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Ioh. Christophori Von Uffenbach/ JCti, Illustrissimorum Comitum Ab Ysenburg Et Büdingen Consiliarii, Et Quarta Vice Ad Aulam Cæsaream Delegati, Tractatus Singularis Et Methodicus, De Excelsissimo Consilio Caesareo-Imperiali Aulico
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Kayser Ferdinandi I..oder wo vonnöthen darauf zu studiren lich Obrigkeiten / Gericht oder Regie-begehren wird / das soll ihnen unser Præ- rungen / wohin sie dann gehören / zu ge-sident nach Ermessen und Gelegenheit bührender Expedition weisen / es wereder Sach / doch in allweg daß hierinnen dann / daß solche Sachen und Beschwe-kein unnothwendiger Auffzug gesucht rungen / die ordentliche Obrigkeiten /Gericht oder Regierungen / Derselbenwerde / nicht abschlagen.Wo auch sonst etliche aus unsern= ihrer Aembter halber / selbst berührten /then mit ihren Stimmen auf die be= oder sonst beweglich Ursachen vorhan-den weren / die Sachen in unserm Hoff-schehene Umbfrag so bald nicht kön-rath anzunehmen / darauff sollen undden gefast seyn / sondern bedacht biß aufden andern Tag begehren würden / das mögen unsere Hoffräth nach Gelegen-heit der Parteyen und Sachen / wiesoll ihnen / sonderlich in wichtigen oderes sich gebührt / handlen und erledigendisputirlichen Sachen / auff die Maßwie obstehet / gleicher gestallt durch un­ thun.Wo auch in unserm Hoffrath Sa-sern Præsidenten zugelassen werden /chen für kommen / darinnen sich unsereund darauff sollen die Rathschlaͤg durchHoffräth nicht vergleichen möchten /den Secretari gefast / und dem Præsiden-ten und Räthen / ehemahlen die außge= oder die sonst an ihnen selbst hochwich-tig / tapffer und ansehnlich wären / daßhen / und so bald immer möglich fürge-sie Erledigung bey uns bedörffen / dielesen / und so sie von ihnen approbirt,alsdann allererst ingrossirt und verfer= sollen uns jederweil mit ihren verzeich-neten Räthlichen Bedencken / durch dertigt werden.Sachen Secretarien in Gegenwärtig-Wir setzen und ordnen auch / das allekeit unsers Hoffraths=Præsidenten undRathshandlungen / und sonderlich auchwer die Jenigen seyen / denen man je etlicher unserer Hoffräth / sonderlich dieso der Sachen Referenten gewesen /zu Zeiten die Sachen zuersehen und zufürbracht werden / darauf wir folgendsreferiren befilcht / in rechter Geheimsolche Sachen erledigen / oder nach un-gehalten / und ausser unsers Præsiden-serm Willen und Gefallen / in anderten und Secretarien, denen es befohlen /Weg der Gebühr nach zugeschehen be-durch die andern unsere Hofräth / denfehlen wollen / und was wir uns danPartheyen die berathschlagten Be-derwegen entschlossen / das soll der Se-scheid und Antworten nich eröffnet wer-den sollen / Unordnung und Verdacht, cretari in sein Protocoll und Rath-Buch schreiben / auch hernach solcheszuverhüten.Entschlusses die Räth wiederumb be-Damit auch umb so viel desto besserim Gedächtniß behalten werde / und in richten.Was Sachen dann in vermeldtenwas Gegenwärtigkeit gerathschlagt undunsern Hoffrath / auch nach unser Er-geschlossen worden / so wollen wir / daßledigung / wie obsteth / beschlossen / dar-unserer Secretarien jeder ein eigenauff Brief verfertigt werden sollen / der-Buch zu Verzeichniß solcher Rathschlägselben Sachen Secretari soll solcheallzeit bey ihm im Rath habe / und denBrief / wie ob laut / mit höchstem FleiMonat und Tag in Anfang des Rathszierlich und verständiglich copiren understlich schreibe / und darnach den Præ-ingrossiren lassen / auch darob seyn / daßsidenten oder Verwalter seines Ambts /die Hoff-Cantzley-Schreiber / denen sieauch die Hoffräthe und Beschluß / so die-selbige Rathszeit beschehen / ordentlich dieselben zu grossiren befehlen / selbi-ge unverzogentlich fertigen.nach einander setze.Und insonderheit meinen und wollenOb dann unsern Hofrathen Sachenund Beschwerungen für kämen / darin= wir / daß die Beschluß / Bescheid undDecreta unserer Hoffräthe alsbaldnen je zu Zeiten die Parteyen ihr negstordentlich Obrigkeit und Gericht / auch nach Berathschlagung einer jeden Sup-plication und Sachen verzeichnet undunser fürgesetzt und Landsfürstliche Re-gierung überschritten und umbgangen / abgehört werden / damit folgends dieFertigung der Brieff oder mündlichsollen unsere Hoffräth dieselben Par-theyen erstlich für bemeld ihr ordent= Verabschiedung der Partheyen destoordent-