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Ioh. Christophori Von Uffenbach/ JCti, Illustrissimorum Comitum Ab Ysenburg Et Büdingen Consiliarii, Et Quarta Vice Ad Aulam Cæsaream Delegati, Tractatus Singularis Et Methodicus, De Excelsissimo Consilio Caesareo-Imperiali Aulico
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5) 22TäysersLRDINANDI I.Reichs⸗HoRaths=DronungDe dato Augspurg den 3. April. 1559.Wie solche im Reichs-Hoffraths-Buch eingeschriebensich befindet.Heiligen Reichs / Vorwissen / Bewilli-Ferdinand von GOttesGna-gung / Rath und freundlichs unterthä-den / Erwöhlter Römischernigs ersuchen und Bitte / jetzo zu voll-kommener Administration und Regie-Käyser zu allen Zeitenrung des Heiligen Reichs erhöcht undmehrer des Reichs rc.gewürdiget worden.Achdem wir vielfältige be-Hierumb und damit wir nun solchschwerliche Obliegen / da= unser Christlich und Käyserlich Vorha-mit wir von des Heiligenben so viel mehr in Würckung bringen-Reich / auch unserer König-und gemeiner Christenheit / auch unsern /reich und Erbländer wegen / des Heiligen Reichs / unser Königreich-beladen / deßgleichen auch die Gefaͤhrlich-Land und Leut / hohen schweren oblie-keit gegenwaͤrtiger Laͤuff und Zeiten zugenden Hauptsachen desto berümbterGemuth führen / und bey uns selbst be= und fruchtbarlicher nachgedencken / undwogen / wie hoch und groß vonnothen / denselben stattlich vorseyn und auswar-denselben allenthalben stattlich auszu-ten / und dannoch daneben männigli-warten / damit solch Obliegen undchen / so uns umb Hülff und Handha-Läuff jederzeit nach dem Willen undbung ansuchen / ordentlichs aufrichtigs /Wohlgefallen des Allmaͤchtigen / auchfürderlichs und beständigs Recht undfürnemlich zu seinem Lob / Ehr und Expedition mitteilen / und dessen verhelf-Preiß / und dann allgemeiner Christen=, fen moͤchten.heit / dem Heil. Reich / unsern König-So haben wir biß anher zu Fürde-reichen / Land und Leuthen / zu gut / Trostrung und Verrichtung der Justitia undund Wohlfahrt gelaitet / gehandelt undPartheyensachen / unsern Käyserl. Hof-verricht werden / inmassen wir uns des Rathe erhalten / welchen wir auch hin-von Anfang unserer Regierung / und inführo / gleicher massen erhalten / undKrafft unsers obliegenden Käyserlichen der Nothdurfft nach / mit noch mehrAmbts unserm Vermögen nach / bißher ansehentlichen / erbahrn frommen / ge-getreulich beflissen / uns auch hinfüreschickten und gelährten Personen auskein Mühe noch Arbeit / daran betauren dem Reich / und unsern Nieder: undzu lassen / gedencken / und umb so viel Ober Oesterreichischen Landen ersetzen /desto mehr / dieweil wir aus Schickungund alle Justici- und Partheyen Haͤndel /des Allmächtigen / und voriger Käyserl.(ausserhalb deren so Finantzsachen / undMajest. unsers lieben Bruders und unser Cammergericht belangen) vor be-Herrns=Brüderlichen Cession und Resi- rührtem unserm Hoff=Rathe zu erledi-gnation, auch mit der Chur=Fürsten desgen / remittiren und weisen wollen / dochR. H. R. O.