270 Cap. XXIII. De Prov. â Sent. per viam velzu solchen Ratio Status, und weil es und derselben Execution sondern al-ein Welsch=Lehen betroffen; Zum letz=lein zur Notturfft suchet / auch keinenunnottürfftigen Auffschub begehret /tern aber deß Authoris Importunität /deßgleichen in ermeldter Sach niemandwomit er / hat er anderst seiner Gräfl.Herrschafft in solchen angustiis geholf= anders / dann den jenigen so das Rechtzulässet / nichts geben oder verheissenfen sehen wollen / die Kayserl. Mayest.wollet / damit ihr die Urtheil erlangenbelasten müssen / vielleicht das bestecontribuirt haben mögen / wie manund erhalten moͤget / alles getreulich undsonder Gefährde.dann ausser diesen zweyen Præjudiciis,in allen andern / beym allerhöchst ge-Es müssen aber / drittens / wie in die-ser formula gedacht / zu Ablegung sol-priessenem Reichs=Hoffrath seither vie-ches Juraments Specialia Mandata pro-len Jahren vorgekommenen Oldenburg.ducirt werden.Ladenburg-Pfettersheim-Marckdorff-Solche Mandata auch mit denen in W.Kettler-Overbeckischen / und mehr an-denen Reichs=Constitutionibus, unddern / wie auch jetzo in der schon vor-sonderlich dem jüngern Reichs=Ab-her angezogenen Hohenlohischen Re-schied de Anno 54. erforderten Clausu-vision. Sach kein Exempel weiß / daßlen versehen seyn; und seynd in Sachender geheime Rath die Revisiones anchen Kettlers contra Kettler Anno 1677.sich gezogen /oder vom Reichs=Hoffrathfolgende Mandata Procuratoria vorRationes decidendi abgefordert habe.sufficient angenommen und passirt wor-Nachdemmahl aber die meiste Revi-siones sive Supplicationes, so bisherden und zwar1. Quoad Principalem:beym hoͤchstpreißlichen Reichs=Hofrathetiam in causis arduis interponirt, obIch Ends=unterschriebener bekennedefectum Formalium abgeschlagen wor= hiemit / daß demnach in der / in puncto N.durch Herrn N. N. beym allerhoͤchsteden / so moͤgte umb do noͤtiger seyn / sol-che Formalia anher zu specificiren. Solöblichstem Reichs=Hoffrath geführtenwird dann nun erfordert:Rechts=Sach den = = Monats -Daß die Summa Revisibilis sey / vordeß = = = Jahrs / eine mir widrigeund hoͤchstbeschwerliche Urtheil ausge-dergleichen die jenige gehalten wird /welche appellabilis ist / hinc Brocardi-fallen / also das ich das heilsame Benefi-cium Revisiouis & Supplicationis & in e-cum. Quae summa non appellabilis, illa necventum Restitutionis in integrum, so ver-revisibilis.Daß intra Quadrimestre â die latamög deß Heil. Reichs Satzungen undSententiæ der Principalis und Advoca-des Münsterischen Frieden=Schlussestus causae ad Juramenta Calumniae Re-denen Beschwehrten vergönner und zu-visioria sich offeriren, und solche Jura-gelassen / an die Hand zu nehmen ge-menta entweder in Person oder perzwungen mich befinde / mir anbey oblie-Mandarium ablegen / und ist die For-gen will / das Juramentum Revisorium ab-mula Juramenti in hoc Excelsissimo Con-zulegen / und sonsten auch prastanda zupræstiren / ich aber persönlich beym aller-silio recepta, diese:höchst=löblichsten Reichs=HoffrathIhr werdet schwehren in Kraff dervorgebrachten Special-Gewälten einen nicht erscheinen kan, meinen vollkomme-Ayd zu GOtt und auff das Heil. Evan-nen Gewalt und Macht auff= und uͤber-gelium in euer Partheyen als N.V. undgeben habe dem Wohl=Edel / Gestren-dann deß Advocaten causae N. N. Seelengen und Hochgelährten Herrn N.V.und eure eigene / das ihr in euer SachenV. D. und Reich-Hoffraths-Agentenentgegen und wider N. N. glaubt / durcham Kayserl. Hoff in der allerbesten /die in diesem loͤbl. Kayserlichen Reichs-kraͤfftigst= und bestaͤndigsten Form cumHoffrath den = = = Monats = = Anno = -omnibus Clausulis & Requisitis, so der vorin puncto οις ergangene Urtheil wie allen Geistli= und Weltlichen Gerich-der Recht beschwert zu seyn / und daßten am beständigsten geben werden sollihr die vorhabende Revision nicht aus Ge= kan oder mag / dergestalt / daß er vonfährde / oder böser Meinung zu Ver-meinet wegen und in meinem Nahmennichtigung und Auffhaltung der Justiz, erscheinen und in meine Seele vorder-
Druckschrift
Ioh. Christophori Von Uffenbach/ JCti, Illustrissimorum Comitum Ab Ysenburg Et Büdingen Consiliarii, Et Quarta Vice Ad Aulam Cæsaream Delegati, Tractatus Singularis Et Methodicus, De Excelsissimo Consilio Caesareo-Imperiali Aulico
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