Druckschrift 
Ioh. Christophori Von Uffenbach/ JCti, Illustrissimorum Comitum Ab Ysenburg Et Büdingen Consiliarii, Et Quarta Vice Ad Aulam Cæsaream Delegati, Tractatus Singularis Et Methodicus, De Excelsissimo Consilio Caesareo-Imperiali Aulico
Seite
152
Einzelbild herunterladen
 

152 Cap. XII. De Causis Justitiae ac Gratiae.Käyserl. Hoff=Gerichts Circul, darinItem / wann einer vors Hoff=Gerichtnen es zurichten hat / uͤbergrieffe / und fer-ner und weiter richte / dann solche Land= citirt, erscheint / und der Schuld vor of-fentlichem Hoff=Gericht bekantlich / undGraffschafft reichte / und ihnen gebühr-sich gegen seinen Glaubiger auff Zeitund Ziehl Bezahlung zu thun verspricht.Item / wann einer seines Ungehor= der Kläger dasselbige annimt / also mitgerichtlicher Erkäntniß zugelassen / undsams halber / in die Acht kommen / undsich dergestalt daraus erlediget / daß er dem Hoff=Gerichts Protocoll, wie ande-re Urtheilen und Bescheide / einverleibt /seinem Gegentheil vorm Gericht Rech-wann dann der Schuldner solcher Er-tens zu seyn verspricht.käntniß nicht nachkommen / der Klägersich desselben am Hoff=Gericht beklag-Item / alle Fiscalische Frevel / Ver-te / ihn Schuldnern citiren liesse / und der-handlung und Ungehorsam / so sich wi-selbe sich erst der Abforderung gebrau-der das gemeldt unser Hof=Gericht / undchen wollte / wird die Sache / als umbseine Ehehafften begeben / oder begeberExecution allhier ergangener Urtheil /wird.nicht remittirt.Item / daß die Juden / so sie fürgenom-Item /als sich bisher an unserm Kaͤy=Vocis, ge-men und beklagt / nicht remittirt und ge-serl. Hoff-Gericht / des Woͤrtleins Ge= waltsam /wiesen werden sollen.waltsam halber / als ein Ehhafften / was Intellectu-Item / wann der Geistliche Richter darunter zu verstehen / disputation zuge-das Hoff=Gericht umb Execution von tragen und begeben / so ordnen wir undSupplicato= ihm erfolgten Banns umb Hülffe an-wollen / daß allein unter solchem Woͤrt-ruffet / Supplicatoria genannt.lein die Fälle begriffen werden sollen /wann einer durch den andern oder seineItem / wann jemands klagt / daß desAngehoͤrigen / aus seinem Befehl mitHoff-Gerichts Gebot-Brieffen / auchunfürsehnlicher Gewalt fürsetzlich underlangten Rechten und Einsetzung nichtfreventlich überfallen / an seinem Leibe /gehorsamt / und der Executions-Pro-Haabe und Gütern mit der That belei-cess nicht vollzogen wird.diget und beschädiget wird / doch sollendie Schlägereyen / Turbationes und Un-Item / wann das Käyserl. Hoff=Ge-fugen / die sich ungefährlich zutragen /richt einer Stadt / Commun, GOttes-darunter nicht verstanden werden.Hauße oder andern / wer der oder dieseyn / von Römischen Käysern und Kö-nigen zu Conservatoren ihrer PrivilegienDesgleichen / als bißher ein ungleich= SpoliumConserva-gegeben / und von denselben die erlangte mäßiger Verstand / was durch Spolium quid sittoria.Conservatoria in glaubwürdigen und Entsetzung (so auch vor eine Ehehaff-ten gehalten) zu verstehen / wollen wirSchein fürgebracht werden.solche Woͤrter nach folgender GestalltItem / wann auch sonst unter Frey= erkläret haben / als nehmlich / da einerherren und Adels=Personen / umb Erb-seiner habenden possession liegenderschafft geklagt wird.Güter / oder anderer Gerechtigkeiten / Ju-rium Incorporalium, mit der That undItem / wann einem das Recht kundunerlangten Rechtens gäntzlich entsetztlich versagt oder verzogen wird.und beraubt würde / daß solche Sachenicht zu remittiren; aber schlechte Turbi-Item / wann jemand dem andern sichrung und Betrübung / so sich etwan un-mit Hand=gegebenem Gelübd / oderter denen benachbarten zutragen / damitdurch einen geschwornen leiblichen Aydnicht gemeinet seyn sollen.vor der Obrigkeit / oder deren Befelchs-haber / Bezahlung zu thun / obligirt, undItem / wann Beleitungen (quibus Beleitungdem nicht nachkäme.Citationes Edictales veniunt) vermöge gen.