Reichs=Hoffraths=Ordnung de dato 3. April. 1559.stantiis, oder Auströgen / offt wieder ih= und mercken aus den Hoffraths expedi-ren Willen zu einem Judicio Summario ge=tionibus, daß obberührter modus Com-zogen / die dilationes coarctirt, und darauf / missionum, in welcher der Proceß undso wol bey dero geheimen als Reichs-Ausschlag anher gen Hoff gezogen wird /Hoffräthen / Erinnerung thun lassen / ein zeithero fast Vulgar werden will / alsoman solle solche Commissiones nicht zudaß anderer zugeschweigen / allein erstgemein machen / sondern so viel immer neulicher Tag drey solche Commissonesthunlich / und wann es nicht beweglichebeschlossen seynd / nemlich Herrn GeorgUmbständ der Sachen erforderten / bey Ludwig von Freyberg contra Hansden alten Reichs= und Cammergerichts-Christopffen von Schienen / und dreyOrdnungen (vermög deren Ihre Maj. Benachbarte Herrschafften / die Meiste-den Partheyen gleichwohl einen oder rin zu Urspringen / Christopff Wilhel-mehr Commissarios / zu gut und Recht men von Stitzingen / und dann Bur-zu urtheilen pflegen / aber den Commissagermeister und Rath zu Ehingen / we-riis, den Ausspruch der definitiv, odergen einer Viehwald zu Opfingen. ItemEndurtheil / wie auch den Partheyen frey= in alia causa ejusdem Freyberg contralassen / von den Commissariis an Jhre Maj. Schienen / wegen nicht Haltung einesoder das Cammergericht zu appellirn, kauffs / item denen von Alluenßleben / we-ja jeweils offt die Appellationes, wenn siegen Vätter= und Großvätterlicher Erb-gleich an Käyserlichen Hoff kommen /schaft: Hierumb und dieweil Ihre Maj.nicht acceptirt, sondern nach Gelegenheit ohne diß / bey dero obligeuden Käys. Re-und wann es Ihrer Majestät gefallen /gierung / unter jetzigen geschwindensolche Appellation-Proceß / an das Cam= schweren Leufften / mit nicht geringermergericht mit einem Promotorial ad Gefahr und unstatten erfahren / daß imJustitiam gewiesen) verbleiben / dann soHeil. Reich jeweils Ursachen / da keinviel angedeutete Form (darinnen dievorhanden / herfürgesucht / und zu Ent-Käyserl. Majest. den Ausspruch vor sichfliehung oder Difficultirung der Christ-ziehen belangen thut / ist bey Ihrer Ma-lichen Hülffen wieder den Türcken / auchjest. nicht herkommen / ohne unterschiedanderer Schuldigkeit / Gravamina dar-solchen modum zugebrauchen / etwaaus gemacht / und vor Abschaffung der-gemeiniglich ln Faͤllen / in welchen manselben Jhrer Maj. die Gebühr versagtIhre Majestät als unmittelbahren O-oder auffgehalten werden will / welchesber und Lehen=Herrn anruffet / oder da noch mehr beschehen würde / da die Stan-Ihre Maiest. in specialiter sibi reservatisde erweisen koͤndten / daß rechtmässige ih-sprechen / und das factum also qualificirtre Beschwerden kein Acht oder Anffse-befinden / daß auch Camera, mit ihrerhens hätten / zu dem und über diß IhreMüh darinen nicht concurriren kan / sonMajest. nicht sehen / warnmb oder zudern allein einem Röm. Käyser oder was End es gut und fürträglich sey / daßKönig die Erkäntnüß zustehet / oder opohne sondere Nothdurfft und Ursachenpressorum & miserabilium sich ad ampu-die in Reichs-Abschieden und Ordnun-tandos sumptus litis annehmen.gen begriffene Instantiæ überschritten /und sambt dem Cammergericht labefa-Und eben diese Rationes haben bißctirt werden / hingegen Ihrer Maj. undhero Jhre Majest. bedacht / wann sie dero Käyserl. Regierung schwere Be-den Klagenden Reichsständen antwor-helligungen auff wachsen / ja endlich de-ten lassen wolten / daß alsdann auff diero Autorität und Macht in Fällen so sie /se weiß obangezogener Commissionenwie obgehört / die Umbschweiff der or-Extraordinari Form justificirt, und dar-dentlichen Austraͤg abzuschneiden undrumb bey der Registratur dergleichen die Erkändnüß oder Entscheidung derausgangene Concepta zusammen gesucht /Sachen aus Kaͤys. Eminentz und Hoch-auch nachgesehen werden müste / ob die heit allein vor sich zuziehen befugt / vileFäll / wie gehört / beschaffen / oder aber seiren und nichts ausrichten möcht. Sodie Ständ zu beschweren / sie billiche Ur-ist nochmahls Ihrer Maj. Will un̄ Mey-sach hätten.nung / daß dero Reichs=Hoffrath dieseNun aber vernehmen Jhro Majest. Ding (dergestalt wie Jhr. Majest. Ge-heime
Druckschrift
Ioh. Christophori Von Uffenbach/ JCti, Illustrissimorum Comitum Ab Ysenburg Et Büdingen Consiliarii, Et Quarta Vice Ad Aulam Cæsaream Delegati, Tractatus Singularis Et Methodicus, De Excelsissimo Consilio Caesareo-Imperiali Aulico
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