116 Cap. XI. De Jurisdictione Aulicadurch Germanien Ertz=Cantzlers und præstitisset, huic Secretarius HispanicusChurfürstens / und in die Seele dessel= de Escovedo subjunxit sequentia:Wo ihr das thut / wolle euch GOttben / gelobe und schwere ich auff das H.Evangelium / so ich hiemit leiblich berüh= helffen / wo aber nicht / so hohle euch derre / und in Krafft und nach Inhalt des Teufel mit Leib und Seel / darauf sagtevon Ihro Churfürstl. Gnaden empfan= ein jeder / Amen! Referente WilhelmoDe Bell. Belgic. fol. (nobis) 314.genen / und zu Reichs=Hofraths=Cantz-Als nun der Empfänger dergestaltley übergebenen schrifftlichen Gewalts.daß ich der Regalien und Lehen wegen in seines gnädigsten Herrn PrincipalensSeele geschworen / bedeckten Ihro Maj.übers Hochstifft Worms / welche mirwider das Haupt / nahmen vom Herrnjetzo verliehen werden / nun hinführo vonOber=Marschall das blosse Schwerd indieser Stunde an / Euer Käyserl. Maj.die rechte Hand / reichten es dem Em-und aller Deroselben Nachkommen ampfänger zum Mund / und liessen ihn denReiche / getreu / hold / gehorsam und ge-wärtig / auch wissentlich nimmermehr in Knopff (Käyser Rudolphus I. ertheiltedie Lehen durch Anrührung eines Cru-dem Rath seyn wolle / noch solle / da ichtswieder Euer Käys. Maj. Person / Ehre / cifixes) daran küssen / quo Gladii oscu-lô ab una parte feudum traditum, & con-Würde oder Stand gehandelt oder vor-sequenter emolumentum Vasalli: & abgenommen wird / noch darein willigenalterâ parte Vasalli onus denotatur, quasinoch gehelen / in einige Wege / sondernhâc ipsâ exoseulatione JurisdictionemEuer Käyserl. Majestät und des Heil.Cæsaream, quam Gladius exprimit, reve-Reichs Ehre / Nutzen und Frommen be-renter agnoscat. Gaben es hieraufftrachten und befördern / nach allem mei-dem Marschall wieder zurück / quo facto,nem Vermögen / und ob ich irgend ver-stunde der Empfänger wieder auf / knietestünde / daß ichts vorgenommen oder ge-an seinen vorigen Orth / und thate seinehandelt würde wider Euer Käys. Maj.Dancksagung in folgenden ungefährli-Person oder das Heilige Reich / demsel-chen Formalibus:ben will ich getreulich vor seyn / und EuerKäyserl. Majestät dessen ohne VerzugAllerdurchleuchtigster rc.warnen / und sonst des HochstifftsWorms / und desselben Zugehoͤr wegen /Daß Euere Käyserl. Majest.allergnä-alles das thun / was einem gehorsamendigst beliebet / Sr. Churfürstl. Gnaden GratiarumChurfürsten gegen Euer Käyserl. Maj.zu Mayntz / als Bischoffen zu Worms / actionemund dem Heiligen Reich zuthun gebührt.meinem gnädigsten Herrn / dero Käys. Pro clemenvon Recht und Gewohnheit wegen / ge-Belehnung über die Regalien, Freyheit tissimè con-treulich ohne Arglist und Gefährde / alsund Gerechtigkeiten des Hochstiffts cessa Investi-wahr mir / und meinem gnädigsten Chur-Worms / auch was deme ankleben thut / turæ renofürsten GOtt helffe / und das heilige E-vatione.und ankleben solle / dergestallt mildig-vangelium.lichst gedeyhen zu lassen / darvor sageNota benè, das heilige Evangelium: deroselben /nahmens meines gnädigstenHerren Principalen / ich allerunterthänig-nicht: alle Heiligen.sten schuldigsten Danck / und gleich wieSonsten ist in denen Reichs=Con-hierdurch denen vielfältigen Käyserl.stitutionen heilsamlich versehen / daß zuGnaden / welche von Euer Käyserl.GOTT und denen Heiligen: oder zuund aufs heilige Evangelium zuschwe= Majestät mein gnädigster Herr bestän-dig im Werck verspürt / ein mercklicherren / jedem / nach Gelegenheit seiner Reli-Zusatz geschehen; Also erwächset auchgion, freygelassen ſeyn ſoll.Dn. ab Andler. in Corp. Const. Imp. vote Alt.für und für dero allerunterthänigst-Quibusdam etiam in locis consue-schuldigst= und erkänntliche Obligation.tum est, fidelitatis Juramento Execra-Euer Käyserl. Majest. geruhen abertiones quoque annectere, sicuti desich ungezweiffelhafft zuversichern / daßPhilippo, de Croy, Duce ArchotonoSe. Churfürstl. Gnaden Zeit ihres Le-legimus, qui cùm de Castello Antvver- heus keine einige Gelegenheit vorbeypiensi fortiter tuendo Juramentum, werden gehen lassen / ohne selbe eyfrigst
Druckschrift
Ioh. Christophori Von Uffenbach/ JCti, Illustrissimorum Comitum Ab Ysenburg Et Büdingen Consiliarii, Et Quarta Vice Ad Aulam Cæsaream Delegati, Tractatus Singularis Et Methodicus, De Excelsissimo Consilio Caesareo-Imperiali Aulico
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