Reichs=Hoffraths=Ordnung de dato 3. April. 1559.ordentlicher richtiger und gewisser erfol= den erledigten Sachen sie umb Bescheidgen möge / es were dann / daß je bey wei= und Antwort an unsern Præsidentenlen unserer Hoffräthe Deliberation und oder die Secretarien weisen / und woRathschläge eine stattliche Ausführung die Bescheid hnen / den Partheyen / schonerfo rederten / dieselben von unsern Secre-eröffnet weren / und sie sich derselben be-tarien fürderlich verfast / und vor weite= schwert zuseyn vermeinen würden / sierer Fertigung in nechst folgendem Hoff= deßhalben undisputirter Sachen / ihrrath / oder zum wenigsten unserm Præsi-Nothdurft ordentlicher weiß für zu-denten in Gegenwärtigkeit zweyer oderbringen vermahnen / aber sonst ihnendreyer Hoffräthe / so bey selbigem Rath-in specie ihr Stimm zuversprechen /schlag gewesen / abzuhören fürgebracht oder ihnen / welcher gestallt sie suppli-werden.cirn oder ihre Sachen für bringen sol-Es sollen auch unsere Secretarien, len / zurathen / oder ihro Schrifften zuschuldig seyn / jedes Morgensgedachten corrigiren / oder in den geledigten Sa-unserm Praesidenten des Hoffraths oderchen darinnen vielleicht den Partheyenin Abwesen seinem Verwalter anzuzei-widerwertige Bescheid beschlossen odergen / was ihr jeder für Sachen im Hof-eröffnet werden / sich gegen denselbenrath zu erledigen habe / damit er dersel-für ihre Person mit Worten oder Ge-ben im wissen empfahen / und die nö= berden schön wollen zumachen oder viel-tigsten am ehisten zu der Erledigung be= leicht auch andere Räthe deßhalbenfürdere und wo der Vormittag zu Erle-zu beschuldigen / auch hinwiederumb indigung derselbigen nicht genug / alsdann Sachen da die Partheyen guten Be-im fall der Nothdurfft auch Nachmit-scheid erlangt hätten oder erlangentag wiederumb unsern Hoffräthen ansa= möchten / sich derselben für ihre Perso-gen / und also ohne langen Verzug / alle nen allein zu berühmen / deß alles sollenSachen zu gebührender Erledigungsich unsere Räthe bey ihren Pflichten ent-bringen möge / auch sollen die Secretarien halten.in alten Sachen so vormals auch in demUnd damit sich unsere Hoffräthe kei-Hoffrath gewesen / ehe sie dieselben wie= ner Unwissenheit dieser unserer Ord-derumb in den Rath bringen / zusammennung zu entschuldigen haben / so ordnensuchen / was in denselben zuvor fürkom= und wollen wir / daß ein jeder aus un-men und verabschiedet.sern Hoffräthen eine Abschrifft nehme-Es soll auch in Berathschlagung derund bey behalte / auch sonst ein Ab-Händel diese Ordnung gehalten / wer-schrifft derselben / sambt einem Exem-den daß alleweg unsere eigene Sachenplar der Gülden Bull / unsers Käyserl.(wie billig) vorgehen / darnach erstlich dieLandfriedens / und anderer ReichsCam-Sachen so keinen Verzug / oder doch nichtmer=Gerichts= und Policey=Ordnungen,wohl erleiden mögen / folgends der Ge= auch der Concordaten Germanicæ Na-fangenen / Wittiben / Waisen / und ar= rionis, auff des Hoffraths Tafel lie-men Leut / auch alsdann anderer Par-gen / damit unserer Hoffräthe jeder / sotheyen Sachen je nachdem ein Person offt es ihnen beliebt / solche Ordnun-vor der andern einkommen / vor oder gen lesen / und sich derselben desto bessernach / erledigt werden.erinnern moͤgen.Und nachdem sich ausserhalb RathsSo wollen wir auch mit Gnaden be-offtermahls zuträgt / daß die Partheyen dacht seyn / etliche andere Rechts=Bü-deren Sachen halben / so sie in unserm cher / deren man in zweiffelichen Hand-Hoffrath für bringen wollen oder schon lungen nicht wohl entbehren kan / be-furgebracht haben / einen oder mehr un-stellen / und unserm Käyserl. Hof nach-serer Räthe schrifftlich oder mündlich führen zu lassen.ersuchen oder ansprechen / so mögen die-Zum andern / so wollen wir auch / daßselben sich gegen ihnen in denen Sachen / alle Quatember=Zeit / am Freytag dieseso zu erledigen stehen / wol mit gemei-unsere Ordnung durch unserer Secre-nen Worten / solche Sachen zu der Bil-tarien einen verlesen / und von unsermligkeit / und zu dem / das sie die Parthey-Praesidenten und Hoffräthen / abgehörten befugt (zu befördern erbieten / auch in werde / damit sie es umb so viel mehr in
Druckschrift
Ioh. Christophori Von Uffenbach/ JCti, Illustrissimorum Comitum Ab Ysenburg Et Büdingen Consiliarii, Et Quarta Vice Ad Aulam Cæsaream Delegati, Tractatus Singularis Et Methodicus, De Excelsissimo Consilio Caesareo-Imperiali Aulico
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