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Ioh. Christophori Von Uffenbach/ JCti, Illustrissimorum Comitum Ab Ysenburg Et Büdingen Consiliarii, Et Quarta Vice Ad Aulam Cæsaream Delegati, Tractatus Singularis Et Methodicus, De Excelsissimo Consilio Caesareo-Imperiali Aulico
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Cap. X. De Jurisdictione Aulicadas blose diffamiren und berühmen wol= Fleisses angeruffen haben will.besagten Hn. Graffen / praetendirter ForEuer Kaͤyserl. Maj.derung statt zuthun weder schuldig / nochgemeint ist / und Ihr G. nichts destoweni-Promotoriales quoque solent, ad nuda IX.ger / uͤber beschehene gründliche Wieder-legung / zu mahl auch zu allem Uberfluß supplicantis narrata, de protracta vel de-Promoto-cum oblatione sufficientis cautionis de Iudi-negata Justitia, quemadmodum in Auli-rialium, quicio sisti & judicatum solvi, dabey gethaner co, ita etiam in Camerali Judicio (si scil.Rechtserbietung / auff solchem berüh= Supplicans subditus Imperii sit, nam siExtraneus, solius Judicii Aulici Jurisdi-men nochmahlen unbillich beharrenthut / und Anwalts Principal nicht allein /ctio fundataOrd. Cam. P. II. Tit. XXVI. & Schwan-solcher unbefugter diffamation und immit-(mannus L. 1. Cap. XIX.)telst beschehener unverschuldeter Be-decerni, iisque regulariter mensis, quan-draͤuungen halben / bißhero in Sorgendoque tamen, pro qualitate & circum-gestanden / und stehen muß / sondern auchan vorhabenden verkauffen / un in ande= stantia loci & causae, longius spatium ap-re wege hierdurch unbillich aufgehaltenponi, quo à Iudice inferiori neglectô, pro-und verhindert werden moͤchte; und dan̄ batâ debitæ Justitiæ denegatione vel pro-tractione, rectà causa ad superius Judici-in des Kays. Reichs=Cammer=Gerichts-um, sine ulsa appellatione factâ, in eo sta-Ordnung heilsamlich und wol versehen.auch bißhero üblich und löblich herkom-tu, quo tempore denegatae & protractaemen / daß in dergleichen Fällen / da bey-Justitiae est, devolvitur.de Parteyen / wie disfalls ist / dem ReichR. I. Spir. de An. 1600. §. ob auch 2c. 270.ohne Mittel unterworffen / an dieser al-& Rec. Imp. Noviss. de An. 54. S.lerhöchsten Justiz process ex L. Diffamariob auch 2c. 127.erkannt werden sollen.Tenor Supplicationis, pro decer. SupplicandiformaDem allem nach / und damit Anwaltsnendis Promotorialibus.Principal weiter nicht diffamirt und injuriirt, auch dieser unbefugter Anmassung Allerdurchleuchtigster rc.halben / Satisfaction erhalten möge.E. Käyserl. Majest: kan Anwalt T.R.Als ist an Euer Kaͤys. Majest. Anw.in allerunterthänigkeit vor- und anzu-allerunterthänigstes bitten und rechtlich bringen nicht umbhin / was gestalt M.anruffen / mehrgedachtem seinem Princi- H. von P. der Wohl-Edelgebohrnen Fr.paln wider woibesagten Herrn Grafen / M. C. von W. an Thalern und andernvermoͤge der Reichs Constitution ex L. Difgroben forten in Anno 1672. den 3. No-famari, Citationem in communi forma Al-vembr. zwar ohnverpetschirt / aber dochlergnädigst mit zutheilen / umzusehen und als ein Depositum zu treuen Händen ver-zu horen / daß Ihro G. derselbigen ver= traut / sich deshalben auf die Beylag submeinte Spruch / Forderung / Berühmen / N. 1. beziehend / der Meinung / solche zuund fürgeben in Rechten fürzubringen / ihrer Gelegenheit wieder zu erheben / hatein benambter Termin angesetzt / oder aber darzu in Güte nicht gelangen kön-im Fall sie dasselbige in solcher Zeit nichtnen / und sich dannenhero necessitirt be-thäten / alsdann deroselben darüber einfunden / bey Herrn Bürgermeister undewig Stillschweigen mit Urtheil undRath der Stadt N. als worunter besagRecht aufgelegt werde / welches Anwalt te Fr. M. C. gesessen / sie umb die Restitu-nicht allein jetzt erzehlter massen / sono tion zu belangen / wie copia supplicationisdern auch in der besten und bestän= sub N. 2. mit mehrerm ausweiset / wor-digsten Form / wie solches nach Gele-mit sie aber Zeit Lebens wenig gehört /genheit dieser Sachen von Rechts und sondern die Sache ersitzen blieben.Gewohnheit wegen zum fürständigstenAls aber dieselbe im gefolgten 1675.geschehen kan / soll oder möge / gebeten /Jahr tods verfahren un Anwalts Herrnund hierüber Euer Käyserl. Maj. Aller= Principalen T.R. zum universal-Erben / je-höchst Adelich mildrichterlich Ambtdoch mit Bedingung daß er die in Testa-pro Administratione Juris & Justitiae bestes mento verschaffte Legata un Begräbnüß-Kosten