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Ioh. Christophori Von Uffenbach/ JCti, Illustrissimorum Comitum Ab Ysenburg Et Büdingen Consiliarii, Et Quarta Vice Ad Aulam Cæsaream Delegati, Tractatus Singularis Et Methodicus, De Excelsissimo Consilio Caesareo-Imperiali Aulico
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a Jurisdictione Aulica exemptis.zu straffen / und zu rechtfertigen / wannOder / ob dem Kläger Rechts ver-und so offt das vor ihm kommt / so sichholffen / und der Antworter den gefälle-ten Urtheilen nicht nachkäme / und Folge dann in dem einer oder mehr übersehethäte / sondern darinn freventlich und und verbreche / und darumb von demungehorsam erschiene / und dieselbenHoff-Richter mit Recht vorgenommen /Kläger sich dessen vor Hoff=Gericht be= der würde auch nicht Geweiß noch Frey-klagten / so würde darnach dem Klägerheit haben.auff seine Klage und in solchen SachenWer sich unterstünde das Hoff=Ge-an dem berührten unsern Hoff-Gericht /richt zu schmähen oder zu bekräncken inzu Erlangung gebührlicher Vollziehungund Execution Rechts gestattet und ver= seinen Begnadigungen=Freyheiten undaltem Herkommen.holffen / wie sichs gebühre / und in jetzt-berührten Fällen ferner nicht gewiesen.Item / wer des Hoff=Gerichts ge-schworne Boten / wann sie des Hoff-Item / wann offen verschriebene Aech-Gerichts Brieffe tragen / und nach dester zu enthalten verboten würde / mitGerichts Recht und Herkommen ant-des gemeldeten unsers Hof-Gerichts zuworten und exequiren, ohne redliche Ur-Rothweil Boten und versiegeltensachen und Verschulden / mit Schlägen /Brieffen / und jemands dieselben Bo-Fähen und anderer Unzucht mißhandeltten verachtete / und darüber dieselbenAechter in den Schlössern / Städte / und und beleidiget.Gebieten / darum sie also verboten wür-Item / wer die fähet / die das Hoff-den / enthielte / wann dann der AnklägerGericht besuchen und brauchen / und siesolches klagt / so wird dem oder densel-tranget davon zu lassen / oder auff desben enthaltenen darum mit des Hof-Reichs=Strassen auff sie halten.Gerichts besiegelten Brieffen und ge-schwornen Boten verkündet / und fürterItem / welcher Kläger ein Aechter indieselben Enthalter nicht erweist / es waͤ-einem Gericht betritt / und anfallet / undre dann / daß sie von Röm. Käysern undihme der daselbst nicht zurecht gestellt / o-Königen begnadet und gefreyet wärenin ihren Schlössern / Städt= oder Gebie= der ihm von jemands entwehrt / oder derten offene Aechter zu enthalten / und Ge-Kläger darum gefangen oder mißhan-meinsame. mit ihnen zu haben / und Ge-delt wird.meinsame mit ihnen zu haben / des ge-Item / wer das berührte unser Hoff-nießen sie auff Fürbringung solcher Frey-Gericht gefährlich oder anders treibt /heiten / die darinn bestimbte Zeit aus /dann daß Hoff=Gerichts Recht odernach Recht billig.Herkommen ist.Item so werden auch die Sachen /dar-Item / wo einer den andern mit Ver-innen jemand den andern / am berührtenkündigung fürnimbt / die Ehre berüh-unserm Hoff=Gericht / wie sich nach sei-rend / welches wir also erklärt habenner Ordnung gebührt / mit Recht erfolgwollen / daß nicht ohne Unterscheid allete und erlangte / in Vollziehung und Exe-schlechte Schmach=Sachen / sondern al-cution der Urtheilen nach Freyheit-lein die / so zu Verkleinerung des Klä-Sag / auch nicht gewiesen.gers Ehren / Reputation und guten Lei-Und dieweil ein jeglicher Hoffrichter muths bey Ehren=liebenden gereichendes vorbestimmten unsers Hoff-Ge-thun.richts zu Rothweil bey den Ayden / dener einem Roͤmischen Kaͤyser oder Koͤnig /Item / wo sich eine Person gegen denvon solches Hoff=Gerichts wegen thut / andern Todschlags / Mords / Brands /schuldig und pflichtig / alle Stücke / soDiebstals / Laudfried=Bruchs / Stras-des berührten unsers Hoff-Gerichtssen=Raubs und Betreuens beklagt.Ehehafften berühren / an demselbenHoff-Gericht zu Rothweil mit RechtJtem / wo ein Land=Gericht in desKäy-