Käyser Ferdinandi I.Reiche des Römischen im Neun undder Gedaͤchtniß behalten / und sich dar-nach zurichten und unser und der Par= Zwantzigsten / und der andern im Drey-theyen Sachen zu handlen und zu für= und dreißgsten.dern wissen.FerdinandAn dem allem beschicht unser ernstli-cher Will und Meynung / und wir be-Vt Seld.halten uns bevor / obbeschriebene Ord-nung jederzeit unserm gnädigsten An-Ad Mandatum Domini Ele-sehen / Willen und Gefallen nach / zu-cti Imperatoris propriummindern und zu verändern. Gebenin unser und des Reichs=Stadt Aug-L. Kirchschlager.spurg den dritten Tag Aprilis Annoim Neun und Funffzigsten / unsererDecretum: Daß die Gefreyte Reichs-Ritterschafft inErkennung der Process soll in acht genommen werden.On der Röm. Käyserl. Majest. ben / auch Commissionen / und andererNothdurfft solte beygesprungen wer-unserm allergnädigsten Herrn de-roselben Reichs=Raths=Präsi= den / so ist darumb Jhr. Käyserl. Majest.denten und Räthe zu erinnern / nachdem gnädiger Will und Mtynung / daß derIhre Käyserl. Majest. unter dato den Hoffrath auff jeweils fürfallende undeinkommende Klagen bemelder Gefrey-16. Augusti erst verflossen / den Abgesand-ter Ritterschafft / gute Achtung gebe /ten der gefreyter Reichs=Ritterschafftund denselben so viel sich nach Befin-des Schwäbischen / Fränckischen unddung und Gelegenheit der Sachen nachReinländischen Craißes / auf ihre ein-Ordnung der Rechten / und des Heil.brachte Cravamina aus dero Reichs-Reichs Constitutionen gebühren / undHoff-Cantzley ein schrifftliche Bescheidgeben lassen / darin ihnen unter andern ungefährlich thun lassen wird / an stadtIhr. Käyserl. Maj. nothdürfftige Hülffdie Vertröstung beschehen / daß IhreKäys. Maj. bey dero Reichs-Hoffrath wiederfahren lassen.verordnen wolten / wann sie oder die ih-ren / von jemand wider Recht un ReichsJ. Kurtz. V. S.Ordnung beschweret / und deßwegenPer Imperatorem 8. Octo-bey Jhr. Käyserl. Majest. umb Hülfbris 1591.und Einsehen ansuchen würden / daß ih-nen bey gedachtem Ihrer Majest. HoffA. Erstenberger 2c.Rath / mit vor= und Ermahnung schrei-Ein anderes Decretum: Den Abusum der Commissionenund desselben Abschaffung / wie auch die genaue observation erster InstanzPrivilegien betreffend.Hofe Commissiones ausgiengen / darin-Je Röm. Käys. Maj. unser Aller-nen nach entstandener Gute / dem Com-gnädigster Herr / lassen dero Reichs-Hoffraths Vice=Präsidenten nn missario befohlen wird / einen summari-Räthen / in Krafft dieß Decrets vermel=, schen Proceß, auff etlich wenig Schriff-ten / zwischen den Parteyen zuverfassen /den und anzeigen / nach dem schon voretlich Jahren / und zu nechst wiederumb hinc inde usque ad sententiam exclusivezuverfahren / und wann zum Urtheil be-bey jüngst gehaltenem Reichstage zuschlossen / den Proceß gestracks zu Ih-Regenspurg / auch seithero fürgange-rer Majest. Ausspruch zu schicken / da-nen Deputation=un Craiß=Versamlun-gen / Churfürsten / Fürsten und Ständ durch die Parteyen von ihren / denunter andern übergebenen Gravamini- Reichs=Ordnungen einverleibten / undbus sonderlich geandet / daß am Käyserl. von der Käyserl. Maj. confirmirten In-stantiis,
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Ioh. Christophori Von Uffenbach/ JCti, Illustrissimorum Comitum Ab Ysenburg Et Büdingen Consiliarii, Et Quarta Vice Ad Aulam Cæsaream Delegati, Tractatus Singularis Et Methodicus, De Excelsissimo Consilio Caesareo-Imperiali Aulico
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