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Ioh. Christophori Von Uffenbach/ JCti, Illustrissimorum Comitum Ab Ysenburg Et Büdingen Consiliarii, Et Quarta Vice Ad Aulam Cæsaream Delegati, Tractatus Singularis Et Methodicus, De Excelsissimo Consilio Caesareo-Imperiali Aulico
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a Jurisdictione Aulica exemptis.Städten hernacher zwischen den Städ= erhalten und gepflantzt werde / beedeParthen sich auch dahin resolvirt, daß sieten und ihren Bürgerschafften derglei-chen Stritt und Mißverstand zu vertra= mit Vorbehalt Euer Käyserl. Majestätallerhöchsten Respects, und salva Commis-gen / allergnädigst auferlegt und commit-sione, sich vor unsern Abgeordneten intirt haben.gütliche Unterhandlung einzulassen:In Erinnerung obgesetztes / und derfreywillig gemeint.Städte unter sich herkommenen vertrauSo langt demnach an Euer Käyserl.lichen Verabschiedung / haben wir / wieMaj. unser allerunterthänigste und ge-gemeldt / die unsere allerseits abgefertigt.horsamste Bitte / sie geruhen allergnä-mit dem Befehl / auff alle müglichstedigst / und in Ungnaden nicht zu verdenMittel und Weege zu gedencken / wie incken / daß wir uns dieser Sachen / umder Stadt Franckfurt das Mißtrauen /des gemeinen Besten willen / unterzo-Jrrungen und Mißverstand abgeschaft /gen / da wir auch der unterthänigst= un-und alles wiederum zu beständiger Ru-terthänigen und getrosten Hoffnunghe / Friede und Sicherheit gebracht wer-seyn / es werden beede unsere gnädigsteden möge.und gnädige Herren Commissarii, ihnenDemnach wir aber von unseren Ab-den von unsern Abgesandten / neben demgeordneten berichtet worden / daß EuerRath zu Franckfurt / gesuchten AuffzugKäyserl. Maj. kurtz vor ihrer Ankunfftder anbefohlenen Commission nicht zudero Ehrnholden mit einem ernstlichenwieder seyn lassen / dieweil sie verhof-Käyserl. Mandat und Fried=Gebott anfentlichen der Mühewaltung könnendie Bürgerschafft / von Nürnberg aus-verschont bleiben / und unsere Abgeord-abgefertiget haben / und in demselbennete die gemeine Bürgerschafft also be-den Hochwürdigsten Fürsten und Herrn.schaffen befunden / daß man verhoffent-Herrn Johann Schwickhardten / Ertz-lich fernerer Thätlichkeit sich nicht zu be-Bischoffen zu Mäyntz / des Heil. Römi-fahren / und alles wiederum in Richtig-schen Reichs durch Germanien ErtzCantzlern und Churfürsten rc. neben keit gebracht werden mag.Das seind umb Euer Käyserl. Ma-dem Durchleuchtigen Hochgebohrnenjestät wir allerunterthänigst und gehor-Fürsten und Herrn / Herrn Ludwigen /sambst zu verdienen / so schuldig als wil-Landgraffen zu Hessen / Graffen zu Ca-lig. Dieselbe dem allmächtigen GOtttzenelnbogen / Dietz / Ziegenheim undzu langwiriger / sieghaffter / friedlicherNidda rc. Unsern gnädigsten und gnä-Regierung und allem gluͤckseeligen Zu-digen Chur=Fürsten und Herrn / aller-stand / und Euer Käyserl. Majestät undgnädigste Commission aufgetragen / daßzu beharrlichen Käyserl. Gnaden aller-Ihre Chur= und Fürstl. Gnad. Gnad.unterthänigst befehlend. Datum den 3.selber / oder dero ansehenliche subdelegirAugusti Anno 1612.te beede Theile in ihren BeschwerdetEuer Röm. Käyserl. Majest.verhoͤren / und auf gnaͤdigste Ratificationallerunterthänigsteabhelffen sollen.Meister / Städte Bürgermei-So thun gegen Euer Käyserl. Maj.ster und Räthe der dreyenbey so unversehenem geschwindem ein-Reichs=Städte Straßburg /fallendem Zustand / ihrer väterlichenWormbs und Speyer.treuhertzigen Sorgfaltigkeit / wir füruns und gemeiner des Heil. ReichsStädte wegen / allerunterthänigst undSECTIO II.Gratiae, quaehochfleißigst bedancken.Dieweil aber unsere Abordnung / aus De Causis Gratiæ â Jurisdi-vel cogni-obangedeuteten Ursachen un̄ des Rathsctione Aulica exemptis.zu Franckfurt Ersuchen / fürgenom-quam desi-men / deme wir / als unserm Mitglied-AE vel Cognitionem desiderant ali-derant, &beyzuspringen nicht unterlassen sollen /Aquam, vel nullam.tunc propo-und zu keinem andern Ende angesehen /Si aliquam, illae coram Comitiis pro-nendae vel indann daß Friede / Ruhe und Sicherheit ponendæ. Quod si nullam, tunc ea-Comitiis,zwischen der Bürgerschafft und Räthen rum concessio per Dominum Vice-quales suntCan- Causæ