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Ioh. Christophori Von Uffenbach/ JCti, Illustrissimorum Comitum Ab Ysenburg Et Büdingen Consiliarii, Et Quarta Vice Ad Aulam Cæsaream Delegati, Tractatus Singularis Et Methodicus, De Excelsissimo Consilio Caesareo-Imperiali Aulico
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Quoad Causas Justitiae.che Güter / und derselbigen Güter unge= von S. zu D. H. F. W. H. Cammer-zweifelte Gerechtigkeit zuvertreten / und meisters zu S. G. wider den Wohlge-gegen fürgemelte Turbirung und wider= böhrnen Herrn G. H. H. G. zu F. P.rechtliche Eingriffe zuverthätigen / und unterthänigst supplicirend für / wiewohldavon / dem Käys. Stifft zu gutem / zujetzt bemeldetem seinem Günstigen Jun-befreyen / gemelte Güter aber vermöge ckern den Fleck D. H. sambt darinnenvorgerürten Specifications-Zettels / in uns gelegenen Adelichem Sitz und Hauß / alsterschiedlicher Graffschafften Hoheit / ein Allodiat und frey adelich Guth / mitGebiet un Jurisdiction, auch eines Theils aller Bottmaͤßigkeit und niedergerichtli-in des von der H. eigenem Gericht gele= chen Obrigkeit / ausgenommen etlicherThumproͤbstischen Güter / mit denengen / also daß hochgedachte Frau Abbtis-sin Euer Käys. Majest. und diesen aller= es eine sondere Maaß hat / zuständig /höchstpreißlichen Reichs=Hoffrath zum wie auch er / Antwalts Principal und seineVorfahren solche Ober= und Gerechtig-Judice mediato hat / und dißfalls imRecht zugelassen / obgemelte Sache und keit der enden ohne mänigliches / sonderdaher gebührende Forderung und Action, lich der Graffen zu F. P. Eintrag oderverhindern / jederzeit rechtmaͤßig exercirtvon Euer Kayserl. Majest. in prima Instantia anzufangen / und darauff nach und herbracht / und deßwegen dem Heil.Röm. Reich mit desselbigen gefreyterForm Rechtens zuverfahren.Ritterschafft und desselben gefreyterAls ist an E. Käyserl. Majestät An-Ritterschafft und Adel in S. P. deswalts allerunterthänigste Bitte / diesel-Viertels am N. und S. W. contribuirt.be geruhen / Citationera gegen und wiederauch dessen nachmahlen in possessione velgedachten E. von der S. allergnädigst zu-quasi ist / und billich von männiglich aus-erkennen und mitzutheilen ꝛc.serhalb ordentlichen Rechtens dabeyohnverhindert gelassen werden soll / daßDesuper &c.doch dessen unangesehen / mehr wohlge-E. Kaͤyserl. Majest.dachter Herr Graf sich verschienen=auchL. Diffamari Causae, ubi Imperii Im-VIII.Diffama- mediatus, vel casu, quô principalis causa neulicher Zeit allerhand unbefugter For-ad Judicium Aulicum vel Cameram per- derungen un Anspruche über solchen Fle-ri, cujustinet, Mediatus agit contra diffamantem cken und darzu gehörigem Adelichemquemcunque, etiam Imperii Fiscalem, vel Hauß vermeintlich angemast / sonder-planè Extraneum, (qualis autem diffama-lich in dem Jhre G. gleichwol gantz un-tio requiratur, tradit Schyvanmannuserfindlicher weise fürgeben / als ob diesel-bige von dero zu Lehen rühren / und mehr1. Obs. 164.)bemeldt Adelich Hauß zu gedachten D.ad hoc, ut diffamans prætensam Actio. H. in der Landgraffschafft F. P. Reichs-nem in Judicio competenti, ut puta, si adLehens Bezirck wider die Käys. Beleh-Austregas ejus cognitio spectet, coramnung und verpænte privilegia erbauetiisdem, sin ad Judicium Anlicum vel Ca-worden seyn solte / in massen Ihr. Gna-merale, concurrenter electivè in alteruden sich dessen / und anders in einemtro eorum instituat, vel perpetuum ei si-Schreiben an den Durchleuchtigstenlentium inponatur; Ulteriora quoad Hochgebohrnen Fürsten und Herrn H.L. H. zu W. P. unterm dato den 2. No-Processum hunc exhibent Dd.vembris An.=Einhalts beyliegender Co-peylit. A. prætense berühmt / auch zuvorex Rec. Imp. Nov. de An. 54. §. Cam-den 20. Julii bemeldeten Jahrs ein nichtigmer=Richter 2c.Patent, dessen glaubwürdig vidimus An-walt zu urkündlicher Bescheinung dieserSupplicatio. Sequitur formula Supplicationisbeschwerlichen diffamation, litera B. signirt,pro Citatione ex L. Dif-hierneben übergeben / und dieselbige imfamari.Fall der Noth in processu causae weiter zuverificirn sich erbieten thut / an die Kirch-Allerdurchleuchtigster 2c.Thür zu gedachtem D. H. mit wissent-Euer Käyserl. Majestät bringt An= lichem Unfug anschlagen lassen.Wann nun aber Anwalts Principal aufwaldt des Edlen und Vesten H. J. G.N 2