Käyser Ferdinandi I.wo solche Sachen fürfiehlen / die zugleich aber solches ohne Erlaubniß thun undberührt unser Cammergut / und die Ju-saumig seyn wurde / der soll von unsermstitien betreffen / als da seynd causae Re-Praesidenten oder seinem Verwalter der-visionis Actorum in Processen, so durchhalben angesprochen / auch von ihme dieunsere Cammer=Procuratores angestelltUrsachen seines Ausbleiben vernom-werden / darin wollen wir uns / wohin men werden / damit fernerer unser Noth-dieselben zu weisen seyn sollen / Maß und durfft nach / Einsehung beschehen / undOrdnung zugeben / vorbehalten haben. gehandelt werden möge.Ob auch einer oder mehr unsererUnd damit solcher unser Hof=RathHoffräthe ansuchen würden / ihnen einjederzeit uns zu Ehren und Reputationzeitlang von unserm Hofe zuseyn / zu er-ansehentlich gehalten werde / so haben lauben / soll solches ohne Vorwissen un-wir zu desselben unsers Hof-Raths Prae-sers Præsidenten und der Cantzley nichtsidenten fürgenommen und verordnet beschehen / sondern zuvor die Gelegen-den Wolgebohrnen unsern und desheit der Zeit / auch die Anzahl gegenwär-Reichs Erb=Cämmerer / und lieben Ge-tiger Räthe / deßgleichen ob die Sachen /treuen / Carln Grafen zu Zollern / un-so selbiger Zeit zu erledigen seyen / solchsern Rath / und wollen / daß derselb un= der Hoffrathe abreisen erleiden mögen /sers Hof=Raths Vorgeher seyn / und die oder nicht / weißlich bedacht werden /Umbfrag haben / und an jeden Orth / da doch daß / nach altem Gebrauch / denwir ein Zeitlang unser beharlich LägerRäthen / so beweibet / Acht / und den an-haben / Verordnung thun / damit jeder-dern so lediges Stands sechs Wochenzeit zu Haltung solches unsers Hoff-jedes Jahrs / ihren eigenen Sachen abRaths / in unsern Herbergen / oder sozuwarten und zu verreysen / unbenom-es der Zimmer halber nicht seyn kanmen seyn soll.an andern gelegenen nahenden Orten /Alle und jede verschlossene und offenedabey ein ehrlich Zimmer und GemachSchreiben / Supplicationes, Brieff undverordnet / und darin alle fürfallende Ju-dergleichen so an uns gestellt / und unsstici- und Partheyen=Sachen gehandelt /nicht zu unsern Handen überantwortetauch dasselb Zimmer durch deren Hoffwerden / die soll und mag unser Vice-raths=Diener oder Thürhüter (welcherCantzler annehmen / die verschlossene sel.sein Auffsehen auf bemeldten unsernnicht zu unsern eignen Händen stehen /Præsidenten haben soll) verwahrt undaufbrechen / besichtigen / auch folgendssauber gehalten werde.die obbemeldte alle / nach gestallt undDoch ist unser Will und Meynung /Gelegenheit einer jeden Handlung / ent-wo wir einen Fürsten auff den Reichs-weders bey uns / in unserm GeheimenTägen in unserm Reichs=Hoffrath ge-Rath / anbringen / oder aber in anderebrauchen / daß bemeldter unsers Hof-unsere Verordnete des Heil. Reichs /Raths=Præsident demselben den Vor-auch Hungarische Boͤheimische und Oe-sitz / auch die Umbfrag und Beschluß imsterreichische Hoff= oder Cammer=Rä-Hoffrath folgen lasse / die Zeit die er im the austheilen.Rath selbst zugegen seyn wird;Und wo die Supplicationes und an-dere Schrifften / zu unserer SecretarienOb auch je beyweilen unser Præsi-Handen kommen / sollen sie den Tag /dent von unserm Hofe reisen würde / sollMonat und Jahr=Zahl ihres Empfangser einen aus unsern Hofräthen fuͤrnehalsbald darauff verzeichnen.men / so ihn die Zeit seines Abwesens inDamit auch die Justici- und Partey-unserm Hoffrath vertrette.en Sachen / und zuvorder ist die armenUnd sollen unsere Hoffräthe alle un-Leut / so uns etwa aus Noth / und zumserm Præsidenten oder in Abwesen sei-Theil aus Einfalt aus dem Reich / undnem Verwalter in Hofrathssachen geunsern Erblanden ferne Weg nachrei-horsamb seyn / und auff erfodern alle-sen / umb so viel mehr gefuͤrdert und vorzeit gutwillig erscheinen / und sich ge-langem Auffhalten und beschwerlichenbrauchen lassen / auch keiner über die an-Unkosten verhütet / auch Armuth halber /gesetzte Stund ausbleiben / welcher unser gebührliche Hülff / Handhabung
Druckschrift
Ioh. Christophori Von Uffenbach/ JCti, Illustrissimorum Comitum Ab Ysenburg Et Büdingen Consiliarii, Et Quarta Vice Ad Aulam Cæsaream Delegati, Tractatus Singularis Et Methodicus, De Excelsissimo Consilio Caesareo-Imperiali Aulico
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