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Ioh. Christophori Von Uffenbach/ JCti, Illustrissimorum Comitum Ab Ysenburg Et Büdingen Consiliarii, Et Quarta Vice Ad Aulam Cæsaream Delegati, Tractatus Singularis Et Methodicus, De Excelsissimo Consilio Caesareo-Imperiali Aulico
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150 Cap. XII. De Causis Justitiae ac Gratiaediscussio exclusâ Camera, ad Judicium hernach bestimbte sondere Fälle / die / soAulicum spectat.man Ehehafften nennet / und durch Un-Vid. supra Cap. X. Section. I.sere Vorfahren am Reich / Unserm Hof-In Feudalibus.XIX.gericht zu rechtfertigen gegeben / und vonVid. supra hoc Cap. circa Object. Austre-demselben successive wie auch durch Unsgarum dicta.confirmirt und bestättiget / der darwiderSi Laudum in reductionem veniat, utausgebrachten Freyheiten (deren wirpote quae omissis Austregis, vel ad Judici- hiemit aus Kayserl. Macht und Voll-um Aulicum vel Camerale spectatkommenheit derogirt haben wollen) un-Gail. I. O. I.verhindert / an unserm Hofgericht ge-à quo tamen dissentit Schubhardusrechtfertigt / erörtert / und auff Abforde-De Austreg. C. V.ren nicht remittirt noch gewiesen werdenDotalibus:XXI.sollen / und seynd dieselben aus oben an-Schubh. de Austreg. P. I. C. 9. n. II.geregten Unsern und unserer am ReichRuland. de Commiss. L. 7. P. 4.Vorfahren / Unserm Kayserlichen Hof-C. 9. n. 62.gericht gegebenen Freyheiten / auch desGerichts alten unerdencklichen Her-Ubi Praejudicia Cameralia; Quibusbringen gezogen und durch Uns erleu-accedunt Aulica, in causa Gueß contraPappenheim de dato 14. Aug. 1667. Item tert / wie unterschiedlich hernach folgt /als nemlich und zum ersten.Pappenheim contra Pappenheim dedato 9. Martii 1647. In quibus causis, nonWelcher ein offener Verschriebener /attentis Exceptionibus der Austraͤge /Aechter / oder ein Banniger ist / und sol-causae in Excelsiss. Judicio retentae & tan-ches mit gnugsamen Briefen oder Ur-dem definitivè pronunciatum.kunden auff ihn gebracht / oder sonstkundlich gemacht würde.SUBSECTIO II.De Privilegiis Rothvvilensibus.Item wer sich in Händlen / darum erfürgefordert und geladen wird /der Frey-GEquuntur justo nunc Ordine Causaheit / der er verzeihen und zu begebenRothwilen. Justitiæ, ad Judicium Rothwilense, ex- mächtig ist / begeben und verziehen hatse, Cujo cau- clusâ Judicii Aulici Jurisdictione, spectan-in besiegelten Brieffen.sae Inevoca- tes. Quinam autem casus isti privilegiatibiles, Ehe-sint, id apparebit ex descriptione demItem welche oder welcher nach für-Reichs=Hofraths=Buch inserta, welchehafften ge-gebrachter Freyheit und gethaner Ab-nannt / ausvon Worten zu Worten also lautet.forderung gewiesen und remittirt wird.dem Reichs-alsdann dem Kläger in Zeit / als dieVon Fällen / so auff der PrivilegirtenHoffraths-Freyheiten inhalten / oder ob die Frey-Buch enu-Ständen abfordern nicht remit-heiten keine Zeit inhielten / auf Zeit durchmerantur.tirt werden.gemelt unser Hoffgericht / mit Urtheil er-Nachdem das Hoffgericht zu Roth-kannt / Rechts nicht verstattet und ver-weil uns / als Römischen Käyser / ohneholffen / also daß der Kläger rechtloß stün-Mittel zuständig / und jederzeit von Un-de / oder so jemand geweist / und dem Klä-sern Vorfahren / regierenden Käysern ger Glait zum Rechten zu geben ohneund Königen über alle die / so in obbe= redliche Ursache geweigert / oder gefähr-stimbtem Unsers Käyserl. Hoffgerichts lich vorgehalten / und in gebührenderBezirgk gesessen / Ordinariam Jurisdictio.Zeit nicht zugeschickt wuͤrde / doch sollennem empfangen / und dieselbe in allen und keine Obrigkeiten ihre ausgetretene / undjeden Sachen gegen männiglichen ex-begangener Mißhandlung halberercirt und geübr / und obwohl folgender Landsverwiesene / zu verglaiten schuldigZeiten durch hohe und niedere Stände seyn.des Reichs vielerley Freyheiten und Ex-Da aber jemands das Glait gegebenemption wider vielgemelt Unsers Hofge-und zugesand / alsdann an ihnen verbro-richts Jurisdiction und Gerichts=Zwangchen wird / und sich solches also redlicherlangt / so wollen Wir doch / daß dieund glaublich erfinde;Oder