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Ioh. Christophori Von Uffenbach/ JCti, Illustrissimorum Comitum Ab Ysenburg Et Büdingen Consiliarii, Et Quarta Vice Ad Aulam Cæsaream Delegati, Tractatus Singularis Et Methodicus, De Excelsissimo Consilio Caesareo-Imperiali Aulico
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38. Kaysers Matthiae Reichs=Hoffraths=Ordnungraths=Handlungen destoweniger ver= Referenten jedwederer Sachen in dashierzu sonderbar=verordnete Bescheid-stossen werden möge.Gestallt dann hinfüro durchausBuch eingeschrieben / und alsdann imnichts / was im Reichs=Hofrath geschlos= nechst darauff folgenden Extraordinati-sen / es seye wie lang / groß oder klein es Audienz Rath / durch unsers Reichs-wolle / expedirt werden solle / es seye dannHoffraths=Protonotarium (immassendesselben Concept zuvor in gesessenem wir hieroben in negst=vorgehendem Ti-Rath abgehoͤrter massen / ordentlich ab= tul gemessene Verordnung gethan ha-gelesen und approbirt, wie auch inson= ben) öffentlich verlesen und publicirt,derheit die an uns gestellte Gutachten auch die Concepta der Decreten, Urtheil /von dem Præsidenten /oder dessen AmbtsRescripten, Process, und Gutachten / obVerwalter / auch darzu unterschriebensie schon dem Bescheid=Buch einverleibtworden.worden / nichts desto weniger den ActisWas nun ausserhalb der Urtheil undbeygebunden und numerirt werden.Decreten / sonsten andere in unsermReichs=Hofrath beschlossene / und oban-TIT. V.gedeuter massen / hinfuͤro ad Protocoliuman dictirte gemeine Bescheide anlangt /Von der Cantzley / auch Agenten undwelche bißhero alleinig dem Reichs-Procuratorn, und ihren Handlun-Hoffraths=Protocollo einverleibt / auchgen bey Gericht.wie oben vermeldet / den Partheyen oderihren Mandatariis, durch die SecretariosWeil die Bestellung der Cantzleygemeiniglich nur mündlich angezeigt nechst unsers lieben Neven und Chur-worden seynd / die sollen hinfüro nicht al-fürsten zu Mayntz / als Ertz-Cantzlerslein durch eine Signatur (welche der jenige Direction unterworffen / auch S. L. undReichs=Hofraths=Secretarius in dessen nicht weniger unsere geehrte VorfahrenExpedition solches gehoͤrig / nur mit sei-am Reich / verwichener Zeit gute vorsich-nem unterschriebenen Nahmen authentige Verordnungen hierinnen statuirttisirn solle) den Partheyen oder ihren Ge-und fuͤrgenommen / so lassen wir es billigwalthabern zugestellet / sondern auch an= dabey / und mit Vorbehalt / was unsgeregte Bescheide also bald in oder dochund Se. Ld. dießfalls ins künfftige wei-gleich nach dem Rathsitz in welchem dieter fuͤr gut ansehen wird / billig bewen-selbe ergangen / auf die Schrifften / Sup-den / und sollen unsere Reichs=Hoffrä-plicationes, oder Memorialia, darauf sie the Se. Lbd. bevorab wann sie in Reichs-seynd erkand werden / durch obgedachteVersammlungen oder sonsten zugegen /Reichs=Hoffraths Secretarios formali-zu welcher Zeit sie auch den Reichs=Hof-ter signirt und geschrieben werden / da-rath zu besuchen / und demselben zu prae-mit also dergleichen gemeine Bescheid,sidirn, auch mit unserm Vorwissen den-gleich so wol als die ergangene Decretaselben sonst nach Erheischung der Noti-und Rescripta, zu der Referenten desto durfft zu visitiren Macht haben / allenbessern Nachrichtung / bey den Actis zu-schuldigen Respect erweisen.finden seyn.Es sollen auch die Secretarii und ande-Sobald nun ichtwas von Bescheiden /re Cantzley=Personen / in Sachen / so die(sie seyn so gering als sie wollen) deß-Raths=Handlungen angehet / unseregleichen von Bey= oder End=Urtheln / Præsidenten und Reichs=Hoffräthe / je-Decreten, Rescripten, Mandaten, doch unbenommen deß Gehorsambs undCitationen, Ladungen / Gutachten / Aufsehens damit sie auch unsermund was in Summa in unserm Reichs-Reichs-Ertz- und Vice-Cantzler ver-Hoffrath beschlossen oder erkandt wird /pflicht / mit aller gebührlichen Folge undobverstandener massen ad Protocol-Ehrerbietung observiren.lum dictirt, oder absonderlich conci-pirt, auch in pleno abgelesen / und ap-Und gleichwie wir hieoben unsernprobirt worden ist: Solle dasselbige Reichs=Hoffräthen / der Parteylichkeitunverzogentlich neben dem Nahmen des und Verschwiegenheit halber / gebottenhaben /