutz= und notig ist) und darzu ge-und uns also theuer geschworen / und diehoͤrender Praxi, alſo gnugsamblich fun-darauffgesetzte Straff allzeit wohl be-dirt un exercirt, wie unsers Reichs=Hof-dencken / und wieder denselben nichtraths und derselbigen Sachen und Ge-handlen.schafft Reputation un Wichtigkeit nach /Was aber die Agenten, Procuratoressich billig eignet und gebührt / auch zuSollicitatores, Sach=Walter und An-forderist den gebührenden Procuratorn-wält / und wie sich dieselben mit ihren ge= oder Agenten-Ayd vor obgemeldtem un-richtlichen Productis, Juramentis, und in serm Præsidenten und Vice-Cantzler.andere Weg zu verhalten / betrifft / dies würcklich geleistet und erstattet habe.weiln uns nicht zuwider sondern wol ge-schehen lassen können / daß Chur=FürstenSolche bey unserm Käyserlichenund Ständ / wie auch die gefreyte Rit-Reichs=Hoffrath / also zugelassene Ordi-nari-Procuratores und Agenten sollenterschafft im Heil. Reich / und deß Heil.sich zu vorderist gegen uns allerunterthä-Reichs angehörige Unterthanen / nachnigsten schuldigsten Gehorsambs / undeines jeden Gelegenheit und Nothdurfftdenn gegen unserm Reichs=Hoffraths-ihre eigene Diener oder andere Perso-Praesidenten / Reichs=Vice-Cantzler /nen / denen sie ihre Geschäffte vertrauenRätthe / Secretarien und Cantzley=An-wollen / zu Verricht= und Sollicitirunggehörigen / nach jedes Stands=Gebührihrer bey obgemeldtem Käyserl. Reichsaller Reverenz, Observanz und Ehrerbie-Hoffrath habenden Geschäfften gebrau-tung / insonderheit aber / in allen und je-chen mögen.den ihren Schreiben / Reden / Thun undLassen / aller Bescheidenheit / Redlich-Hierumb so ordnen und wollenkeit und Erbarkeit / und zumahl deß jeni-wir / es ist auch unser gnädigster Ernst-gen / was diese Ordnung oder die ihnenauch endlicher Befelch / daß nun fürter-hin / all und jede / so in ihren eignen noch weiters zugestellt werden möcht / al-oder anderer Herrschafften / Commu- lenthalben mit sich bringt / befleissen.nen oder sonderbahren Personen / Sa-Alle obgehörter Massen approbirtechen und Geschäfften / an und vor un-und immatriculirte Procuratores, A-ferm Reichs=Hoffrath und Cantzley pro-genten und Sollicitatotes sollen zu dercurirn, sollicitirn, oder sonsten sich ge-bestimbten Audienz-Stund (darvonbrauchen lassen wollen / sich zu vorderisthieoben in dem vierdten Titul diesermit Fürweisung ihres Gewalts undBefehls / bey unserm Reichs=Vice-Ord-E 2R. H. R. O.