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Ioh. Christophori Von Uffenbach/ JCti, Illustrissimorum Comitum Ab Ysenburg Et Büdingen Consiliarii, Et Quarta Vice Ad Aulam Cæsaream Delegati, Tractatus Singularis Et Methodicus, De Excelsissimo Consilio Caesareo-Imperiali Aulico
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Cap. X. De Jurisdictione Aulicackern H. von H. Herrn zu W. meines dem Flecken A. D. und vorbesagtemMarckt M. H. und also im Ambt M. H.Principaln, mein allerunterthänigste Bit-te / sie geruhen / oberzehlten warhafften und dessen unwidersprechlicher hoherObrigkeit / auch auf E. Grund und Bo-Land-Friedbruchs / Frevels und Ge-walts halber / wieder gemelden J. von den entleibt / und dieselbe entleibte Per-sohn auff Anwalts gnädigen Herrens /H. Citationem auff die Acht in commu-ni forma allergnädigst zu erkennen und krafft angeregter seiner F. G. der Ohrtenhabender hohen Obrigkeit / milder Ver-mitzutheilen.ordnung / daselbst zu M. H. in den Kirch-Desuper &c.hoff / Christlicher Gebühr nach / zur Er-Euer Käyserl. Maj.den bestattet und begraben worden. Istder Durchl. hochgebohrne Fürst undFiscales cau- Fiscales causae, quas ad longum recen-suimus supra Cap. VII. Section. I. ubi deH. H. L. P. R. H. in K. Graff zu V.Fiscali Cæsareo egimus. Quoad modum und S. rc. zugefahren / und durch seinersupplicandi autem Lectorem ad BlumiiF. G. Ambts=Verwalter zu M. H. M.M. und L. W. sambt etlichen vielen bißSupplicationes Camerales, earumque Titüber die 200. gewehrter Mann zu RoßIV. remittimus.und Fuß / Freytags hernach den 11. be-Pignoratio-Pignorationum causae, ubi Imperii Im-rührten Monats Decembris, morgendsnum, harum mediatus, contra Immediatum, conjunfrühe in mehrgedachtem Marckt M. H.ctimve contra ejus Officialem, per quemeingefallen / alsdann beyde Thore ver-forte pignorationem suscepit, ad hoc asperret / also / daß niemand aus noch ein-git, ut rem innocentem, vel saltem persokommen mögen / den toden Cörper aus-nam quandam, novi Juris acquirendi cau-gegraben / in ein Faß gesteckt / und end-, ob causam civilem privata authoritate lich auff einem Karn hinweg gefuͤhrt.pignoratam, relaxet sive restituat cum o-Und obwohl der Kastner-sambt nochmni causa; Cujus rei ulteriorem proces- etlichen deß Raths daselbsten zu M. H.sum tradit.ernanntem P. Ambts=Verwaltern / so-O. C. P. II. Tit. XXII. ibique Rodingus & Blum.bald sie deren Vorhaben vermercket /lauter angezeigt / daß obgesetzte Entlei-R. J. N. de An. 54. §. auf daß 2c. 139.bung gar nicht in P. hoher Obrigkeit /sondern der Orten / welcher ihrem gnä-Sequitur formula Supplicationisdigen Herrn den K. zu E. und seiner F.auff die neue Constitution derG. Stifft ohne alles Mittel zustehe / be-Pfandung.schehen sey / haben sie doch an solchemkeines weges ersättiget seyn wollen / son-Supplicandi Allerdurchleuchtigster 2c.formula.dern in solcher Thätligkeit eine Weg alsAnwald deß Hochwürdigen F. undden andern fortgefahren / mit vermelden /H. H. M. B. zu E. bringt E. Kayserlsie hätten von hochernannten P. P. L.Majest. allerunterthänigst supplicironcBefehl / dem müsten sie also nachkom-für; Wiewohl jetzt hochgedachtem sei-nem G. H. Principal. und seiner F G. men.Wann dann / allergnädigster Käy-Stifft in dem Marckt und gantzemser und Herr / solches alles von ihme H.Ambt M. H. so weit sich diesebe erstre-P. P. L. keiner anderer Ursachen nochcken thut / alle hohe und niedere ObrigMeinung / dann seine F. G. in demkeit / sambt andern Gerechtigkeiten al-Ambt M. H. und dessen ungezweiffel-lein zustehet / dessen auch seine F. G. dero Vorfahren und Stifft weit über ter hohen Obrigkeit / zu Anwalts gnädi-gen Hn. und seiner P. G. Stiffts ha-Menschen gedencken in beseßlichem ru-bender Ober und Gerechtigkeiten merck-higem inhaben und Besitz vel Quasi, jelichem Abbruch / eine neue Jurisdictionund allewege (nachfolgenden gewalthä-und Gerechtigkeit zu schoͤpffen / und zu-tigen Eingriff ausgenommen) gewe-zueignen / fuͤrgenommen worden solchessen / und noch seyn / jedoch eines solaber nicht allein denen Rechten / sondernchen unangesehe / als kurtz verschienenerauch des Heil. Reichs=Abschieden / son-Zeit Montags den 7. diß Monats De-cembris, eine Manns=Persohn zwischen derlich der Constitution von Pfandun-