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Ioh. Christophori Von Uffenbach/ JCti, Illustrissimorum Comitum Ab Ysenburg Et Büdingen Consiliarii, Et Quarta Vice Ad Aulam Cæsaream Delegati, Tractatus Singularis Et Methodicus, De Excelsissimo Consilio Caesareo-Imperiali Aulico
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à Jurisdictione Aulica exemptis.verpflichtet wissen / und darzu hiemit Majest. allergnädigst confirmirten Ab-äussersten Vermögens bereitwilligst an= schieds / ungeschmälert erhalten.Daß jedoch jüngsthin Euer Käyserl.erbieten / und Euer Käyserl. Majest. da-Maj. ermeltem Rath zu Franckfurt einmit Goͤttlicher laͤngst=wolfaͤhriger Be-solch Befelch=Schreiben zukommen las-fristung / zu siegreich=glücklicher Regie-sen / darinnen ihnen zwo gewisse Perso-rung / und allem Käyserl. Wolstand /sonen / ohne einige Wahl in Rath einzu-uns aber deroselben zu Käyserl. mildennehmen / und vor dero Mitglieder zu er-beharrlichen Gnaden allergetreuest undgehorsamst befehlen thun. Datum den kennen und zu ehren / ernstlich und bey26. May. Anno 1616.bedroheter Euer Käyserl. Majest. Un-gnad befohlen worden.Nun zweifflen wir zwar gar nicht / esEuer Käyserl. Maj.werden gemeldte von Franckfort ihreallerunterthänigst=gehorsamsteNothdurfft und eigentliche der SachenBeschaffenheit Euer Käyserl. Maj. inBurgermeister und Rath des Hallerunterthänigster Gebühr berichtli-Reichs=Stadt Franckfurt.chen anzufuͤgen wissen / wir befinden a-ber darbey so viel / daß nicht allein mehr-Dieses Schreiben haben die / damalszu Ulm versamlete Erb-Frey- und besagte Franckfurt über berührtes Jusliberae electionis specialiter privilegirt,Reichs-Städte folgender Gestalt secundirt:und wenigers nicht darüber als aller an-derer Privilegien, steiff= und Vesthal-Allerdurchleuchtigster 2c.tung dem Allmächtigen / zu Eingang ih-Bey hiesiger unserer / in Euer Käys.res Rathsitzes / inmassen auch bey unsernMaj. und deß Heil. Reichs Stadt Ulm /allerseits Herren und Oberen brauchdem Herkommen gemäß / gehaltenerlich und nötig / aydlich verbunden / son-allgemeiner Stadt=Versamlung / istdern daß auch der Erb=Frey= unduns umbständlichen fürgebracht wor-Reichs=Stadt gantzer Status eben undden; Obwohl die Stadt Franckfurt.haubtsächlich auff solchem Jure liberae e-wenigers nicht als andere Reichs-lectionis dermassen beruht / daß aus des-Städt über die freye Raths=Wahl vonsen Verletzung / der Erb=Frey= undviel hundert Jahren hero specialiter pri-Reichs=Stadt allerseits theur erworbe-vilegirt, und in desselben privilegii viridine Freyheit und Stand äusserste diminu-observantia und exercitio jederzeit der=tion erleiden / und darüber andern gerin-gestalt vollkomlich begrieffen gewesen /geren Fürst= und Gräflichen Städtendaß so offt einer oder ander von Raths-(deren viel von dergleichen ZumuthungPersohnen mit Tod oder sonsten abgan-befreyt) nachgesetzt werden müssen / ingen / jedesmahl das privilegirte Jus liberaewelchen Stand aber unsere Herren undElectionis wuͤrcklichen an Hand und der-Obere / dero fürnehmes Mitglied diemassen wachsame Obhand genommen,mehrgemeldte von Franckfurt / durchdaß obwol bey jüngsthin daselbst eineBenehmung dieser fundamental Ge-Zeit hero gewährten bürgerlichem Un-rechtsame / so wenig als sich selbsten jewesen / un dahero veranlasseten E. Käys.ungern wollten gestellet seyn.Maj. allergnädigsten Commission, derHierum / und deß dannenhero unter-Rath sich mit der Bürgerschafft eineslauffenden allgemeiner Erb. Frey= undgewissen Zusatzes im Rath von achtzehenReichs=Städt Interesse wegen / undPersonen / vermittelst Euer Käyserl.weil wir wissen / daß Euer KäyserlicheMaj. verordneten Herrn CommissarierMajestät männiglichen bey seinen Pri-Erhandlung / verglichen / damals wedervilegien, Recht und Gerechtigkeiten /der Praesentation noch Election sich imauch altem üblichem Herkommen / ohnewenigsten begeben / sondern unter sicheinigen Abbruch zu schützen / nicht al-und also bey der Stadt alleinig milein allergnädigst gemeinet / sondernsorgsamer Verwahrung berührtes pri-auch speciatim bey Anfang und Successvilegirten Herkommens / nach Ausweißdero Franckfurtischen Commission, so-des auffgerichteten / und von Euer Käyswohl durch unmittelbahre Käys. Decre-