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Ioh. Christophori Von Uffenbach/ JCti, Illustrissimorum Comitum Ab Ysenburg Et Büdingen Consiliarii, Et Quarta Vice Ad Aulam Cæsaream Delegati, Tractatus Singularis Et Methodicus, De Excelsissimo Consilio Caesareo-Imperiali Aulico
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Nullitat. Synd. Restit. in integrum vel Supplic.dann Herr N. V. von einem / bey wohl-sten das gewoͤhnliche Juramentum Revi-besagtem höchst=loblichem Reichs=Hof-sorium ablege / meine Klage führe undrath / gegen denselben / in Sachen rc. Hu.defendire, und ingemein in puncto Revisio-N. N. contra jetzt-gedachten Herrn N. N.nis alle gehoͤrige Nothdurfft einbringe.in puncto- - - ausgefallenen Urtheil sidhandle / thue und lasse / als ich solchesselbsten in Person / so ich vorhanden des heilsamen Beneficii Revisionis nichtbegeben kuͤnte / mir aber / als Advocatoseyn könte / handelte / fürbrächte / thä-te oder liesse. Ermeldeter Gewaltsha= causae, dergleichen wohl=verordnetenEyd abzustatten obliegen thäte / aller-ber soll auch Macht haben / einen odermassen mir auch gnugsam bewust / wasmehr Affter=Anwälde an seine statt zusolcher Schwur und Eyd auff= und nachsubstituiren / die Substitution wieder zu re-vociren / und ad propriam personam zu re- sich träget / daß darauff dessen Verrich-tung meinetwegen zu pflegen ich Herrnassumiren / und sonst alles / wie das zuN. N. J. U. D. und Reichs=Hoffrath=A-nennen oder zu erdencken / gantz und gar /genten hiemit Special-Gewalt auffgetra-nichts ausgenommen / an meiner stattgen / also und dergestalt / daß derselbezu verrichten / hingegen so gerede undverspreche ich ihme / Herrn N. und seine an statt meiner vorderst gerichtlichangeloben / darauff in meine eigeneSubstitutos, solcher Anwaldschafft in al-Seele den Eingangs=berührten Eyd zulem schadlos zu halten / und ab onere sa-GOtt und das heilige Evangelium ab-tisdationis zu entheben / auch was siestatten / und was sich dißfalls weiter ei-thun / handeln und lassen werden / für ge-gnet und gebührt / thun und præstandanehm zu halten / und da er eines andernpræstiren solle. Was nun derselbe alsound mehrern Gewalts / als hierin begrifthun und in meine Seele schwehrenfen / bedoͤrffig / den will ich ihm ietzt alswird / solches gerede und verspreche ich /dann / und dann als ietzt perfectè und ple-gleich ob persönlich solches gethan / ge- gegeben haben / getreulich und ohnelobt / und in meine eigene Seele geschwo-Gefährde. Dessen zu wahrer Urkundren hätte / auff= und anzunehmen / auchhabe ich mich eigenhändig unterschriebensteet und unverbrüchlich zu halten / undund mein Pittschafft hievor drucken las-erwehnten Herrn N. derentwegen allersen / So geben N. den - - Monats-Gefahr und Schadens bey Verpfän-Annodung meiner Haabe und Güter / aller-(L.S.)dings zu entheben. Dessen zu Uakuudhabe ich diesen Gewalt eigenhändig un-N.N.terschrieben / und mit Aufdruckung mei-2. Quoad Principalis Advocatum.nes gewohnlichen Pittschaffts corrobo-rirt. Geschehen zu N. den MonatsIch Endes=unterschriebener urkunde- - Anno-und bekenne hiemit / demnach zu Ein-stellung vielfältig verspührender Klagenin des Heil. Römischen Reichs Ab-(L.5.)schied= und Constitutionen heilsamlichMN.versehen und geordnet / daß alle hohe unniedere Standes=Personen / wie nichtNicht weniger / und fuͤnfftens / mußweniger deren Anwaͤlde und Advocati, soV.der Principal seine Gravamina summari-von den höchst=löblichen Reichs=Hoff-ter uͤbergebenrath die Revisionem begehren / einen ge-Wann er aber solche intra Quadri-wissen Eyd in Persona, oder durch derendarzu specialiter bevollmächtigten Pro- mestre nicht erreichen kan / alsdann nichtallein legitimas causas allegiren / sonderncuratorem, ohnverweigerlich und nechstauch solche (massen man aus der Erfah-genugsamen Vorbedacht un̄ Erwegungrung hat / daß um dieses einigen Defectsder unausbleiblichen Straffe des Mein-willen / die Supplicatio abgeschlageneyds / zu GOtt und auff das Heiligeworden) bescheinen / und ProrogationEvangelium schwehren sollen / daß siebegehren.nemlich / gnugsam befugt zu seynEndlich und siebendens / diesem allem VII.glauben / die Revisionem zu suchen / und