Quoad Causas Justitiae.gen zuwider und zu entgegen / beyde chen Anhaltungen privilegirt, belegenParteyen auch dem Reich ohne Mittel und beschweren / sondern jedermännigunterworffen / und als erzehlt / diß ge= lich den Weg Rechtens gebührlich ge-waltthätige Factum allerdings auff be- brauchen / und dessen Ausschlag erwar-rührte Constitution der Pfandtung quali ten soll.Obwohlen auch / Allergnädigster Käy-ficirt und gegründet.Als ist an Euer Käyserl. Majestät ser und Herr / hochermeldte Ihre Fürstl.Anwalts im Nahmen / wie obstehet / al= Durchl. nicht allein ihrer habenden / wol-hergebrachter Reichs-Freyheit und Im-lerunterthänigste Bitte / Euer Käyserl.medietät halben / sondern auch absonder-Majest. geruhen / in Krafft mehrgedach-lich / in Krafft eines dem Landgräffl.ter Constitution der Pfandung / widel-Hause de non arrestando ertheilten Kays.hochermelten P. P. L. ein Mandatum siprivilegii, davon Copia vidimata A. hiebeyne clausula in forma consueta, den mit Ge-kommet / tam in persona, quàm bonis, nichtwalt auff dem Kirchhof zu M. H. aus-arrestabel und anhaltig / ohne dem auchgegrabnen / und hiweg geführten Coͤrperwieder dahin / in offtgemelten Marckt / daß von weyland Käysern Rudolpho II.glorwürdigsten Andenckens / denenM. H. auff den Kirchhoff zu restituiren /und zu liefern / allergnädigst zu erkennen Landgrafen zu N. N. und ihres Für-stenthums Unterthanen / eingesessenenund ausgehen zulassen.und angehoͤrigen / ein privilegium de nonarrestando in Imperio eorundem Statuum &Desuper &c.subditorum personas et bona, allergnädigstEuer Käyserl. Maj.gegeben worden.So hat jedoch AnwaltsGnädigsterArrestorum causae, ubi Imperii ImmeFürst und Herr mit hoͤchster BestuͤrtzungArrestorum, diatus (limitat Blumiusvernehmen müssen / daß aller eingeleg-Proc. C. Tit. XXXIII. §. 17.)juorumagit contra Immediatum ad hoc, ut per- ten protestation, davon copia sub B. hiebeygelegt / ohnerachtet / dero von N. kom-sonam, etsi Jure Magistratus, vel remmende Kiste oder Koffer / durch weylandquamcunque, de facto ex causâ quadamT. G. hinterlassene Wittib zu G. im Kaͤy-civili arrestatam, ad oblatam praestitamque cautionem, refusione impensarum ser wohnhafft / wegen einer praetendirtenSchuldforderung Authoritate des hohenrelaxet.weltlichen Gerichts daselbsten / gantzQuomodo autem Arresta & Pignora-nichtiglich / und ohne einige gerichtlichetiones differant, id tradit SchüziusCitation oder Notification, mit Arrest be-II. Jur. P. D. II. Thes. II.schlagen und vor enthalten worden.Wann aber solcher widerrechtlich-Supplicandi Tenor Supplicationis, pro Man-praecipitanter & ordine praepostero angelega-modus. dato de relaxando Arresto, sineter Arrest und Hemmung nicht allein ob-Clausula, cum Citatione ad viden-bemeldten beschriebenen Rechten / deßdum se incidisse in paenam pri-Heil. Reichs=Satz= und Ordnungen /vilegiorum, talis.und der natürlichen Billigkeit / sondernAllerdurchleuchtigster 2c.auch den berührten Privilegiis schnur-Euer Käyserl. Maj. kan deß Durch-stracks zu wider lauffen / und zu hoch ge-leuchtigen Fürsten und Herrn / Herrnfährlicher weit aussehender consequenz,N. N. Landgrafens zu N. N. Anwaltsa Anwalts Gnädigstem Fürsten undallerunterthänigst supplicirend anzu-Hn. zum äußersten Despect und Nachtheilbringen nicht umbgehen / obwohl in dengereichen thut / in dergleichen procedurengemeinen beschriebenen Rechten / deßHeil. Reichs Satz= und Ordnungen und Fällen aber / welche an ihnen selbstenhoͤchststraffbar / null, nichtig / Krafftloßheilsamlich und wohl versehen / auch derund mit keinem Schein Rechtens zu 14.natürlichen Billigkeit gemeß / daß nie-stificiren, vel ex sola dispositione Juris com-mand / wer der auch immer seyn mag /den andern mit verbotenen gefährli= munis gestracks à præcepto angefangen /un die aufferlegte Arresten durch gewirigechen Arresten propria incompetenti Autori-Mandatas. C. zumahlen da deß Herrn Im.tate, insonderheit da derselbe von derglei-petran-
Druckschrift
Ioh. Christophori Von Uffenbach/ JCti, Illustrissimorum Comitum Ab Ysenburg Et Büdingen Consiliarii, Et Quarta Vice Ad Aulam Cæsaream Delegati, Tractatus Singularis Et Methodicus, De Excelsissimo Consilio Caesareo-Imperiali Aulico
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97
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